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   VG Berlin, 23.09.2014 - 3 L 517.14   

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VG Berlin, 23.09.2014 - 3 L 517.14 (https://dejure.org/2014,32785)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2014 - 3 L 517.14 (https://dejure.org/2014,32785)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. September 2014 - 3 L 517.14 (https://dejure.org/2014,32785)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2014 - 3 L 517.14
    Es besteht auch im Übrigen kein Anlass, das Verlassenmüssen der Schule bis zur Regelung durch den Verordnungsgeber im Wege der sogenannten richterlichen Notkompetenz zu regeln, da nicht erkennbar ist, dass dies im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Schulbetriebes unerlässlich wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung für einen gerichtlichen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1976, BVerfGE 41, 251, 267 f. und vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 268, 280 f.; VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 1999, VG 3 A 1753, 96, zit. n. juris).
  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2014 - 3 L 517.14
    Insbesondere kommt wegen des ausdrücklichen Vorbehalts in § 18 Abs. 3 SchulG, abweichende Regelungen vom Schulgesetz auch betreffend das Verlassen der Schule besonderer pädagogischer Prägung nur aufgrund einer Rechtsverordnung treffen zu dürfen, eine analoge Anwendung der Regelungen aus den Rahmenbedingungen des Genehmigungsschreibens vom 27. Oktober 2009 oder aus der gleichlautenden Regelung in Nr. XI Abs. 3 in der die Einrichtung der Schulen besonderer pädagogischer Prägung betreffenden Verfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 30. September 2012 (Entwurf im Verwaltungsvorgang eines Parallelverfahrens) - Einrichtungsverfügung - nicht in Betracht, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 14. August 1996, 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146) ein belastender Verwaltungsakt grundsätzlich nicht auf die analoge Anwendung einer Norm gestützt werden darf.
  • VG Berlin, 07.05.2014 - 3 K 594.13

    Verlassenmüssen einer besuchten Sportförderschule (Schulversuch)

    Auszug aus VG Berlin, 23.09.2014 - 3 L 517.14
    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, wie weitreichend die Entscheidung des Landessportbundes, den Antragsteller nicht für eine Weiterförderung zu empfehlen, in der Sache überprüft werden darf, wenn die Versagung der Empfehlung damit begründet wird, dass der Schüler die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt (vgl. hierzu die Entscheidung des VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2014, VG 3 K 594.13, Seite 9ff. Urteilsabdruck).
  • VG Berlin, 01.08.2016 - 3 L 241.16

    Vorläufige Weiterbeschulung eines Schülers an einer Eliteschule des Sports;

    Insoweit liegt der vorliegende Fall anders, als die von der Kammer in der Vergangenheit für die Eliteschule des Sports im September 2014 entschiedenen Verfahren (s. Beschlüsse vom 23. September 2014 - VG 3 L 517.14 - juris, und 24. September 2014 - VG 3 L 516.14 -), in denen die Kammer Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als statthaft ansah.

    Eine solche Entscheidung ist zwar aufgrund des zu beachtenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. Beschluss vom 23. September 2014, a. a. O., Rn. 26).

  • VG Berlin, 14.08.2017 - 3 L 790.17

    Vorläufige Aufnahme eines Schülers an einer Ersatzschule

    Die genannte Einrichtungsverfügung der Senatsverwaltung stellt schon wegen dieser ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, da sie keine Rechtsverordnung ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2014 - 3 L 517.14 - Rn. 17 ff., abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin- brandenburg.de).
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