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   VG Berlin, 22.01.2013 - 4 L 425.12   

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https://dejure.org/2013,23223
VG Berlin, 22.01.2013 - 4 L 425.12 (https://dejure.org/2013,23223)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2013 - 4 L 425.12 (https://dejure.org/2013,23223)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 4 L 425.12 (https://dejure.org/2013,23223)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 1e EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, Art 12 Abs 2 S 3 EGRL 126/2006, § 28 Abs 4 FeV
    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse B

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2013 - 4 L 425.12
    Sie gilt seit dem 19. Januar 2013 uneingeschränkt (vgl. Art. 17 der Richtlinie 2006/126/EG und Fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/36 EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG [ABl. 2012 L 321/54]) - auch für Fahrerlaubnisse, die - wie hier - vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, NJW 2012, 1341 = DAR 2012, 192 [Akyüz] sowie Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 -, NJW 2012, 1935 [Hofmann]).

    2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 der Richtlinie 2005/126 verwehren "es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht ..., die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde" (Urteil vom 1. März 2012, aaO, Rn. 62 und 64).

    "Damit eine Information eines Ausstellermitgliedstaats, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, als unbestreitbar eingestuft werden kann, muss sie von einer Behörde dieses Staates herrühren." (Urteil vom 1. März 2012, aaO, Rn. 67).

    "Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können, und gegebenenfalls die genannten Informationen zu bewerten und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, ob es sich bei ihnen um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im letztgenannten Staat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte." (Urteil vom 1. März 2012, aaO, Rn. 77).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2013 - 4 L 425.12
    Sie gilt seit dem 19. Januar 2013 uneingeschränkt (vgl. Art. 17 der Richtlinie 2006/126/EG und Fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/36 EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG [ABl. 2012 L 321/54]) - auch für Fahrerlaubnisse, die - wie hier - vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, NJW 2012, 1341 = DAR 2012, 192 [Akyüz] sowie Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 -, NJW 2012, 1935 [Hofmann]).

    "(D)ie Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 (sind) dahin auszulegen ..., dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde." (Urteil vom 26. April 2012, aaO, Rn. 91).

    Bei mehreren gleichermaßen maßgeblichen Sprachfassungen ist es nicht überzeugend, die Argumentation an einer davon auszurichten (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012, aaO, Rn. 68).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2012 - 1 B 65.11
    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2013 - 4 L 425.12
    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2012 - OVG 1 B 65.11 - sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Dazu führte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 16. Mai 2012 - OVG 1 B 65.11 - aus:.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2013 - 4 L 425.12
    Dass diese hier über den kurz vor Ausstellung des Führerscheins liegenden Vertragsabschluss hinaus vom Antragsteller wohl nicht ausgeübt wurde, darf sich wohl nicht auswirken, weil es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohnehin nicht auf Erklärungen des Betroffenen ankommt (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009 - C-445/08 -, NJW 2010, 217 = DAR 2009, 637).
  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2013 - 4 L 425.12
    In beiden Fällen hängt die Erteilung ab vom Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats." (Urteil vom 19. Mai 2011 - C-184/10 - [Grasser], NJW 2011, 3635 = DAR 2011, 385 Rn. 27 ff.).
  • VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in einen ausländischen

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2013 - 4 L 425.12
    Anders läge es, wenn man mit dem die Revision ebenfalls nicht zulassenden Beschluss des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2011 - 11 BV 11.1315 - (zitiert nach Juris) meinte, dass durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO erbracht werde und dass das in dem durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeute, dass in solchen Fällen - sofern sich nicht die Unrichtigkeit des Schlusses aus der im Feld 8 enthaltenen Eintragung auf das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers nachgerade aufdrängt - von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat tatsächlich gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG verstoßen hat, nicht veranlasst sind (aaO, Rn. 35).
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