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   VG Berlin, 22.09.2006 - 10 A 239.05   

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VG Berlin, 22.09.2006 - 10 A 239.05 (https://dejure.org/2006,16967)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2006 - 10 A 239.05 (https://dejure.org/2006,16967)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. September 2006 - 10 A 239.05 (https://dejure.org/2006,16967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutz gegen Lärmbelästigungen durch einen öffentlichen Ballspielplatz (Bolzplatz); Rechtsgrundlage und Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs; Zurückgehen von nachhaltig störenden Nutzungen auf Nachbargrundstücken auf eine ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beseitigung eines Bolzplatzes wegen unzumutbaren Lärms

  • arcor.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Bolzplatz in Charlottenburg-Wilmersdorf wegen Lärmbelästigung geschlossen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bolzplatz wird wegen Lärmbelästigung geschlossen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bolzplatz in Berlin wegen Lärmbelästigung geschlossen - Jugendliche hielten sich nicht an Öffnungszeiten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 26.02.1993 - 2 B 90.1684

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bolzplatzes im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2006 - 10 A 239.05
    Daß eine andauernde Richtwertüberschreitung um etwa 10 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet die Zumutbarkeitsschwelle weit überschreitet, wird über die oben wiedergegebene Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Berlin hinaus u. a. auch dadurch belegt, daß der ermittelte Beurteilungspegel von 65 dB (A) dem Immissionsrichtwert für deutlich höher belastbare Gewerbegebiete entspricht (§ 2 Abs. 2 Ziffer 1 18. BImSchV), wohingegen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gewährleistet sein muß, daß die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird (BVerwG, Beschluß vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, ZfBR 2004, 566) und ein Bolzplatz auf einer im allgemeinen Wohngebiet als Spielplatz ausgewiesenen Fläche unzulässig ist, wenn effektiver Lärmschutz für die Nachbarn nicht gewährleistet ist (BayVGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684, BayVBl 1993, 433).
  • VGH Bayern, 25.11.2002 - 1 B 97.1352

    Baugenehmigung für Bolzplatz, Ergänzungsgenehmigung für Ballfanggitter,

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2006 - 10 A 239.05
    Dabei ist wegen der Ähnlichkeit der auftretenden Geräusche mit den von Sportanlagen auftretenden Geräuschen das für die Erfassung des Lärmniveaus anzuwendende Meßverfahren der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung - 18. BImSchV - zu entnehmen und deren Immissionsrichtwerte sind als Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit der Immissionen heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 2003, NVwZ 2003, 751, 752; VGH München, Urteil vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352 -, NVwZ-RR 2004, 20 ff.; OVG Berlin, Beschluß vom 26. August 2004 - OVG 2 S 42.04 - S.5 des amtl. Abdrucks).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 7 C 25.91

    nächtliches Kirchturmläuten - BImschG, Traditionswahrung

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2006 - 10 A 239.05
    Für die Erheblichkeit von Lärmbelästigungen und ihre Zumutbarkeit für die Nachbarschaft sind dabei sowohl die Gebietsart und die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit bestimmend als auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 ff.).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2006 - 10 A 239.05
    Ein solcher Anspruch schützt vor nachhaltig störenden Nutzungen auf Nachbargrundstücken, die auf eine schlicht-hoheitlich betriebene Einrichtung zurückgehen (vgl. BVerwGE 79, 254, 257).
  • BVerwG, 11.02.2003 - 7 B 88.02

    Anlagentyp; Bolzplatz für Kinder; Einzelfallwürdigung; Lärmimmissionen;

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2006 - 10 A 239.05
    Dabei ist wegen der Ähnlichkeit der auftretenden Geräusche mit den von Sportanlagen auftretenden Geräuschen das für die Erfassung des Lärmniveaus anzuwendende Meßverfahren der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung - 18. BImSchV - zu entnehmen und deren Immissionsrichtwerte sind als Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit der Immissionen heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 2003, NVwZ 2003, 751, 752; VGH München, Urteil vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352 -, NVwZ-RR 2004, 20 ff.; OVG Berlin, Beschluß vom 26. August 2004 - OVG 2 S 42.04 - S.5 des amtl. Abdrucks).
  • BVerwG, 26.05.2004 - 4 BN 24.04

    Abwägung bei Ruhestörung durch Freibad

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2006 - 10 A 239.05
    Daß eine andauernde Richtwertüberschreitung um etwa 10 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet die Zumutbarkeitsschwelle weit überschreitet, wird über die oben wiedergegebene Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Berlin hinaus u. a. auch dadurch belegt, daß der ermittelte Beurteilungspegel von 65 dB (A) dem Immissionsrichtwert für deutlich höher belastbare Gewerbegebiete entspricht (§ 2 Abs. 2 Ziffer 1 18. BImSchV), wohingegen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gewährleistet sein muß, daß die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird (BVerwG, Beschluß vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, ZfBR 2004, 566) und ein Bolzplatz auf einer im allgemeinen Wohngebiet als Spielplatz ausgewiesenen Fläche unzulässig ist, wenn effektiver Lärmschutz für die Nachbarn nicht gewährleistet ist (BayVGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684, BayVBl 1993, 433).
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