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   VG Berlin, 25.06.2014 - 2 K 195.13   

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https://dejure.org/2014,42643
VG Berlin, 25.06.2014 - 2 K 195.13 (https://dejure.org/2014,42643)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2014 - 2 K 195.13 (https://dejure.org/2014,42643)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 2 K 195.13 (https://dejure.org/2014,42643)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • afp 2014, 569
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2014 - 2 K 195.13
    Da Art. 5 GG neben dem allgemeinen Informationsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ausdrücklich die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nennt und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris) nur wenige Wochen vor der Stellung des hiesigen Auskunftsantrags entschieden hatte, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf Auskunft haben können (zur Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 vgl. http:// www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/presse-mitteilung.php?jahr=2013&nr =11]), konnte vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sein Informationsanliegen (auch) auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen wollte.

    Presseanfragen können vielmehr unmittelbar an die betroffene Bundesbehörde gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westf., a.a.O.) und müssen dort an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet werden (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, Rn. 74 zu § 4 LPG).

    Entscheidend ist insoweit für den hier vom Kläger verfolgten Auskunftsanspruch nicht, ob die Beklagte Verzeichnisse zu Akten über bestimmte Personen führt, sondern allein ob sie die Anfrage "unter Zuhilfenahme" von "Karteikarten und Akten beantworten" konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32) sind Fragen dann nicht auf "Auskünfte" im Sinne des presserechtlichen Minimalstandards von Informationen gerichtet, wenn sie so allgemein gehalten und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex gestellt sind, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird.

  • BVerwG, 07.09.2010 - 3 B 46.10

    Zulassung eines Arzneimittels, Gebührenschuld; Entstehen; Grund und Höhe;

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2014 - 2 K 195.13
    Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Gebührenerhebung insbesondere nicht auf § 10 Abs. 1, Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes in der bei Stellung des Auskunftsantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2010 - BVerwG 3 B 46.10 -, juris Rn. 5) geltenden Fassung vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) und Teil A Nr. 1.2 des dort anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnisses gestützt werden.
  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 A 5.13

    Archivgut; Aktennutzungsanspruch; Schutzfrist; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2014 - 2 K 195.13
    Dabei kann offen bleiben, ob dieser vorliegend aus § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes oder unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 29; Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 A 5.13 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westf., Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413.11 -, juris, Rn. 45 ff.) abzuleiten gewesen wäre.
  • VG Berlin, 02.09.2013 - 27 L 217.13

    Kein presserechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht zur Dopingstudie

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2014 - 2 K 195.13
    Bezogen auf die Form und den Inhalt, mit der eine verpflichtete Behörde einem Auskunftsersuchen der Presse nachkommt, hat diese nämlich ein Auswahlermessen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. September 2013 - VG 27 L 217.13 -).
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