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   VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15   

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VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15 (https://dejure.org/2016,52705)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2016 - 4 K 359.15 (https://dejure.org/2016,52705)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. November 2016 - 4 K 359.15 (https://dejure.org/2016,52705)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 4 S 2 EAEG, § 8 Abs 4 S 2 EAEG, § 8 Abs 6 S 1 EAEG, § 3 Abs 1 EAEG, § 8 Abs 5 S 1 EAEG
    Erhebung von Sonderzahlungen gegen eine Kapitalanlagengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in vergleichbarer Konstellation bereits ausgeführt (Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 19 f. des Entscheidungsabdrucks):.

    Dies ist in Bezug auf Sonderzahlungen für die Vergangenheit in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt (Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks):.

    Sollte daher in diesem Sinne den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht treffen, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, konnte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Vergangenheit ein daran anknüpfender Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 - betreffend einen Jahresbeitrag sowie Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - betreffend eine Sonderzahlung).

    Für einen Vergleich der Gesamtbelastung maßgeblich ist danach die Summe sämtlicher Finanzierungsbeiträge, die in ihrer Gesamtheit das überragend wichtige Vertrauen in den Finanzmarkt sichert, von dem alle Institutsgruppen gemeinsam abhängig sind (OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 25 des Entscheidungsabdrucks).

    Denn angesichts der einfachrechtlichen Belastungsgrenzen bei mehrjähriger Inanspruchnahme (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 37 ff.) ist auch in einer voraussichtlichen Inanspruchnahme durch Sonderzahlungen über zehn Jahre - die sich tatsächlich auf einen Zeitraum von 2010 bis 2016 verringerte - kein Umstand zu erblicken, der bereits für sich genommen den Gesetzgeber zum Handeln zwingen musste.

    Sie ist geeignet, die Kreditverbindlichkeiten abzutragen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - S. 28 ff. des Entscheidungsabdrucks), mildere gleichwirksame Refinanzierungsmittel stehen nicht zur Verfügung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 37 ff.).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

    Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).

    Dabei entfaltet die Bildung von Untergruppen, innerhalb derer die Ausfallhaftung jeweils nur für die eigenen Mitglieder begründet ist, durchaus auch belastungsbegrenzende Wirkungen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 62, 70 ff.).".

    Es ist deshalb durchaus fraglich, ob nicht angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt sind und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79).".

    Abgesehen davon fehlt es an der vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen "insgesamt fairen und verhältnismäßig verteilten Kostenbelastung für Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt" dann, wenn eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe davon weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 - juris Rn. 79).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 des Entscheidungsabdrucks):.

    Sollte daher in diesem Sinne den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht treffen, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, konnte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Vergangenheit ein daran anknüpfender Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 - betreffend einen Jahresbeitrag sowie Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - betreffend eine Sonderzahlung).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks und - OVG 1 B 24.12 -, S. 24 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Ein Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kommt danach erst dann in Betracht, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl - und zwar nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraums -, weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014, a.a.O. S. 26 des Entscheidungsabdrucks mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, juris Rn. 66 m.w.N.).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 - (S. 29 ff. des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag) insbesondere in Bezug auf die bis zum 11. Januar 2016 geltende Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH - EdBBeitrV - im Hinblick auf durch CRR-Institute betriebenen Wertpapierhandel ausgeführt (a.a.O., S. 32 ff.):.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Jahresbeitrag 2009;

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
    Zu der von der Klägerin beanstandeten Gruppenbildung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt (Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, S. 22 des Entscheidungsabdrucks):.

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks und - OVG 1 B 24.12 -, S. 24 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Denn wenn sich die Finanzmittel, die durch Jahresbeiträge angesammelten wurden, im konkreten Entschädigungsfall als nicht ausreichend erweisen, wird diese Lücke durch höhere Sonderzahlungen ausgeglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, S. 35 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Die Sonderzahlung besitzt keine erdrosselnde Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, S. 42 des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2012 - 1 S 151.11

    Sonderzahlung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
    "Die Erhebung von Sonderzahlungen zur Refinanzierung eines - wie hier - bereits vor dem 30. Juni 2009 aufgenommenen Kredits (Altkredit) begegnet keinen einfachgesetzlichen Bedenken (so im Ergebnis bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 6 f. und vom 5. Januar 2012 - OVG 1 S 135.11 -, Abdruck S. 5 f., - OVG 1 S 136.11 -, Abdruck S. 5 f. sowie - OVG 1 S 140.11 -, Abdruck S. 4 f.).

    Zwangsläufig sind aber nicht immer alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in Einklang zu bringen; gerade in einem derart komplexen Themenfeld wie der Finanzierung der europa- und bundesrechtlich geforderten Anlegerentschädigung ist es dem Normgeber zuzubilligen, eine zweckmäßige, vernünftige und für die Beklagte praktikable Lösung zu finden, die die kollektive Finanzierungsverantwortung der angeschlossenen Institute bei einer typisierenden Betrachtung im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 11 f.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (ausführlich BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 und 348/93 -, juris Rn. 64 sowie vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 -, juris Rn. 44 jeweils m.w.N.).

    Sie liegt dann vor, wenn die belastenden Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, und sie ist, soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, a.a.O. Rn. 45 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
    Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
    Ihm kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 2 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
    Ein Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kommt danach erst dann in Betracht, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl - und zwar nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraums -, weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014, a.a.O. S. 26 des Entscheidungsabdrucks mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, juris Rn. 66 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Verhältnismäßigkeit

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10

    BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2012 - 1 S 135.11
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 231.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 1 S 244.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

  • BGH, 25.10.2011 - XI ZR 67/11

    BGH verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und

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