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   VG Berlin, 26.01.2009 - 1 L 16.09   

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https://dejure.org/2009,22232
VG Berlin, 26.01.2009 - 1 L 16.09 (https://dejure.org/2009,22232)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2009 - 1 L 16.09 (https://dejure.org/2009,22232)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. Januar 2009 - 1 L 16.09 (https://dejure.org/2009,22232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versammlungsverbot gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hinsichtlich eines antiisraelischen Aufzuges; Untersagung einer Versammlung am Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz und am Tag des Gedenkens an die Opfer des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine NPD Demonstration am Holocaust-Gedenktag

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Keine NPD Demonstration am Holocaust-Gedenktag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine NPD-Demonstration am Holocaust-Gedenktag

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2009 - 1 L 16.09
    Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f.).

    Da die Antragstellerin einen Alternativtermin nicht angeboten hatte, wozu sie mangels des sonst üblichen und gebotenen Kooperationsgesprächs (vgl. BVerfGE 69, 315, 355 ff.) keine Gelegenheit hatte, bestand für die Versammlungsbehörde keine Veranlassung, Aussagen über die Bestätigungsfähigkeit eines solchen Termins zu treffen.

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2009 - 1 L 16.09
    Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, allein in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241, 246; BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90).

    Eine Meinungsäußerung, die sich im Rahmen des Art. 5 GG bewegt, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241, 246).

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2009 - 1 L 16.09
    Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, allein in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241, 246; BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90).

    Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2009 - 1 L 16.09
    Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 7, 198, 208; st. Rspr.).

    Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209; 93, 266, 291; 97, 125, 146; st. Rspr.).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2009 - 1 L 16.09
    Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209; 93, 266, 291; 97, 125, 146; st. Rspr.).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2009 - 1 L 16.09
    In seinem Beschluss vom 26. Januar 2001 (1 BvQ 9/01, NJW 2001, 1409-1411) hat das Bundesverfassungsgericht die zeitliche Verschiebung einer rechtsextremistischen Versammlung vom 27. Januar, dem Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus, auf den darauffolgenden Tag als versammlungsrechtliche Auflage gebilligt.
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2009 - 1 L 16.09
    Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209; 93, 266, 291; 97, 125, 146; st. Rspr.).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2009 - 1 L 16.09
    Die öffentliche Ordnung ist aber keine derartige Grundrechtsschranke (BVerfGE 111, 147).
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