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   VG Berlin, 25.11.2011 - 1 K 6.10   

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https://dejure.org/2011,15631
VG Berlin, 25.11.2011 - 1 K 6.10 (https://dejure.org/2011,15631)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2011 - 1 K 6.10 (https://dejure.org/2011,15631)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. November 2011 - 1 K 6.10 (https://dejure.org/2011,15631)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin, 16.09.2002 - 1 N 13.00
    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2011 - 1 K 6.10
    Die Vorschriften der StPO und des ASOG haben unterschiedliche Zielrichtungen, so dass der präventiv geprägte Zweck der Sicherstellung nach § 38 ASOG fortwirken kann, auch wenn eine auf die StPO gestützte Maßnahme abgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16. September 2002 - OVG 1 N 13.00 -, juris Rn. 5; Urteil der Kammer vom 28. Februar 2008 - VG 1 A 137.06 -, juris Rn. 30; VG Oldenburg, Urteil vom 29. Juni 2010 - VG 7 A 1634.09 -, juris Rn. 105 ff.).
  • VG Berlin, 28.02.2008 - 1 A 137.06

    Polizei darf Geld zum Drogenkauf trotz Freispruchs im Strafverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2011 - 1 K 6.10
    Die Vorschriften der StPO und des ASOG haben unterschiedliche Zielrichtungen, so dass der präventiv geprägte Zweck der Sicherstellung nach § 38 ASOG fortwirken kann, auch wenn eine auf die StPO gestützte Maßnahme abgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16. September 2002 - OVG 1 N 13.00 -, juris Rn. 5; Urteil der Kammer vom 28. Februar 2008 - VG 1 A 137.06 -, juris Rn. 30; VG Oldenburg, Urteil vom 29. Juni 2010 - VG 7 A 1634.09 -, juris Rn. 105 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 1 B 2.18

    Sicherstellung von Bargeld; Bankschließfach; Herausgabeverlangen; Eigentum;

    Der Senat hat im Beschluss vom 15. Juni 2016 - OVG 1 S 21.16 - (juris Rn. 13 f.) zu dem mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG inhaltsgleichen § 41 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG) ausgeführt: Die Vorschrift "dient dem Zweck, die Polizei und die Ordnungsbehörden davon zu entbinden, in jedem Fall einer erfolgten Sicherstellung vor der späteren Herausgabe prüfen zu müssen, ob die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, auch Eigentümer oder berechtigter Besitzer der Sache war (vgl. VG Berlin, Urteil 25. November 2011 - 1 K 6.10 - juris Rn. 16; Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Auflage 2009, § 41 Erl. A I. lit. b)).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 1 S 21.16

    Unmöglichkeit der Herausgabe eines in amtlicher Verwahrung befindlichen PKW an

    § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG dient dem Zweck, die Polizei und die Ordnungsbehörden davon zu entbinden, in jedem Fall einer erfolgten Sicherstellung vor der späteren Herausgabe prüfen zu müssen, ob die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, auch Eigentümer oder berechtigter Besitzer der Sache war (vgl. VG Berlin, Urteil 25. November 2011 - 1 K 6.10 - juris Rn. 16; Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Auflage 2009, § 41 Erl. A I. lit. b)).

    Für die eigentumswidrige Herausgabe "sehenden Auges" genügen jedoch noch nicht - die hier bestehenden - erheblichen Zweifel an der Berechtigung des vormaligen Gewahrsamsinhabers (so wohl allerdings VG Berlin, Urteil 25. November 2011 - 1 K 6.10 - juris Rn. 16).

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