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   VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07   

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VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07 (https://dejure.org/2010,6509)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2010 - 35 A 338.07 (https://dejure.org/2010,6509)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 35 A 338.07 (https://dejure.org/2010,6509)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (44)

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., und vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff. [alle zitiert nach juris]; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Selbst an solchen inhaltlichen Rahmenkriterien fehlt es nämlich gerade (vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 99 bis 118), so dass die Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten unzulässigerweise gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV letztlich ohne jede Vorgabe von Grundstrukturen ausschließlich in die Kompetenz der Erlaubnisbehörde gelegt worden ist (Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008, a.a.O., Rn. 114, mit Hinweis auf die Vielzahl von denkbaren Ausgestaltungsmöglichkeiten, sowie Urteil vom 22. September 2009 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 141 f., unter Würdigung der Auffassung anderer Landesgesetzgeber).

    Unter Hinweis darauf hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung deshalb diese Frage nicht weiter vertieft (vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 95, und - VG 35 A 149.07 -, Rn. 113, beide zitiert nach juris).

    Das Anbieten von Sportwetten in Berlin und die Übermittlung an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist von der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 56 f. AEUV (bisher Art. 49 f. EGV) geschützt (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 201 ff., sowie weitere Urteile).

    Da es für die Frage, ob eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt, allein auf die Rechtmäßigkeit des Angebots in dem anderen Mitgliedstaat ankommt, ist unerheblich, dass - worauf der Beklagte und das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweisen - die ausländische Erlaubnis des Wettveranstalters keine Erlaubnis darstellt, außerhalb dieses Landes und insbesondere im Land Berlin Sportwetten zu vermitteln (VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 218).

    Aber auch wenn überwiegende Gründe dafür sprechen, dass es sich bei den von der Klägerin angebotenen Wetten lediglich um "über" Internetleitungen übermittelte Wetten und nicht um "im" Internet angebotene Wetten handelt (dazu bereits ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 64 ff.; sowie weitere Urteile), ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet.

    Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, da die zur Eröffnung der Dienstleistungsfreiheit erforderliche Ähnlichkeit der Dienstleistung (ausführliche Nachweise im Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 215; siehe jüngst EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] -, NJW 2009, 3221, Rn. 50 f.) gerade keine Gleichheit der Dienstleistung und damit auch keine Gleichstellung erfordert.

    Insoweit stellt sich die Frage, ob die ordnungsrechtliche Generalklausel überhaupt die adäquate Ermächtigungsgrundlage ist (dazu Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 255 ff., sowie weitere Urteile).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht zulässig, solche individuellen Erwägungen nunmehr nach § 114 S. 2 VwGO nachzuschieben und damit den Ermessensfehler zu heilen, da ein Austauschen der Ermessenserwägungen, das der Untersagungsverfügung ein vollkommen anderes Gepräge verleihen würde, ausgeschlossen ist (vgl. ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 263 f., sowie weitere Urteile).

    i.V.m. § 47 VwVfG in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung aus (dazu Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 268 ff., sowie weitere Urteile).

    Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 279 ff.; sowie weitere Urteile vom selben Tag; zusammenfassend Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 295 ff., alle zitiert nach juris).

    Eine solche Beiladung war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 302 ff.; sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 71 ff., beide zitiert nach juris; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, zitiert nach juris, Rn. 8, und weitere Beschlüsse).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
    Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg beanstandete Rechtsprechung der Kammer keineswegs auf "eigenen Vorstellungen von konsistenter und konsequenter Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages" beruht (so aber der Vorwurf des OVG u. a. in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 12), sondern auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 strenge Vorgaben für den Gesetzgeber aufgestellt hat, die dieser zwingend zu beachten habe, wenn er an dem bis dahin verfassungswidrig ausgestalteten staatlichen Wettmonopol festhalten wolle (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 105, 276 [317f.], bei juris Rn. 149-154).

    Ob er dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nachkommt oder durch unzulängliche Gestaltung des Monopols das Grundrecht der Berufsfreiheit wie in der Vergangenheit (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O.) verletzt, unterliegt selbstverständlich weiterhin der vollen (verfassungs)richterlichen Kontrolle, ohne dass sich diese nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf die Beanstandung offensichtlich defizitärer oder objektiv willkürlicher Maßnahmen beschränken müsste (so aber OVG Berlin-Brandenburg, u.a. Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13, im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O., in dem von derartigen Einschränkungen der verfassungsrechtlichen Überprüfbarkeit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht ansatzweise die Rede ist).

    Nach den vorgenannten vom Bundesverfassungsgericht (und nicht vom Verwaltungsgericht Berlin) entwickelten Maßstäben gehören zu den Regelungen, die der Gesetzgeber zu treffen hat, zunächst inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der vom Staat veranstalteten Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 150; s.u. b. (1)).

    sondern hat gerade für den Fall einer Reduzierung auf das staatliche Sportwettangebot (sprich: die Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols) die oben aufgeführten Vorgaben aufgestellt, die auch inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten umfassen (BVerfGE 115, 276 [318], bei juris Rn. 150).

    Dabei kommt es nicht nur auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettwesens an, die Ausdruck eines Defizits der gesetzlichen Gestaltungs- und Kontrollvorgaben sein kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 126, 134 ff.; sowie Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, s. nur Rn. 11, 15).

    Auszugehen ist demgegenüber von der unmittelbar nachvollziehbaren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 124):.

    setzt es sich damit auch insoweit in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das keineswegs von "bewährten" Vertriebsstrukturen gesprochen, sondern gerade den seinerzeit praktizierten Vertrieb "in bewusster Nähe zum Kunden" (nämlich überwiegend in Zeitschriften- und Tabakläden) für unzulässig erklärt hatte, weil dadurch die Möglichkeit zum Sportwetten "zu einem allerorts verfügbaren ?normalen' Gut des täglichen Lebens" werde (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 138).

    Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenrat-schlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).

    Insofern ist insbesondere festzuhalten, dass die Beurteilungskriterien und der Rechtfertigungsmaßstab des Unionsrechts im Wesentlichen mit denen des deutschen Verfassungsrechts übereinstimmen ("Parallelität" der Anforderungen, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 144, nicht "Identität", vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris, Rn. 20).

    Ob sich diese Forderung auf den gesamten Glücksspielbereich, auf den monopolisierten Bereich oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor bezieht (zum Streitstand: NdsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 11 ME 367/08 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris), kann nach dem oben (unter 1. ) Gesagten letztlich dahinstehen, weil die Vorgaben des Unionsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 144) und deshalb nach Ansicht der Kammer bereits die innere Kohärenz nicht gegeben ist (vgl. aber auch die Bedenken der Kammer zur rein sektoralen Betrachtung im Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 183; zur Notwendigkeit einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 206.08 -, zitiert nach juris, Rn. 27 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
    Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg beanstandete Rechtsprechung der Kammer keineswegs auf "eigenen Vorstellungen von konsistenter und konsequenter Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages" beruht (so aber der Vorwurf des OVG u. a. in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 12), sondern auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 strenge Vorgaben für den Gesetzgeber aufgestellt hat, die dieser zwingend zu beachten habe, wenn er an dem bis dahin verfassungswidrig ausgestalteten staatlichen Wettmonopol festhalten wolle (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 105, 276 [317f.], bei juris Rn. 149-154).

    Dabei bezieht sich diese eng auf die Frage der Erforderlichkeit des Wettmonopols beschränkte gesetzgeberische Einschätzungsprärogative aber ausschließlich auf die Grundsatzfrage, ob die gebotene Neuregelung in der Form eines staatlichen Wettmonopols oder eines Lizenzierungsmodells erfolgen soll, hingegen gerade nicht - wie es aber das OVG Berlin-Brandenburg anzunehmen scheint (vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13) - auf die Art und Weise bzw. auf den Grad der Restriktivität der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols.

    Ob er dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nachkommt oder durch unzulängliche Gestaltung des Monopols das Grundrecht der Berufsfreiheit wie in der Vergangenheit (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O.) verletzt, unterliegt selbstverständlich weiterhin der vollen (verfassungs)richterlichen Kontrolle, ohne dass sich diese nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf die Beanstandung offensichtlich defizitärer oder objektiv willkürlicher Maßnahmen beschränken müsste (so aber OVG Berlin-Brandenburg, u.a. Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13, im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O., in dem von derartigen Einschränkungen der verfassungsrechtlichen Überprüfbarkeit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht ansatzweise die Rede ist).

    Zu diesem Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung gelangt man nach Ansicht der Kammer auch dann, wenn die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Gesetzgeber nicht die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots festlegen, sondern lediglich inhaltliche Rahmenkriterien vorgeben müsse (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9).

    Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konstatiert in seinen Entscheidungen (etwa Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9), dass.

    So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

    Zur Frage der Ähnlichkeit des Angebots auf Gibraltar ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (siehe etwa in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) zu ergänzen, dass die Ähnlichkeit des hiesigen Angebots mit dem Internetwettangebot auf Gibraltar zweifelsfrei gegeben ist, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei den von der Klägerin angebotenen Wetten um Internetsportwetten handelt (in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Soweit die Ähnlichkeit der Dienstleistung damit in Frage gestellt wird, dass auf Gibraltar die Wetten nur im Internet angeboten werden dürften, in Deutschland hingegen ausschließlich in Annahmestellen (in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 18), vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Ähnlichkeit zu begründen.

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Gibraltar erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., und vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff. [alle zitiert nach juris]; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Selbst an solchen inhaltlichen Rahmenkriterien fehlt es nämlich gerade (vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 99 bis 118), so dass die Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten unzulässigerweise gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV letztlich ohne jede Vorgabe von Grundstrukturen ausschließlich in die Kompetenz der Erlaubnisbehörde gelegt worden ist (Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008, a.a.O., Rn. 114, mit Hinweis auf die Vielzahl von denkbaren Ausgestaltungsmöglichkeiten, sowie Urteil vom 22. September 2009 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 141 f., unter Würdigung der Auffassung anderer Landesgesetzgeber).

    (2) Darüber hinaus haben der Glücksspielstaatsvertrag und das Glücksspielgesetz keine ausreichenden strukturellen Vorgaben zur Begrenzung der Werbung geschaffen (vgl. ausführlich dazu Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 148 bis 173).

    (3) Bezüglich des Erfordernisses, die gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausschließlich an dem Gemeinwohlziel der Suchtbekämpfung sowie der Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die in der Tat im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, Rn. 30-42) letztlich schon deshalb nicht ausreichen, weil vom Gesetzgeber weder eine Höchsteinsatzgrenze festgelegt worden ist noch anderweitige Vorgaben zu zeitraumbezogenen Einsatzgrenzen bestehen (ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 174 bis 181).

    Insofern liegt es auf der Hand, dass der Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols (auch) seine ohnehin geringen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten erhalten wollte, so dass er unter diesem Aspekt kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse am Rückgang der Spielsucht haben kann; und deshalb sind sowohl die Gesetzesbegründung als auch die damit übereinstimmenden, im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Äußerungen der von den Fraktionen als für diesen Bereich besonders sachkundig benannten Fachleute, die in einem "dreifachen Hoch auf die Begleitfolge" - nämlich auf die staatlich monopolisierten Lotto-Einnahmen - gipfelten, sehr wohl als überzeugender Ausdruck der eigentlichen, aber verfassungsrechtlich unzulässigen Intentionen des Gesetzgebers zu verstehen (vgl. dazu die ausführlichen Nachweise im Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 76 bis 83).

    (4) Auch hinsichtlich des Vertriebs der staatlichen Sportwetten ist weiterhin darauf zu verweisen, dass die verfassungsgerichtlichen Vorgaben insoweit vom Gesetzgeber nicht erfüllt wurden (vgl. ausführlich dazu Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 119 bis 147).

    Unter Hinweis darauf hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung deshalb diese Frage nicht weiter vertieft (vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 95, und - VG 35 A 149.07 -, Rn. 113, beide zitiert nach juris).

    Insoweit verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 186-227, sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 220-261), die auch durch die neuerliche Beschluss-Serie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, zitiert nach juris) nicht ernstlich in Frage gestellt ist.

    Ob sich diese Forderung auf den gesamten Glücksspielbereich, auf den monopolisierten Bereich oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor bezieht (zum Streitstand: NdsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 11 ME 367/08 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris), kann nach dem oben (unter 1. ) Gesagten letztlich dahinstehen, weil die Vorgaben des Unionsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 144) und deshalb nach Ansicht der Kammer bereits die innere Kohärenz nicht gegeben ist (vgl. aber auch die Bedenken der Kammer zur rein sektoralen Betrachtung im Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 183; zur Notwendigkeit einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 206.08 -, zitiert nach juris, Rn. 27 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Erforderlich hierfür sei ein "längerer Beobachtungszeitraum (...); die Erwartung, dass die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien", sei verfehlt (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Auch hält sie es für einen wenig nachvollziehbaren Zirkelschluss, wenn das OVG Berlin-Brandenburg einen erhöhten Informations- bzw. wohl sogar Werbebedarf des staatlichen Sportwettanbieters mit der Rechtsprechung der Kammer rechtfertigen zu müssen meint, welche zu Rechtsunsicherheit geführt habe (Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), obwohl die Kammer - wie dargelegt - lediglich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch hinsichtlich des Werbeverbots erläutert und angewandt hat.

    Das OVG Berlin-Brandenburg verneint dies lediglich mit Hinweis darauf, dass die in § 1 GlüStV formulierten Ziele den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprächen und "irgendwelche [anderslautende] Vorstellungen des Gesetzgebers" bzw. "einzelner Abgeordneter" keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hätten (Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 5 Mitte).

    Deutlicher lässt sich die (verfassungsrechtlich unzulässige) Begründung für den Erhalt des Sportwetten-Monopols kaum ausdrücken (wobei auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst festgestellt hat, dass es mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar sei, in der Öffentlichkeit einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Sinken der Spielumsätze und einer Mittelreduzierung für gemeinnützige Zwecke; Beschluss vom 12. Januar 2010 - OVG 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Wenn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 23) demgegenüber ausführt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei,.

    In Anbetracht dessen, dass beispielsweise die Ausspielung der Berlin-Prämie im Mai und Oktober 2009 in Kenntnis der rechtlichen Würdigung der Kammer und letztlich auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (welches die Rabattaktion als "problematisch" erachtet, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15) erfolgt ist, lassen sich diese Verstöße jedenfalls kaum noch mit einer noch nicht erfolgten "Verinnerlichung" der aus dem vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag herrührenden Anforderungen erklären (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Das Oberverwaltungsgericht hat dazu Folgendes ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9):.

  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., und vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff. [alle zitiert nach juris]; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenrat-schlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).

    Auch für Fernglücksspiele, d.h. alle Glücksspiele mittels Fernkommunikation, bedarf es einer Erlaubnis, vgl. Teil VI Ziffer 23 Gambling Act 2005 (zur gibraltarischen Rechtslage im Bereich der Sportwettenvermittlung vgl. bereits Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 63 f.).

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Gibraltar erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

    Damit stimmt die Rechtsprechung der Kammer überein (vgl. Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 74 bis 123).

    Vorliegend war dem Gericht nicht nur der "Gambling Act 2005" und somit das "law in the books", sondern mit den erteilten Lizenzen im vorliegenden Verfahren sowie weiteren Parallelverfahren und den Auskünften der gibraltarischen Glücksspielbehörde (vgl. dazu etwa Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 64 und 130) auch das "law in action" bekannt (zu dieser Unterscheidung siehe Höfling/Rixen, a.a.O. § 86 Rn. 22).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
    Dabei kommt es nicht nur auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettwesens an, die Ausdruck eines Defizits der gesetzlichen Gestaltungs- und Kontrollvorgaben sein kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 126, 134 ff.; sowie Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, s. nur Rn. 11, 15).

    (3) Bezüglich des Erfordernisses, die gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausschließlich an dem Gemeinwohlziel der Suchtbekämpfung sowie der Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die in der Tat im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, Rn. 30-42) letztlich schon deshalb nicht ausreichen, weil vom Gesetzgeber weder eine Höchsteinsatzgrenze festgelegt worden ist noch anderweitige Vorgaben zu zeitraumbezogenen Einsatzgrenzen bestehen (ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 174 bis 181).

    Dabei komme es zwar aus verfassungsrechtlicher Sicht auf eine " Kohärenz und Systematik " des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels für die Vereinbarkeit eines staatlichen "Wettmonopols" mit Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht an (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Der die niedersächsische Rechtslage betreffende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2009 (- 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris) vermag keine andere Wertung zu begründen, sondern bezieht sich lediglich auf den Prüfungsmaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
    So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

    Schließlich hat das OVG Berlin-Brandenburg selbst die Notwendigkeit hervorgehoben, das Werbeverhalten der staatlichen Anbieter zu beobachten und einer Würdigung im Hauptsacheverfahren zuzuführen (Beschluss vom 27. November 2008 - 1 S 81.08 -, zitiert nach juris, Rn. 38, = ZfWG 2008, 466 ff.).

    Nunmehr hält sie es jedoch für angezeigt, die bereits vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diesbezüglich geäußerten Zweifel (Beschluss vom 27. November 2008 - 1 S 81.08 -, Rn. 38, zitiert nach juris, = ZfWG 2008, 466 ff.) aufzugreifen.

    Eine solche Beiladung war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 302 ff.; sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 71 ff., beide zitiert nach juris; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, zitiert nach juris, Rn. 8, und weitere Beschlüsse).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., und vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff. [alle zitiert nach juris]; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Selbst an solchen inhaltlichen Rahmenkriterien fehlt es nämlich gerade (vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 99 bis 118), so dass die Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten unzulässigerweise gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV letztlich ohne jede Vorgabe von Grundstrukturen ausschließlich in die Kompetenz der Erlaubnisbehörde gelegt worden ist (Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008, a.a.O., Rn. 114, mit Hinweis auf die Vielzahl von denkbaren Ausgestaltungsmöglichkeiten, sowie Urteil vom 22. September 2009 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 141 f., unter Würdigung der Auffassung anderer Landesgesetzgeber).

    Insoweit verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 186-227, sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 220-261), die auch durch die neuerliche Beschluss-Serie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, zitiert nach juris) nicht ernstlich in Frage gestellt ist.

    Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 279 ff.; sowie weitere Urteile vom selben Tag; zusammenfassend Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 295 ff., alle zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
    Dieser Grundsatz vermag jedoch - schon aus Gründen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemessen am Gesamtziel der Verhinderung nicht nur der (Sport-)Wettsucht, sondern der Glücksspielsucht insgesamt - nur zu greifen, wenn sich die einzelnen sektorspezifischen Regelungen in der Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet zur Erreichung des Ziels erforderlich und geeignet ist und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen (vgl. zu diesen Kriterien OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris, Rn. 116).

    Damit wird der im gesamten Glücksspielbereich anzustrebenden konsequenten und konsistenten Bekämpfung und Begrenzung der Glücksspielsucht zuwidergehandelt und dieses Ziel durchgreifend und insgesamt in Frage gestellt, so dass die Monopolisierung im Glücksspielstaatsvertrag als insoweit ungeeignet leerläuft (anders im Ergebnis zwar noch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O., Rn. 117; insofern ist jedoch zu beachten, dass Prüfungsmaßstab im dortigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich die summarische Prüfung war, und dass die [rechtstatsächlichen] Entwicklungen der letzten beiden Jahre dort noch keine Berücksichtigung finden konnten).

    Ob sich diese Forderung auf den gesamten Glücksspielbereich, auf den monopolisierten Bereich oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor bezieht (zum Streitstand: NdsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 11 ME 367/08 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris), kann nach dem oben (unter 1. ) Gesagten letztlich dahinstehen, weil die Vorgaben des Unionsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 144) und deshalb nach Ansicht der Kammer bereits die innere Kohärenz nicht gegeben ist (vgl. aber auch die Bedenken der Kammer zur rein sektoralen Betrachtung im Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 183; zur Notwendigkeit einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 206.08 -, zitiert nach juris, Rn. 27 ff.).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

  • VG Berlin, 06.07.2009 - 35 A 168.08

    Rechtsschutz gegen Untersagung der Sportwettenvermittlung

  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 206.08

    Vereinbarkeit des GlüStVtr BE 2007 und des GlüStVtrAG BE 2007 mit dem Grundgesetz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2009 - 11 ME 367/08

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • KG, 12.08.2009 - 24 U 40/09

    Zur Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2006 - 9 L 37.05

    Vorverfahren, Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, Kostenfestsetzung,

  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 168/08

    Wettbewerbsverstoß: Antragsbefugnis gewerblicher Spielvermittler; Unlautere

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1364

    Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter ; Staatsmonopol

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • EuGH, 04.03.2004 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

  • BGH, 20.04.2022 - AK 15/22

    Gründung einer terroristischen Vereinigung: Einstufung einer paramilitärischen

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2000 - 1 L 4549/99

    Ernstliche Zweifel; Gegenvorstellung; Zwangsmittelfestsetzung;

  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

  • VG Berlin, 28.08.2009 - 35 L 335.09

    Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

  • VG Lüneburg, 16.12.2004 - 2 B 82/04

    Androhung; Anordnung; aufschiebende Wirkung; Durchsetzung; Festsetzung; Frist;

  • VG Berlin, 05.05.2008 - 35 A 108.08
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

  • VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 -, vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 - und vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).

    Im Übrigen vermögen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts auch inhaltlich nach wie vor nicht zu überzeugen (vgl. schon VG Berlin, Urteile vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 - und vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, beide zitiert nach juris, sowie zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris).

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 - sowie vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 -, 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - und 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).

    Im Übrigen vermögen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts auch inhaltlich nach wie vor nicht zu überzeugen (vgl. schon VG Berlin, Urteile vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 - und vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, beide zitiert nach juris, sowie zuletzt vom 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris).

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 -- und vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 - siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Im Übrigen vermögen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts auch inhaltlich nach wie vor nicht zu überzeugen (vgl. schon VG Berlin, Urteile vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 - und vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, beide zitiert nach juris, sowie zuletzt vom 22. Juni 2010 - VG 35 A 34.07 - u.a.).

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09

    Verfassungsbeschwerde: Oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung

    Mit Urteil vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 - hat das Verwaltungsgericht der Klage der Beschwerdeführerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 30. April 2007 mit der Begründung stattgegeben, dass die der Vollstreckung zugrunde liegende Untersagungsverfügung vom 21. März 2002 rechtswidrig sei.
  • VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10

    Frage der Vereinbarkeit des Sportwetenmonopols im Land Berlin

    Dass den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinen neueren Beschlüssen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse seit dem 21. Dezember 2009, etwa - OVG 1 S 11.09 - und - OVG 1 S 94.09 -, jeweils zitiert nach juris) nicht zu folgen ist, hat die Kammer in weiteren Urteilen vom 28. Januar 2010 (- VG 35 A 19.07 -, zitiert nach juris), 25. Februar 2010 (- VG 35 A 338.07 -, zitiert nach juris), 22. März 2010 (- VG 35 A 381.07 - u.a.), 17. Mai 2010 (- VG 35 A 93.07 - u.a.), 22. Juni 2010 (- VG 35 A 34.07 - u.a.), 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, zitiert nach juris) und 7. Oktober 2010 (- VG 35 K 433.09 -) ausführlich dargelegt; hierauf kann verwiesen werden.
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