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   VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12   

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https://dejure.org/2012,472
VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12 (https://dejure.org/2012,472)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2012 - 1 L 37.12 (https://dejure.org/2012,472)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - 1 L 37.12 (https://dejure.org/2012,472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 1 VersammlG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 GG, Art 8 GG
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Auflage für Versammlung (Abschlusskundgebung vor Privatwohnung des Regierenden Bürgermeisters)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Fluglärmgegner dürfen nicht unmittelbar vor Wowereits Wohnhaus demonstrieren

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Keine Demo vor Wowereits Wohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Demo vor Wowereits Wohnhaus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fluglärmgegner dürfen nicht unmittelbar vor Wowereits Wohnhaus demonstrieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flughafen BBI: Fluglärmgegner dürfen nicht unmittelbar vor Klaus Wowereits Wohnhaus demonstrieren - Grundgesetzlich geschütztes Recht auf Privatsphäre wiegt stärker als Versammlungsfreiheit

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Berlin, 09.01.2003 - 1 A 7.03

    Mahnwache vor dem Haus des Regierenden Bürgermeisters ist unzulässig

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
    19 Wie die Kammer bereits in mehreren Verfahren entschieden hat (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 17.12.2004 - VG 1 A 325.04; bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss v. 17.12.2004 - OVG 1 S 82.04; vgl. ferner VG Berlin, Beschluss v. 09.01.2003 - VG 1 A 7.03; Beschluss v. 12.08.1994 - VG 1 A 315.94; Beschluss v. 20.01.1989 - VG 1 A 16.89), gewährt Art. 2 Abs. 1 GG dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen "Innenraum", in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.07.1969 - 1 BvL 19/63, zit. nach juris).

    Für die Annahme einer derartigen psychischen Belagerungssituation genügt es vielmehr, dass der Betroffene sich beim Aufsuchen und Verlassen des Hauses dem durch die Versammlung vermittelten Eindruck nicht entziehen könnte (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 09.01.2003 - VG 1 A 7.03).

    Anders als bei Versammlungen, die keinen unmittelbaren Bezug zu dem privaten Bereich aufweisen (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss v. 09.01.2003 - VG 1 A 7.03 zu einer Versammlung von Polizeischülern wegen der Übernahme in den Polizeidienst), ist nach Auffassung der Kammer vorliegend eine derart starke Beziehung zwischen dem Kommunikationsanliegen und dem privaten Wohnumfeld des Regierenden Bürgermeisters gegeben, dass jener, ohne dass dadurch eine unmittelbare Anprangerung direkt vor seinem Wohnhaus zulässig wäre, jedenfalls eine akustische Beeinträchtigung seines Wohnumfeldes für die begrenzte Zeit von 30 Minuten zu dulden hat.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
    17 Als Abwehrrecht gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2396).

    Denn bei Anwendung der Auflage würde dieses Recht, das auch als kollektive Seite der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2396), seinem kommunikativem Ansinnen beraubt.

  • VGH Bayern, 17.02.1995 - 21 CS 95.616
    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
    Der danach gebotene Schutz fordert auch das Freihalten der unmittelbaren Umgebung der Privatwohnung von solchen Kundgebungen von einiger Dauer, die der aktiven Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess dienen und Bezug zur öffentlichen Tätigkeit des Betroffenen haben; denn diese würden einen unmittelbar auf seinen privaten Bereich wirkenden, mit dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck erzeugen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss v. 24.05.1986 - 7 B 36/86, NJW 1986, 2659, 2660 m.w.N.; ebenso VGH Kassel, Beschluss v. 07.12.1993 - 3 TG 2347/93, NJW 1994, 1750; VGH München, Beschluss v. 17.02.1995 - 21 CS 95.616, BayVBl. 1995, 528, 529 f.; VGH München, Beschluss v. 02.10.2000 - 24 ZS 00.2881, zit. nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87, NJW 1987, 3245).

    Der Antragsgegner war angesichts dieser Maßstäbe zur Vermeidung einer erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Herrn W... dazu verpflichtet, im Rahmen seines Ermessens zur Vermeidung einer durch die Versammlung eintretenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beide Grundrechtspositionen nach Maßgabe der sogenannten praktischen Konkordanz und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit miteinander in Einklang zu bringen (vgl. VGH München, Beschluss v. 17.02.1995 - 21 CS 95.616, BayVBl. 1995, 528, 530).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
    19 Wie die Kammer bereits in mehreren Verfahren entschieden hat (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 17.12.2004 - VG 1 A 325.04; bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss v. 17.12.2004 - OVG 1 S 82.04; vgl. ferner VG Berlin, Beschluss v. 09.01.2003 - VG 1 A 7.03; Beschluss v. 12.08.1994 - VG 1 A 315.94; Beschluss v. 20.01.1989 - VG 1 A 16.89), gewährt Art. 2 Abs. 1 GG dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen "Innenraum", in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.07.1969 - 1 BvL 19/63, zit. nach juris).
  • BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines Versammlungsverbots - Mahnwache anläßlich

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
    Der danach gebotene Schutz fordert auch das Freihalten der unmittelbaren Umgebung der Privatwohnung von solchen Kundgebungen von einiger Dauer, die der aktiven Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess dienen und Bezug zur öffentlichen Tätigkeit des Betroffenen haben; denn diese würden einen unmittelbar auf seinen privaten Bereich wirkenden, mit dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck erzeugen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss v. 24.05.1986 - 7 B 36/86, NJW 1986, 2659, 2660 m.w.N.; ebenso VGH Kassel, Beschluss v. 07.12.1993 - 3 TG 2347/93, NJW 1994, 1750; VGH München, Beschluss v. 17.02.1995 - 21 CS 95.616, BayVBl. 1995, 528, 529 f.; VGH München, Beschluss v. 02.10.2000 - 24 ZS 00.2881, zit. nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87, NJW 1987, 3245).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
    Denn die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.06.2008 - 6 C 21/07, NJW 2009, 98, 99).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
    Zwar dürfte die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der im Gefahrenabwehrrecht insofern herabgesetzten Anforderungen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.06.2009 - OVG 1 S 97.09, jeweils zit. nach juris) noch im Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO stehen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86

    Kollision des Allgemeinen Persönlichkeitsgrundrechts einer Person des

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
    Der danach gebotene Schutz fordert auch das Freihalten der unmittelbaren Umgebung der Privatwohnung von solchen Kundgebungen von einiger Dauer, die der aktiven Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess dienen und Bezug zur öffentlichen Tätigkeit des Betroffenen haben; denn diese würden einen unmittelbar auf seinen privaten Bereich wirkenden, mit dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck erzeugen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss v. 24.05.1986 - 7 B 36/86, NJW 1986, 2659, 2660 m.w.N.; ebenso VGH Kassel, Beschluss v. 07.12.1993 - 3 TG 2347/93, NJW 1994, 1750; VGH München, Beschluss v. 17.02.1995 - 21 CS 95.616, BayVBl. 1995, 528, 529 f.; VGH München, Beschluss v. 02.10.2000 - 24 ZS 00.2881, zit. nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87, NJW 1987, 3245).
  • VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04

    Verbot für Versammlung in der Nähe der Wohnung von Polizeidirektor Knape

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
    19 Wie die Kammer bereits in mehreren Verfahren entschieden hat (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 17.12.2004 - VG 1 A 325.04; bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss v. 17.12.2004 - OVG 1 S 82.04; vgl. ferner VG Berlin, Beschluss v. 09.01.2003 - VG 1 A 7.03; Beschluss v. 12.08.1994 - VG 1 A 315.94; Beschluss v. 20.01.1989 - VG 1 A 16.89), gewährt Art. 2 Abs. 1 GG dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen "Innenraum", in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.07.1969 - 1 BvL 19/63, zit. nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 3175/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Vorlage des Gutachtens; fahrerlaubnisfreie

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12
    Zwar dürfte die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der im Gefahrenabwehrrecht insofern herabgesetzten Anforderungen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.06.2009 - OVG 1 S 97.09, jeweils zit. nach juris) noch im Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO stehen.
  • VGH Bayern, 02.10.2000 - 24 ZS 00.2881
  • VGH Hessen, 07.12.1993 - 3 TG 2347/93

    Anspruch eines Dritten auf Einschreiten gegen Demonstrationen; vorläufiger

  • VG Lüneburg, 18.05.2020 - 5 B 25/20

    Versammlung; Versammlungsfreiheit; Versammlungsort

    Insbesondere kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des C. von D. wegen der Durchführung der Versammlung vor seinem früheren Wohnhaus vorliegend nicht in Betracht, da dieser nicht mehr an dem Ort wohnt, an dem die Versammlung durchgeführt werden soll (anders deshalb die Ausgangslage in: VG Stade, Beschl. v. 20.12.2019 - 10 B 1692/19 -, juris; VG B-Stadt, Beschl. v. 21.02.2012 -1 L 37/12 -, juris).

    Deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ist somit nicht im Hinblick auf den wirksamen Schutz ihrer Privatsphäre betroffen, da auf diese kein mit dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender psychischer Druck ausgeübt werden soll (vgl. zu einer solchen Situation: VG B-Stadt, Beschl. v. 21.02.2012 -1 L 37/12 -, juris, Rn. 19).

  • VG Berlin, 02.03.2012 - 1 L 49.12

    Versammlungsfreiheit und Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsveranstalters

    Wie die Kammer bereits in mehreren Verfahren entschieden hat (vgl. zuletzt VG Berlin, Beschluss v. 21.02.2012 - VG 1 L 37.12 m.w.N.), gewährt Art. 2 Abs. 1 GG dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen "Innenraum", in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.07.1969 - 1 BvL 19/63, zit. nach juris).

    Anders als bei Versammlungen, in denen - wie etwa im Verfahren VG 1 L 37.12 - die Ansprache der Person des öffentlichen Lebens ausdrücklich Zweck der Versammlung ist, geht es dem Antragsteller als Anmelder vorliegend insbesondere darum, die Häufung von Gewerbebetrieben, die bestimmte politische Ansichten bedienen, auf der Versammlung zu thematisieren.

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