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   VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14   

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VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14 (https://dejure.org/2016,26246)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2016 - 5 K 262.14 (https://dejure.org/2016,26246)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 5 K 262.14 (https://dejure.org/2016,26246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 Abs 1 S 6 PersVG BE, § 42 Abs 2 S 1 PersVG BE, § 43 Abs 1 S 7 PersVG BE, § 107 BPersVG
    Beamtenrecht: Keine Entschädigung oder "sonstige Entschädigung" bei rechtswidrig zuviel geleisteter Mehrarbeit eines freigestellten Personalratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 15.84

    Freigestelltes Personalratsmitglied - Zusatzurlaub - Krankenpfleger -

    Auszug aus VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14
    Andere als finanzielle Vergütungen werden von der Norm nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 -, juris Rn. 20 f.; Weber, a.a.O., Rn. 111; zu § 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG: BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 15/84 -, juris Rn. 14).

    Anknüpfungspunkt des in § 107 BPersVG enthaltenen Verbots ist nicht die personalvertretungsrechtliche Tätigkeit, sondern die bisher erbrachte Dienstleistung: Das freigestellte Personalratsmitglied hat weiterhin Anspruch auf alles, was ihm zur Abgeltung seiner Dienstleistung gewährt worden ist bzw. wäre, wäre er nicht freigestellt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 15/84 -, juris Rn 15).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 P 5.12

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zulässige Verfahrensart;

    Auszug aus VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14
    Bei dem Anspruch auf Bezüge für (freigestellte) Personalratsmitglieder handelt es sich nicht um einen spezifisch personalvertretungsrechtlichen; § 43 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG, § 43 Abs. 1 Satz 7 PersVG ist keine Anspruchsgrundlage, sondern enthält nur ein an den Dienstherrn gerichtetes Verbot (Weber, Das Recht der Personalvertretung in Berlin, 2013, Rn. 111; Daniels/Pätzel/Witt, Personalvertretungsgesetz Berlin, 3. Auflage 2016, § 43 Rn. 8; vgl. zu § 46 Abs. 2 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz [BPersVG]: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 P 5/12 -, juris Rn. 18; Faber in Lorenzen/Etzel/Gerhold, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand April 2016, § 46 Rn. 52).

    Es stellt die Weiterzahlung der Bezüge sicher, die dem freigestellten Personalratsmitglied gezahlt worden wären, wenn das Ereignis, das die Aufrechterhaltung des Lohnanspruchs zur Folge hat, hier also die Wahrnehmung von Personalratsaufgaben, nicht stattgefunden hätte (sogenanntes "Lohnausfallprinzip"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2013, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.; Weber, a.a.O., Rn. 111; Daniels u.a., a.a.O., § 42 Rn. 2, § 43 Rn. 8; Binkert in Germelmann/Binkert/Germelmann, Personalvertretungsgesetz Berlin, 3. Auflage 2010, § 43 Rn. 25, § 42 Rn. 22; Sommer in Ilbertz/Widmeier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 13. Auflage 2014, § 46 Rn. 9, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11 - juris) im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, juris) entschieden hatten, dass Dienst und auch Bereitschaftsdienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten (Zuvielarbeit) in vollem Umfang ausgeglichen werden muss, gewährte der Beklagte allen Feuerwehrbeamten des feuerwehrtechnischen Dienstes für im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2008 geleistete rechtswidrige Zuvielarbeit eine Entschädigung in Geld unabhängig davon, ob der einzelne Beamte die Zuvielarbeit gerügt hatte, und ohne die Einrede der Verjährung zu erheben.
  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 820/06

    Personalratsmitglied - Zusatzurlaub für Wechselschicht

    Auszug aus VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14
    Andere als finanzielle Vergütungen werden von der Norm nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 -, juris Rn. 20 f.; Weber, a.a.O., Rn. 111; zu § 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG: BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 15/84 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 01.02.2010 - 6 PB 36.09

    Benachteiligungsverbot; kausale Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und

    Auszug aus VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14
    Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsamt, wobei es auf eine Benachteiligungsabsicht nicht ankommt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 36.09 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 6 N 55.09

    Technischer Bundesbahnoberamtsrat; Bundeseisenbahnvermögen; Zuweisung zur DB AG;

    Auszug aus VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14
    Das spricht dafür, dass nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz bis heute, anders als nach dem BPersVG und den Personalvertretungsgesetzen etwa der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 34.00 -, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 A 235/11 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris Rn. 4; vgl. auch Faber, a.a.O., § 46 Rn. 53 ff.; Sommer, a.a.O., § 46 Rn. 9) Besoldungsbestandteile, die Entschädigungen für einen Aufwand sind, der nur bei tatsächlicher Arbeit bzw. Dienstleitung anfallen würde und infolge der Dienstbefreiung nicht mehr entsteht - etwa die Schmutzzulage, die gewährt wird, um den Aufwand für die Reinigung der Kleidung zu entschädigen -, mit der Freistellung nicht entfallen (a.A. aber Weber, a.a.O., Rn. 111; Binkert, a.a.O., § 42 Rn. 22).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14
    Der nationale beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Billigkeitsanspruch) dient der Kompensation des Unrechts, das der zu viel arbeitende Beamte dadurch erlitten hat, dass der Dienstherr seine Verpflichtung, den Beamten nicht rechtswidrig zum Dienst heranzuziehen, nicht nachgekommen ist und den Anspruch des Beamten, von einer solchen rechtswidrigen Inanspruchnahme verschont zu bleiben, verletzt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, juris Rn. 19 ff.) Beide Ansprüche sind damit sogenannte Sekundäransprüche wegen individuell erlittenen Unrechts; sie sind entstanden, weil der eigentliche Anspruch des Beamten - auf Einhaltung der Ruhezeit bzw. Unterlassen einer (unions-)rechtswidrigen Inanspruchnahme - vom Dienstherrn missachtet wurde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2014 - 3 A 235/11

    Gewährung einer Zulage für einen Beamten der Feuerwehr i.R.d. Freistellung von

    Auszug aus VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14
    Das spricht dafür, dass nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz bis heute, anders als nach dem BPersVG und den Personalvertretungsgesetzen etwa der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 34.00 -, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 A 235/11 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris Rn. 4; vgl. auch Faber, a.a.O., § 46 Rn. 53 ff.; Sommer, a.a.O., § 46 Rn. 9) Besoldungsbestandteile, die Entschädigungen für einen Aufwand sind, der nur bei tatsächlicher Arbeit bzw. Dienstleitung anfallen würde und infolge der Dienstbefreiung nicht mehr entsteht - etwa die Schmutzzulage, die gewährt wird, um den Aufwand für die Reinigung der Kleidung zu entschädigen -, mit der Freistellung nicht entfallen (a.A. aber Weber, a.a.O., Rn. 111; Binkert, a.a.O., § 42 Rn. 22).
  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 34.00

    Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten; Weitergewährung der - an vom

    Auszug aus VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14
    Das spricht dafür, dass nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz bis heute, anders als nach dem BPersVG und den Personalvertretungsgesetzen etwa der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 34.00 -, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 A 235/11 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris Rn. 4; vgl. auch Faber, a.a.O., § 46 Rn. 53 ff.; Sommer, a.a.O., § 46 Rn. 9) Besoldungsbestandteile, die Entschädigungen für einen Aufwand sind, der nur bei tatsächlicher Arbeit bzw. Dienstleitung anfallen würde und infolge der Dienstbefreiung nicht mehr entsteht - etwa die Schmutzzulage, die gewährt wird, um den Aufwand für die Reinigung der Kleidung zu entschädigen -, mit der Freistellung nicht entfallen (a.A. aber Weber, a.a.O., Rn. 111; Binkert, a.a.O., § 42 Rn. 22).
  • VG Berlin, 07.09.2017 - 36 K 56.17

    Finanzieller Ausgleich für einen aufgrund öffentlicher Belange freigestellten

    Anders als im Personalvertretungsrecht (vergleiche dazu etwa jüngst die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juni 2016 - VG 5 K 262.14 - und vom 15. Dezember 2016 - VG 36 K 58.15 -) fehlt es für die im öffentlichen Interesse Beurlaubten an entsprechenden Gleichbehandlungs- oder Nachzeichnungsklauseln.
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