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   VG Berlin, 24.02.2015 - 3 K 486.14   

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VG Berlin, 24.02.2015 - 3 K 486.14 (https://dejure.org/2015,4621)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2015 - 3 K 486.14 (https://dejure.org/2015,4621)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 3 K 486.14 (https://dejure.org/2015,4621)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2014 - 10 S 5.14

    Fachhochschule der Polizei Brandenburg; Bachelorstudiengang zum Erwerb der

    Auszug aus VG Berlin, 24.02.2015 - 3 K 486.14
    Anders verhält es sich hingegen, wenn die mit der Prüfung verbundene psychische Beeinträchtigung über das Maß des bei Prüfungskandidaten allgemein Üblichen hinausgeht und Krankheitswert erreicht, wobei es wiederum einer generellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings im Sinne eines "Dauerleidens" entsprechen kann, wenn die Angststörung an Prüfungssituationen gebunden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014, OVG 10 S 5.14; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22. Februar 2011, 1 K 1908/09; jew. m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 1908/09

    Säumnis beim schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung

    Auszug aus VG Berlin, 24.02.2015 - 3 K 486.14
    Anders verhält es sich hingegen, wenn die mit der Prüfung verbundene psychische Beeinträchtigung über das Maß des bei Prüfungskandidaten allgemein Üblichen hinausgeht und Krankheitswert erreicht, wobei es wiederum einer generellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings im Sinne eines "Dauerleidens" entsprechen kann, wenn die Angststörung an Prüfungssituationen gebunden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014, OVG 10 S 5.14; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22. Februar 2011, 1 K 1908/09; jew. m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 10 N 47.09

    Zulassungsantrag; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus VG Berlin, 24.02.2015 - 3 K 486.14
    Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war auf deren Antrag hin gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der oben dargestellten prüfungsrechtlichen Besonderheiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 28. April 2010, 6 B 46/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011, OVG 10 N 47.09; jew. bei juris).
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