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   VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09 V   

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https://dejure.org/2010,17292
VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09 V (https://dejure.org/2010,17292)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.04.2010 - 4 K 132.09 V (https://dejure.org/2010,17292)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. April 2010 - 4 K 132.09 V (https://dejure.org/2010,17292)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Visum; Peru; Besuchsvisum; Besuch; Kind; Zulässigkeit; Verpflichtungsklage; Ermessen; Ermessensreduzierung auf Null

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 6 Abs. 2, AufenthG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 2 Abs. 5, VO 562/2006/EG Art. 39 Abs. 1, GG Art. 6
    Visumsverfahren, Schengen-Visum, Visum, Besuchsvisum, Verpflichtungsklage, Schengener Grenzkodex, Rückkehrbereitschaft, Eltern-Kind-Verhältnis, Schutz von Ehe und Familie, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null

  • familienvisum.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versagung eines Besuchvisums aufgehoben

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 3 B 6.09

    Marokko; Besuchsvisum; Besuchszeitraum; Verstreichen; Erledigung;

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09
    Im Ausgang unbestritten ist, dass von der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens auszugehen ist, wenn der Zeitraum für die beantragte Genehmigung verstrichen ist, und dass das auch in Bezug auf die Erteilung eines Visums gelten kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 6.09 -, Abdruck Seite 9 m.w.N. [Revision eingelegt - BVerwG 1 C 1.10 -]).

    Eben weil mit der abgefragten Angabe nicht der Antragsgegenstand (Visum zum Besuch) bezeichnet wird, kann man dem Antragsteller, der nach Ablehnung an seinem Besuchswunsch festhält und ihn im Klagewege verfolgt, nicht vorhalten, es fehle an dem erforderlichen behördlichen Antrag (so aber Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 6.09 -, Abdruck Seite 10).

    Mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18. Dezember 2009, aaO, Seite 13; Beschluss vom 12. April 2010 - OVG 11 N 70.08 -, Abdruck Seite 3) mag man diese Erteilungsvoraussetzung auch dann noch nicht erfüllt ansehen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist, als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr.

    Es ist im Ansatz anerkannt, dass Rückkehrzweifel, also Zweifel daran, dass der Ausländer nach Ablauf der Gültigkeit des Besuchsvisums ausreisen wird, in die Abwägung einzustellen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009, aaO, Seite 13).

    Wegen der Abweichung von dem Urteil des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 6.09 - [BVerwG 1 C 1.10] sind Berufung und Sprungrevision zuzulassen gewesen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4, 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09
    Im Ausgang unbestritten ist, dass von der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens auszugehen ist, wenn der Zeitraum für die beantragte Genehmigung verstrichen ist, und dass das auch in Bezug auf die Erteilung eines Visums gelten kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 6.09 -, Abdruck Seite 9 m.w.N. [Revision eingelegt - BVerwG 1 C 1.10 -]).

    Wegen der Abweichung von dem Urteil des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 6.09 - [BVerwG 1 C 1.10] sind Berufung und Sprungrevision zuzulassen gewesen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4, 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09
    Denn im Streitfall wird man im Zeitpunkt der letzten Verhandlung der Tatsacheninstanz (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 32.08 - mit Bezug auf Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 -, BVerwGE 133, 329 = NVwZ 2010, 262 [266 Rn. 37]) Gültigkeit und Werthaltigkeit einer etwa notwendigen Verpflichtungserklärung zu prüfen haben.
  • BVerwG, 01.12.2009 - 1 C 32.08

    Anspruch eines sechzehnjährigen mazedonischen Kindes auf Erteilung von Visa zum

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09
    Denn im Streitfall wird man im Zeitpunkt der letzten Verhandlung der Tatsacheninstanz (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 32.08 - mit Bezug auf Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 -, BVerwGE 133, 329 = NVwZ 2010, 262 [266 Rn. 37]) Gültigkeit und Werthaltigkeit einer etwa notwendigen Verpflichtungserklärung zu prüfen haben.
  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09
    Das gewährt ihr kein Aufenthaltsrecht, erheischt doch aber in einer Abwägung angemessene Berücksichtigung (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387).
  • BVerwG, 21.10.1996 - 1 B 113.96

    Ausländerrecht - Verhältnis der Fiktion erlaubten Aufenthalts und dem Besitz

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09
    Doch zeigt der Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1996 - BVerwG 1 B 113.96 -, NVwZ-RR 1997, 319 [320], dass das nur dann ausreicht, wenn eine hinreichende Besorgnis besteht, der Ausländer wolle ein Besuchsvisum nutzen, um einen längeren Aufenthalt zu erwirken.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2009 - 12 M 113.08

    Erledigung des Verfahrens bei Ablauf des Zeitraums, für den Besuchervisum

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09
    Die von der Beklagten durch ihren Vordruck abgefragte Angabe eines Besuchszeitraums ist aber dann nicht die abschließende Beschreibung des (zeitgebundenen) Antragsgegenstands, wenn für sie erkennbar ist, dass der Besuchszweck für den Antragsteller quasi zeitlos ist, er also auch nach Vorstellung des Antragstellers in einem späteren Zeitraum erreicht werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 - OVG 12 B 44.07 -, Abdruck Seite 8 für ein Geschäftsvisum; Beschluss vom 1. April 2009 - OVG 12 M 113.08 -, Abdruck Seite 2 für ein Visum für den Besuch von Frau und Tochter).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2008 - 12 B 44.07

    Beantragung eines Geschäftsvisums eines serbischen, als Rechtsanwalt in Belgrad

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09
    Die von der Beklagten durch ihren Vordruck abgefragte Angabe eines Besuchszeitraums ist aber dann nicht die abschließende Beschreibung des (zeitgebundenen) Antragsgegenstands, wenn für sie erkennbar ist, dass der Besuchszweck für den Antragsteller quasi zeitlos ist, er also auch nach Vorstellung des Antragstellers in einem späteren Zeitraum erreicht werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 - OVG 12 B 44.07 -, Abdruck Seite 8 für ein Geschäftsvisum; Beschluss vom 1. April 2009 - OVG 12 M 113.08 -, Abdruck Seite 2 für ein Visum für den Besuch von Frau und Tochter).
  • VG Berlin, 14.12.2010 - 3 K 301.09

    Visum für Türkin in höherem Lebensalter zum Besuch von Verwandten

    Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin außerstande wäre, jederzeit eine gleichlautende, zeitlich aktualisierte Versicherungsbescheinigung vorzulegen (vgl. zu dieser Möglichkeit stattgebende Urteile des VG Berlin vom 4. November 2010, VG 13 K 189.09 V und vom 22. April 2010, 4 K 132.09 V; letzteres zit. n. Juris) ist eine Reisekrankenversicherung vorliegend nicht i.S.d. Art. 21 Abs. 3 Buchstabe e VK i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. vii VK "erforderlich", da sich eine der im Bundesgebiet lebenden Töchter der Klägerin durch eine - zeitlich unbegrenzte - Erklärung nach § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt der Klägerin zu tragen, so dass sie ggf. sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten hat, die für den Lebensunterhalt der Klägerin einschließlich der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden; die Verpflichtungserklärung ist gem. § 68 Abs. 2 S. 2 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 319 AO i.V.m. den §§ 850 ff. ZPO vollstreckbar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2011 - 11 M 43.10

    Türkin; Besuchsreise; hier lebende Familie; hochbetagt; Rückkehrzweifel;

    Soweit die Klägerin demgegenüber zur Beschwerdebegründung auf ein Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zum Aktenzeichen VG 4 K 132.09 verweist, wonach es ermessensfehlerhaft sei, das öffentliche Interesse an der Rückkehr automatisch höher zu bewerten als das Grundrecht aus Art. 6 GG, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Entscheidung auf der Grundlage des vor Inkrafttreten des Visakodex geltenden Rechts ergangen ist und die Klägerin vorliegend die Tatbestandsvoraussetzung des Fehlens begründeter Zweifel im Sinne der o.g. Normen nicht erfüllt.
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