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VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 46 BBesG, § 5 BeamtVG
Bemessung des Ruhegehalts eines als kommissarischer Studienrat eingesetzten Beamten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 11.11.1998 - 2 B 108.98
Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13
Der Begriff der Beförderungsreife kennzeichnet die Gruppe jener Umstände, die als Hinderungsgründe für eine Übertragung des Amtes an den Dienstposteninhaber nicht im Bereich des Dienstherrn angesiedelt sind und deshalb keine nach § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG 1997 auszugleichenden Nachteile verursachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 - BVerwG 2 B 108.98 -, juris Rn. 3). - BVerwG, 22.02.1990 - 2 C 27.89
Errechnung der Beamtenversorgung - Versorgung aus dem letzten Amt
Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13
Erforderlich ist ungeachtet des insoweit nicht eindeutigen Wortlautes von § 5 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 BeamtVG 1997 ("tatsächlich wahrgenommen") eine Übertragung der höherwertigen Aufgaben (vgl. für die Stellenhebung BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 27.89 -, juris Rn. 16;… zu einer ähnlich formulierten Regelung des früheren Berliner Landesbesoldungsrechts: Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG II C 52.67 -, juris Rn. 17 ff.). - BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 8.15
Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension
Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13
Das gebe die Verfassung nicht vor (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2016 vom 17. März 2016 zu den Urteilen vom selben Tage - BVerwG 2 C 2.15 und BVerwG 2 C 8.15).
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2007 - 4 N 18.04
Beamtenrecht: Entscheidung des Dienstvorgesetzten auf Übertragung einer …
Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13
Diese förmliche Aufgabenübertragung kann nur durch die dafür zuständige Stelle erfolgen; insoweit gilt nichts anderes als bei der Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2007 - OVG 4 N 18.04 -, juris Rn. 8 f.). - BVerwG, 26.10.1967 - II C 52.67
Dauer der Gewährung einer widerruflichen Stellenzulage - Jederzeitige Entziehung …
Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13
Erforderlich ist ungeachtet des insoweit nicht eindeutigen Wortlautes von § 5 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 BeamtVG 1997 ("tatsächlich wahrgenommen") eine Übertragung der höherwertigen Aufgaben (vgl. für die Stellenhebung BVerwG…, Urteil vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 27.89 -, juris Rn. 16; zu einer ähnlich formulierten Regelung des früheren Berliner Landesbesoldungsrechts: Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG II C 52.67 -, juris Rn. 17 ff.). - BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 2.15
Versorgung, Versorgung aus dem letzten Amt; hergebrachte Grundsätze des …
Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13
Das gebe die Verfassung nicht vor (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2016 vom 17. März 2016 zu den Urteilen vom selben Tage - BVerwG 2 C 2.15 und BVerwG 2 C 8.15). - BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
Versorgungsbezüge; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt; …
Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (…2 BvL 11.04, juris Rn. 31 ff.) die Verlängerung der Wartezeit auf drei Jahre für verfassungswidrig erklärt hatte, galt bis zu der - in Berlin erst am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen - gesetzlichen Neuregelung die davor geltende Wartezeit von zwei Jahren einschließlich der darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen weiter (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 48.11 -, juris Rn. 13 ff.). - OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2011 - 4 B 12.10
Keine Zulage bei Übertragung eines höherwertigen Amtes für das dem Beamten die …
Auszug aus VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13
Diese Zulage ist Beamten, denen die Aufgaben eines um zwei Besoldungsgruppen höheren Amtes übertragen wurden, nicht zu gewähren (vgl. Urteil vom 18. März 2011 - OVG 4 B 12.10 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).