Rechtsprechung
VG Berlin, 23.10.2013 - 1 L 251.13 |
Volltextveröffentlichung
- zvr-online.com
§ 5 WaffG, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 46 WaffG, § 17 BJagdG
"Jäger erschießt Islandpony"
Kurzfassungen/Presse (11)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Islandpony statt Wildschwein: Jäger verliert Waffenschein
- Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)
Islandpony statt Wildschwein: Jäger verliert Waffenschein
- lawblog.de (Kurzinformation)
Das arme Pony
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Jäger schießt Pony anstatt Wildschwein - Waffenschein weg!
- lto.de (Kurzinformation)
Jäger verliert Waffenschein - Islandpony statt Wildschwein geschossen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Schuss auf Islandpony
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Islandpony statt Wildschwein - Jäger verliert Waffenschein
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Jäger erschießt Islandpony - Er verwechselte es mit einem Wildschwein: Waffenschein futsch
- juraforum.de (Kurzinformation)
Totes Islandpony kostet den Waffenschein
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Jagd - Pferd
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Jäger verwechselt Pony mit Wildschwein - Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gerechtfertigt - Verhalten des Jägers verstößt in erheblicher Weise gegen grundlegende Pflichten der Jagdausübung
Besprechungen u.ä.
- juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Error in persona vel objecto einmal anders: Wenn das Wildschwein ein Pony ist
Wird zitiert von ...
- VG Saarlouis, 25.06.2019 - 1 K 188/18
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit
Das bedeutet, dass der Jäger das Tier vor der Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand ansprechen - das "Ansprechen" bezeichnet in der Jägersprache die präzise Beobachtung, Identifizierung und Beurteilung von Wild vor der Schussabgabe durch den Jäger - muss, anderenfalls ein Schuss zu unterbleiben hat.(Vgl. VG Augsburg…, Urteil vom 25.03.2008 - Au 4 K 06.431 -, Rn. 55, juris.) Jede auch noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit verbietet den Schuss.(Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23.10.2013 - 1 L 251.13 -, BeckRS 2013, 57945, beck-online.).Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Fehlverhalten um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handelt und ob diese verfolgt und geahndet wurde.(Vgl. VG Berlin Beschluss vom 23.10.2013 - 1 L 251.13 -, BeckRS 2013, 57945, beck-online (m.w.N.).).
Eine leichtfertige Verwendung von Waffen wird damit jedoch nicht ausgeschlossen, zumal die strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Maßstäbe nicht identisch sind.(Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23.10.2013 - 1 L 251.13 -, BeckRS 2013, 57945, beck-online.).
Denn wie die gleichlautenden Formulierungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG und § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG sowie der Verweis in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf § 5 WaffG zeigen, besteht bei der Beurteilung dieses Verhaltens ein Gleichlauf der jagd- und waffenrechtlichen Bestimmungen, sodass ohne Weiteres gleichlaufende Maßnahmen auf der Grundlage beider Rechtsregime möglich sind.(Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23.10.2013 - 1 L 251.13 -, BeckRS 2013, 57945, beck-online.).