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   VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06   

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VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06 (https://dejure.org/2009,29720)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2009 - 26 A 53.06 (https://dejure.org/2009,29720)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. September 2009 - 26 A 53.06 (https://dejure.org/2009,29720)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwandsentschädigung für Bundesbeamte als Arbeitsentgelt i.S.d der Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG); Unmittelbare und mittelbare durch den Arbeitgeber dem ...

  • lsvd.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06
    Es kann offen bleiben, ob in der Differenzierung zwischen Verheirateten und Lebenspartnern ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, ZBR 2008, S. 379, zitiert nach juris dort Rn 9; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 -, ZBR 2008, S. 37, zitiert nach juris dort Rn 19ff.; BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, S. 381, zitiert nach juris dort Rn 14f. m. w. N. - jeweils zum Familienzuschlag der Stufe 1; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008 - 12 B 5.07 -, zitiert nach juris dort Rn 26ff. [zum Ärzteversorgungswerk]).

    Hiernach dient die Aufwandsentschädigung nicht dem Ausgleich eines erweiterten Alimentationsbedarfs eines verheirateten Beamten, der aus der (bei typisierender Betrachtungsweise) in der Ehe angelegten asymmetrischen Einkommenssituation wegen der Aufgabe der Kindererziehung und der damit verbundenen Erwerbseinschränkung folgt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt beim Familienzuschlag der Stufe 1: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, ZBR 2008, S. 379, zitiert nach juris dort Rn 17; Urteil der Kammer vom 16. September 2008 - VG 26 A 125.05 -, abrufbar bei juris dort Rn 33), sondern allein der Erstattung typischerweise entstehender Mehrkosten, die ausschließlich auf im Ausland abweichende Lebensbedingungen und wirtschaftliche Verhältnisse (beispielsweise höhere Aufwendungen für die Unterkunft oder allgemein höhere Kosten der Lebensführung) zurückzuführen sind (vgl. amtliche Begründung zum Erlass der Aufwandsentschädigungsrichtlinie, Anlage 1 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997 - 113-310-131.10 -, GMBl. 1998, S. 26 [30] sowie amtliche Begründung zur Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1997, Anlage 3 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000 - 113-01-131.10 -, GMBl. 2000, S. 355 [362f.]).

  • VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05

    Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06
    Dahinter steht der Gedanke, dass die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern im Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegenüber Ehegatten als unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko], ZBR 2008, S. 375, zitiert nach juris dort Rn 72f.; siehe auch Urteil der Kammer vom 16. September 2008 - VG 26 A 125.05 -, abrufbar bei juris dort Rn 30).

    Hiernach dient die Aufwandsentschädigung nicht dem Ausgleich eines erweiterten Alimentationsbedarfs eines verheirateten Beamten, der aus der (bei typisierender Betrachtungsweise) in der Ehe angelegten asymmetrischen Einkommenssituation wegen der Aufgabe der Kindererziehung und der damit verbundenen Erwerbseinschränkung folgt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt beim Familienzuschlag der Stufe 1: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, ZBR 2008, S. 379, zitiert nach juris dort Rn 17; Urteil der Kammer vom 16. September 2008 - VG 26 A 125.05 -, abrufbar bei juris dort Rn 33), sondern allein der Erstattung typischerweise entstehender Mehrkosten, die ausschließlich auf im Ausland abweichende Lebensbedingungen und wirtschaftliche Verhältnisse (beispielsweise höhere Aufwendungen für die Unterkunft oder allgemein höhere Kosten der Lebensführung) zurückzuführen sind (vgl. amtliche Begründung zum Erlass der Aufwandsentschädigungsrichtlinie, Anlage 1 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997 - 113-310-131.10 -, GMBl. 1998, S. 26 [30] sowie amtliche Begründung zur Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1997, Anlage 3 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000 - 113-01-131.10 -, GMBl. 2000, S. 355 [362f.]).

  • EuGH, 07.02.2006 - C-267/05

    Oakley

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06
    Entscheidend für den Entgeltcharakter ist lediglich, dass die Leistung nur aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt wird und nicht als Leistung des allgemeinen staatlichen Systems der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko], ZBR 2008, S. 375, zitiert nach juris dort Rn 43ff.).

    Dahinter steht der Gedanke, dass die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern im Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegenüber Ehegatten als unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko], ZBR 2008, S. 375, zitiert nach juris dort Rn 72f.; siehe auch Urteil der Kammer vom 16. September 2008 - VG 26 A 125.05 -, abrufbar bei juris dort Rn 30).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06
    Entscheidend für den Entgeltcharakter ist lediglich, dass die Leistung nur aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt wird und nicht als Leistung des allgemeinen staatlichen Systems der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko], ZBR 2008, S. 375, zitiert nach juris dort Rn 43ff.).

    Dahinter steht der Gedanke, dass die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern im Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegenüber Ehegatten als unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko], ZBR 2008, S. 375, zitiert nach juris dort Rn 72f.; siehe auch Urteil der Kammer vom 16. September 2008 - VG 26 A 125.05 -, abrufbar bei juris dort Rn 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2008 - 12 B 5.07

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenrente; Gleichbehandlung von Ehegatten und

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06
    Es kann offen bleiben, ob in der Differenzierung zwischen Verheirateten und Lebenspartnern ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, ZBR 2008, S. 379, zitiert nach juris dort Rn 9; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 -, ZBR 2008, S. 37, zitiert nach juris dort Rn 19ff.; BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, S. 381, zitiert nach juris dort Rn 14f. m. w. N. - jeweils zum Familienzuschlag der Stufe 1; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008 - 12 B 5.07 -, zitiert nach juris dort Rn 26ff. [zum Ärzteversorgungswerk]).
  • VG Berlin, 16.06.2009 - 26 A 108.06

    Anspruch auf "Verheirateten-Auslandszuschlag" für einen in einer eingetragenen

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06
    Der Auslandszuschlag steht aber auch Lebenspartnern zu, weil die in § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 BBesG vorgesehene Beschränkung auf verheiratete Beamte ebenfalls gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 16. Juni 2009 - VG 26 A 108.06 -, S. 4f. des Entscheidungsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2009 - 7 A 95.07 -, zitiert nach juris dort Rn 20ff. m. w. N.).
  • BVerwG, 08.07.1994 - 2 C 3.93

    Beamtenbesoldung - Aufwandsentschädigung - PflichtgemäßesErmessen des Dienstherrn

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06
    Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entscheidet der Dienstherr über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung daher nach pflichtgemäßem Ermessen, das er durch Richtlinien binden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 2 C 3.93 - BVerwGE 96, S. 224, zitiert nach juris dort Rn 11 m. w. N.).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06
    Diese Voraussetzungen treffen auf die Aufwandsentschädigung offensichtlich zu (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, S. 65, zitiert nach juris dort Rn 23, 27 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2005 - 1 A 4732/03
    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06
    Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung im Rahmen der Aufwandsentschädigungsrichtlinie, die Leistungskürzungen in der Auslandstrennungsgeldverordnung nach deren Änderung ausgleichen bzw. abmildern soll (vgl. amtliche Begründung zum Erlass der Aufwandsentschädigungsrichtlinie, Anlage 1 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997 - 113-310-131.10 -, GMBl. 1998, S. 26 [30]; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 1 A 4732/03 -, Schütz BeamtR ES/C IV 1 Nr. 80, zitiert nach juris dort Rn 101f.), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
  • VG Berlin, 07.05.2009 - 7 A 95.07

    Eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf Beihilfe, Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 53.06
    Der Auslandszuschlag steht aber auch Lebenspartnern zu, weil die in § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 BBesG vorgesehene Beschränkung auf verheiratete Beamte ebenfalls gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 16. Juni 2009 - VG 26 A 108.06 -, S. 4f. des Entscheidungsabdrucks; VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2009 - 7 A 95.07 -, zitiert nach juris dort Rn 20ff. m. w. N.).
  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

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