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   VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11   

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VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11 (https://dejure.org/2011,2491)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2011 - 35 L 344.11 (https://dejure.org/2011,2491)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. September 2011 - 35 L 344.11 (https://dejure.org/2011,2491)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • VG Berlin, 15.04.2011 - 35 L 177.11

    Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
    (1) Zum einen wirbt die DKLB in verschiedener Weise kontinuierlich für aussichtsreiche Möglichkeiten materiellen Zugewinns, wie ihre regelmäßigen Hinweise auf die Höhe des sog. Jackpot zeigen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 16, mit Hinweis auf Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin; und vom 3. November 2010 - VG 35 L 395.10 -, juris, Rn. 73).

    Ergänzend wird auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen (vgl. Beschluss vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 17 ff., 23 m.w.N.).

    Auf die von der Kammer gewonnenen und in ständiger Rechtsprechung dargelegten und aktualisierten Erkenntnisse wird insoweit verwiesen (Beschluss vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 24 ff. m.w.N.).

    Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen, mit der sie den Nachweis geführt hat, dass hinsichtlich der der Spielverordnung unterfallenden gewerblichen Geldspielautomaten die zuständigen Behörden eine Politik betreiben bzw. dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, weshalb das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (zuletzt Beschluss der Kammer vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 47 bis 56; vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, a.a.O., Rn. 106).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (u.a. Beschluss vom 14. Januar 2011 - OVG 1 S 221.10 -, juris, Rn. 9; zuletzt Beschlüsse vom 1. August 2011 - OVG 1 S 101.11 - u.a.) seine bisherige Rechtsprechung mit der (neuen) Begründung aufrecht erhält, dass es sich in Fällen, in denen ein Antragsteller Sportwetten in einer ortsfesten Annahmestelle annimmt und über das Internet an einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wettveranstalter vermittelt, um die Vermittlung verbotener Internetsportwetten handele, trägt diese These angesichts der Gesetzeslage nicht (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 66 m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EuGH und BVerwG).

    Selbst wenn man trotz der umfangreichen Darstellung des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein streitentscheidenden Werbeverhaltens der DKLB und der Förderung bzw. Duldung des gewerblichen Casino- und Automatenspiels durch das Land Berlin (s.o. 1.a. und b.), der das OVG Berlin-Brandenburg bisher keine gegenteiligen Erkenntnisse entgegengesetzt hat (Beschluss vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 3.09 -, Rn. 7), noch von einer offenen Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens ausginge, wäre das Interesse des Antragstellers im Hinblick auf die mit der Untersagung der Vermittlungstätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Folgen höher zu bewerten als das Interesse des Antragsgegners an der Durchsetzung der Untersagungsverfügung (s. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 73).

    Zu Recht haben der VGH Hessen (Beschluss vom 9. August 2011 - 8 B 926/10 - , juris, Rn. 27) und der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 31. August 2011 - 6 S 1695/11 -, juris, Rn. 8) im Rahmen der Interessenabwägung auch die absehbare Weiterentwicklung des Glücksspielrechts berücksichtigt und den sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung angesichts des von allen Ländern angestrebten Konzessionsmodells und der damit einhergehenden Legalisierung als unverhältnismäßig erachtet (so auch Beschluss der Kammer vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 73, a.E.).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
    Dies setzt eine konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung voraus, dem der Gesetzgeber vorrangige Bedeutung beigemessen hat (BVerwG, Urteile vom 24. November 2010, juris, 8 C 14/09, Rn. 32 f.; 8 C 15/09, Rn. 31 f.).

    Unzulässig sind danach jede Form der Image- und Sympathiewerbung sowie Hinweise auf eine aussichtsreiche Möglichkeit materiellen Zugewinns und auf die gemeinnützige Verwendung von Erlösen aus Wettveranstaltungen, durch die das Wetten zum Sponsoring gemeinnütziger Tätigkeiten aufgewertet und die Entscheidung für eine Teilnahme als positiv zu beurteilende Handlung im Sinne eines "Spendens durch Spielen" dargestellt würde (BVerwG, a.a.O., 8 C 14/09 und 8 C 15/09, jeweils Rn. 46, 48, 51 f.).

    (1) Nach der an der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, juris) orientierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, durch die sich die Kammer bestätigt sieht, stellen ferner der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV dar (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2011 - 8 C 12/10 -, juris, Rn. 37; vom 1. Juni 2011 - 8 C 2/10 -, juris, Rn. 40; und vom 24. November 2010 - 8 C 14/09 - und - 8 C 15/09 -, juris, Rn. 61 bzw. 60).

    Die staatlichen Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit beschränken, müssen - neben anderen Voraussetzungen - jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen (BVerwG, a.a.O., 8 C 12/10, Rn. 42; 8 C 2/10, Rn. 45; 8 C 14/09, Rn. 77; 8 C 15/09, Rn. 76); ferner dürfen sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (BVerwG, a.a.O., 8 C 12/10, Rn. 37; 8 C 2/10, Rn. 40; 8 C 14/09, Rn. 62; 8 C 15/09, Rn. 61).

    Dies setzt - genau wie bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (s.o. a.) - insbesondere voraus, dass der Monopolträger nicht auf die gemeinnützige Verwendung von Erlösen hinweist und keine bedeutenden Gewinne in Aussicht stellt (BVerwG, a.a.O., 8 C 12/10, Rn. 43; 4/10, Rn. 46; 8 C 14/09, Rn. 78, 8 C 15/09, Rn. 77).

    (2) Ferner muss sich die nach Unionsrecht gebotene Kohärenzprüfung auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential, wie den Casino- und Automatenspielen, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (BVerwG, a.a.O., 8 C 14/09, Rn. 80; 8 C 15/09, Rn. 79).

    An einem Beitrag zur systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit fehlt es vielmehr schon dann, wenn die legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in vergleichbaren Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung konterkariert werden, wobei die bloße Duldung bereits ausreicht (BVerwG, a.a.O., 8 C 14/09, Rn. 80, 82; 8 C 15/09, Rn. 79, 81), weil sie auf strukturelle Mängel der Aufsichts- und Sanktionsregelungen hindeutet (BVerwG, a.a.O., 8 C 12/10, Rn. 44; 8 C 4/10, Rn. 47).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
    Dies setzt eine konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung voraus, dem der Gesetzgeber vorrangige Bedeutung beigemessen hat (BVerwG, Urteile vom 24. November 2010, juris, 8 C 14/09, Rn. 32 f.; 8 C 15/09, Rn. 31 f.).

    Unzulässig sind danach jede Form der Image- und Sympathiewerbung sowie Hinweise auf eine aussichtsreiche Möglichkeit materiellen Zugewinns und auf die gemeinnützige Verwendung von Erlösen aus Wettveranstaltungen, durch die das Wetten zum Sponsoring gemeinnütziger Tätigkeiten aufgewertet und die Entscheidung für eine Teilnahme als positiv zu beurteilende Handlung im Sinne eines "Spendens durch Spielen" dargestellt würde (BVerwG, a.a.O., 8 C 14/09 und 8 C 15/09, jeweils Rn. 46, 48, 51 f.).

    (1) Nach der an der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, juris) orientierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, durch die sich die Kammer bestätigt sieht, stellen ferner der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV dar (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2011 - 8 C 12/10 -, juris, Rn. 37; vom 1. Juni 2011 - 8 C 2/10 -, juris, Rn. 40; und vom 24. November 2010 - 8 C 14/09 - und - 8 C 15/09 -, juris, Rn. 61 bzw. 60).

    Die staatlichen Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit beschränken, müssen - neben anderen Voraussetzungen - jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen (BVerwG, a.a.O., 8 C 12/10, Rn. 42; 8 C 2/10, Rn. 45; 8 C 14/09, Rn. 77; 8 C 15/09, Rn. 76); ferner dürfen sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (BVerwG, a.a.O., 8 C 12/10, Rn. 37; 8 C 2/10, Rn. 40; 8 C 14/09, Rn. 62; 8 C 15/09, Rn. 61).

    Dies setzt - genau wie bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (s.o. a.) - insbesondere voraus, dass der Monopolträger nicht auf die gemeinnützige Verwendung von Erlösen hinweist und keine bedeutenden Gewinne in Aussicht stellt (BVerwG, a.a.O., 8 C 12/10, Rn. 43; 4/10, Rn. 46; 8 C 14/09, Rn. 78, 8 C 15/09, Rn. 77).

    (2) Ferner muss sich die nach Unionsrecht gebotene Kohärenzprüfung auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential, wie den Casino- und Automatenspielen, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (BVerwG, a.a.O., 8 C 14/09, Rn. 80; 8 C 15/09, Rn. 79).

    An einem Beitrag zur systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit fehlt es vielmehr schon dann, wenn die legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in vergleichbaren Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung konterkariert werden, wobei die bloße Duldung bereits ausreicht (BVerwG, a.a.O., 8 C 14/09, Rn. 80, 82; 8 C 15/09, Rn. 79, 81), weil sie auf strukturelle Mängel der Aufsichts- und Sanktionsregelungen hindeutet (BVerwG, a.a.O., 8 C 12/10, Rn. 44; 8 C 4/10, Rn. 47).

  • VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10

    Aussetzung des Verbots einer terrestrischen Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
    Dieser Auffassung schloss sich inzwischen der VGH Hessen an, der angesichts "der sprunghaften Entwicklung auf dem Geldautomatensektor" einem Eilantrag im Beschwerdeverfahren stattgab, weil die um sich greifende Einrichtung von Spielhallen in Hessen - zumeist mit 24-Stunden-Betrieb und weithin sichtbaren, an Türmen angebrachten Werbeschildern - dazu führe, dass sich die vom Suchtpotential her als besonders gefährlich geltenden Automatenspiele problemlos und jederzeit verfügbar in nahezu völliger Anonymität durchführen ließen, was dieses Angebot dem nach § 4 Abs. 4 GlüStV zu Recht verbotenem Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele per Internet sehr ähnlich mache (VGH Hessen, Beschluss vom 9. August 2011 - 8 B 926/10 -).

    Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sich nach den grundlegenden Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen bundesweit die Rechtsprechung in diese Richtung vereinheitlicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. August 2011 - 6 S 1695/11 -, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 9. August 2011 - 8 B 926/10 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2011 - 3 K 8285/10 - VG Minden, Urteil vom 8. August 2011 - 3 K 816/11 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 6 L 495.10 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 27. April 2011 - 6 K 2126/06 - VG Köln, Beschluss vom 11. April 2011 - 1 L 382.11 -, juris, und Urteile vom 5. April 2011 - 1 K 4589.07 - und - 1 K 8130.09 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 28. März 2011 -4 K 2687/10.GI -, juris; VG Bremen, Urteil vom 10. März 2011 - 5 K 1919.09 -, abrufbar: http://www.verwaltungsgericht.bremen.de; VG Stuttgart, Urteile vom 14. Februar 2011 - 4 K 4482/10 - und vom 16. Dezember 2010 - 4 K 3645/10 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 K 2979/07 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2010 - 4 K 5873/04 -, juris) und die bislang von einigen Oberverwaltungsgerichten angeführten Gegenargumente von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht übernommen worden sind.

    Zu Recht haben der VGH Hessen (Beschluss vom 9. August 2011 - 8 B 926/10 - , juris, Rn. 27) und der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 31. August 2011 - 6 S 1695/11 -, juris, Rn. 8) im Rahmen der Interessenabwägung auch die absehbare Weiterentwicklung des Glücksspielrechts berücksichtigt und den sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung angesichts des von allen Ländern angestrebten Konzessionsmodells und der damit einhergehenden Legalisierung als unverhältnismäßig erachtet (so auch Beschluss der Kammer vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 73, a.E.).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt (Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13/09 -, juris, Rn. 72).

    Zwar hat es unmittelbar danach - als "obiter dictum" - von einem "Erlaubnisvorbehalt" gesprochen, der unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols bestehe (8 C 13/09, a.a.O., juris, Rn. 73).

    Zwar ist der Antragsteller als türkischer Staatsangehöriger nicht Träger der europäischen Grundfreiheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13/09, Rn. 84 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09

    Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; Vermittlung von Sportwetten;

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
    Auch deutet die Schaltung von Werbespots im Hörfunk mit Hinweis auf eine Jackpot-Höhe von zwischen fünf und achtzehn Millionen Euro an den letzten Tagen vor Annahmeschluss darauf hin, dass sie auf die Teilnahme noch nicht zum Wetten Entschlossener zielt und nicht lediglich eine Informations- und Erinnerungsfunktion für ohnehin oder potentiell zur Teilnahme am Zahlenlotto "6 aus 49" entschlossene Spieler bezweckt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 3.09 -, juris, Rn. 7).

    Insbesondere scheidet die eigenmächtige Aufspaltung des umfassend formulierten Bescheides durch das Gericht in einen rechtmäßigen (bezogen auf das Internet-Verbot) und einen unrechtmäßigen Teil (bezogen auf die Annahme im Wettbüro) aus (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 31.08 -, juris, Rn. 10, und - OVG 1 B 3.09 -, juris, Rn. 5 f.).

    Selbst wenn man trotz der umfangreichen Darstellung des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein streitentscheidenden Werbeverhaltens der DKLB und der Förderung bzw. Duldung des gewerblichen Casino- und Automatenspiels durch das Land Berlin (s.o. 1.a. und b.), der das OVG Berlin-Brandenburg bisher keine gegenteiligen Erkenntnisse entgegengesetzt hat (Beschluss vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 3.09 -, Rn. 7), noch von einer offenen Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens ausginge, wäre das Interesse des Antragstellers im Hinblick auf die mit der Untersagung der Vermittlungstätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Folgen höher zu bewerten als das Interesse des Antragsgegners an der Durchsetzung der Untersagungsverfügung (s. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 73).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
    Das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin stellt unverändert eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit und der grundrechtlichen Berufsfreiheit der privaten Sportwett-Vermittler dar (Bestätigung und Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2011 - 8 C 12/10 - und vom 1. Juni 2011 - 8 C 2/10 - entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Januar 2011 - OVG 1 S 221.10 - und vom 14. September 2011 - OVG 1 S 115.11 -).

    (1) Nach der an der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, juris) orientierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, durch die sich die Kammer bestätigt sieht, stellen ferner der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV dar (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2011 - 8 C 12/10 -, juris, Rn. 37; vom 1. Juni 2011 - 8 C 2/10 -, juris, Rn. 40; und vom 24. November 2010 - 8 C 14/09 - und - 8 C 15/09 -, juris, Rn. 61 bzw. 60).

    Die staatlichen Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit beschränken, müssen - neben anderen Voraussetzungen - jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen (BVerwG, a.a.O., 8 C 12/10, Rn. 42; 8 C 2/10, Rn. 45; 8 C 14/09, Rn. 77; 8 C 15/09, Rn. 76); ferner dürfen sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (BVerwG, a.a.O., 8 C 12/10, Rn. 37; 8 C 2/10, Rn. 40; 8 C 14/09, Rn. 62; 8 C 15/09, Rn. 61).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
    Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe eines Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und möglichen Verlustes - von Geld in den Hintergrund treten zu lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - juris, Rn. 40).

    Dagegen gerichtete Internetverbote dienen damit unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 a.a.O., Rn. 57 ff.).".

  • VG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 K 4482/10

    Vermittlung von Sportwetten durch Private

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
    Ob es darüber hinaus naheliegt, den Schutzumfang der Dienstleistungsfreiheit bei einer an dem unionsrechtlichen Anwendungsvorrang einerseits und dem "effet utile" andererseits orientierten Auslegung auch auf den Antragsteller zu erstrecken, um so die Möglichkeit zu schaffen, Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Vertragspartnern eines Sportwettenvertrags wirksam zu unterbinden (VG Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2011 - 4 K 4482/10 -, juris, Rn. 37 m.w.N.), kann dahinstehen.

    Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sich nach den grundlegenden Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen bundesweit die Rechtsprechung in diese Richtung vereinheitlicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. August 2011 - 6 S 1695/11 -, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 9. August 2011 - 8 B 926/10 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2011 - 3 K 8285/10 - VG Minden, Urteil vom 8. August 2011 - 3 K 816/11 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 6 L 495.10 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 27. April 2011 - 6 K 2126/06 - VG Köln, Beschluss vom 11. April 2011 - 1 L 382.11 -, juris, und Urteile vom 5. April 2011 - 1 K 4589.07 - und - 1 K 8130.09 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 28. März 2011 -4 K 2687/10.GI -, juris; VG Bremen, Urteil vom 10. März 2011 - 5 K 1919.09 -, abrufbar: http://www.verwaltungsgericht.bremen.de; VG Stuttgart, Urteile vom 14. Februar 2011 - 4 K 4482/10 - und vom 16. Dezember 2010 - 4 K 3645/10 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 K 2979/07 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2010 - 4 K 5873/04 -, juris) und die bislang von einigen Oberverwaltungsgerichten angeführten Gegenargumente von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht übernommen worden sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 6 S 1695/11

    Überwiegendes Suspensivinteresse bei allein auf das staatliche Sportwettenmonopol

    Auszug aus VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
    Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sich nach den grundlegenden Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen bundesweit die Rechtsprechung in diese Richtung vereinheitlicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. August 2011 - 6 S 1695/11 -, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 9. August 2011 - 8 B 926/10 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2011 - 3 K 8285/10 - VG Minden, Urteil vom 8. August 2011 - 3 K 816/11 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 6 L 495.10 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 27. April 2011 - 6 K 2126/06 - VG Köln, Beschluss vom 11. April 2011 - 1 L 382.11 -, juris, und Urteile vom 5. April 2011 - 1 K 4589.07 - und - 1 K 8130.09 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 28. März 2011 -4 K 2687/10.GI -, juris; VG Bremen, Urteil vom 10. März 2011 - 5 K 1919.09 -, abrufbar: http://www.verwaltungsgericht.bremen.de; VG Stuttgart, Urteile vom 14. Februar 2011 - 4 K 4482/10 - und vom 16. Dezember 2010 - 4 K 3645/10 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 K 2979/07 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2010 - 4 K 5873/04 -, juris) und die bislang von einigen Oberverwaltungsgerichten angeführten Gegenargumente von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht übernommen worden sind.

    Zu Recht haben der VGH Hessen (Beschluss vom 9. August 2011 - 8 B 926/10 - , juris, Rn. 27) und der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 31. August 2011 - 6 S 1695/11 -, juris, Rn. 8) im Rahmen der Interessenabwägung auch die absehbare Weiterentwicklung des Glücksspielrechts berücksichtigt und den sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung angesichts des von allen Ländern angestrebten Konzessionsmodells und der damit einhergehenden Legalisierung als unverhältnismäßig erachtet (so auch Beschluss der Kammer vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 73, a.E.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2011 - 1 S 221.10

    Sportwetten eines Internetveranstalters in Berlin

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

  • VG Hamburg, 05.11.2010 - 4 K 2431/07
  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 31.08

    Vermittlung von Sportwetten an Internet-Anbieter illegal

  • VG Stuttgart, 16.12.2010 - 4 K 3645/10

    Rechtsschutz gegen Sportwettenuntersagung

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

  • VG Gelsenkirchen, 06.04.2011 - 7 K 3095/09

    Vermittlung von Sportwetten, Sportwettenmonopol, Vereinbarkeit mit

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • VG Gießen, 28.03.2011 - 4 K 2687/10

    Der Vermittlung von Sportwetten steht das staatliche Glücksspielmonopol nicht

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • VG Arnsberg, 09.02.2011 - 1 K 2979/07

    Vereinbarkeit einer normierten Erlaubnispflicht für Oddsetwetten mit Unionsrecht;

  • VG Minden, 08.08.2011 - 3 K 816/11

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Form von sog. Oddset-Wetten in

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit

  • VG Düsseldorf, 09.09.2011 - 3 K 8285/10

    Untersagung der Sportwettenvermittlung unzulässig

  • KG, 02.02.2011 - 1 Ss 371/10

    Zur Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftskonformität der Regelungen des

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • AG Berlin-Tiergarten, 25.07.2011 - 249 Ds 3/11

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Strafbarkeit des Vermittelns von

  • VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10

    Frage der Vereinbarkeit des Sportwetenmonopols im Land Berlin

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

  • LG Berlin, 28.06.2011 - 103 O 134/08
  • VG Bremen, 15.12.2011 - 5 V 895/11

    Untersagung der Vermittlung von Live-Sportwetten

    Mitgliedstaat ansässigen Wettveranstalter vermittelt, um die Vermittlung verbotener Internetsportwetten handele (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2011, Az. 1 S 101.11), folgt die Kammer dem angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht (so auch VG Berlin, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 35 L 344.11 m.w.N.).

    Denn wegen der Vermittlung durch eine Wettannahmestelle handelt es sich gerade nicht mehr um ein Angebot im Internet, mithin nicht um "nicht erlaubte Glücksspiele" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV (so auch VG Berlin, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 35 L 344/11; a.A. Sächs. OVG, Beschluss vom 07.10.2011, Az. 3 B 192/11; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, Az. 11 LC 348/11; OVG Bautzen, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 3 B 39/10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2011, Az. 6 B 10034/11; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2010, Az. 1 S 204/10).

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