Rechtsprechung
VG Berlin, 27.03.2015 - 7 K 236.14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 27 Abs 2 S 2 WoFG, § 5 WoBindG, § 3 Abs 5 Nr 2 WoGG, § 25 AufenthG, § 60 AufenthG
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins; rechtliche Verfestigung des Aufenthaltsstatus - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07
Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem …
Auszug aus VG Berlin, 27.03.2015 - 7 K 236.14
Das Ausmaß der Verwurzelung ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - BVerwG 1 C 40.07 -, juris, Rn. 20).Weiterhin sind einzustellen das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. der Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie sowie eine etwaige Strafbarkeit (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., Rn. 21 ff.).
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2013 - 3 S 1514/12
Zum Anspruch eines geduldeten Ausländers auf Erteilung eines …
Auszug aus VG Berlin, 27.03.2015 - 7 K 236.14
Es genügt auch nicht, dass ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis gegeben ist (anders zum gleichlautenden § 4 Abs. 7 LWoFG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2013 - 3 S 1514/12 -, juris Rn. 32 und 35).
- VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 188.20 Wegen der grundsätzlichen Knappheit der Ressourcen ist Sinn und Zweck von § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG, nur denjenigen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhaften Aufenthalt der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 - juris Rn. 4).
Auch insoweit gilt, dass die nach § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG erforderliche rechtliche Billigung des Aufenthalts nicht bereits aus dem Vorliegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebungshindernisses folgt, sondern erst durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG eintritt (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57.16 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 -, juris Rn. 5).
- VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18
Inhaber einer Ausbildungsduldung können Anspruch auf Wohnberechtigungsschein …
Wegen der grundsätzlichen Knappheit der Ressourcen ist Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG, nur solchen Menschen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 -, juris Rn. 4). - VG Berlin, 13.04.2021 - 8 K 104.20 Wegen der grundsätzlichen Knappheit der Ressourcen ist Sinn und Zweck von § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG, nur denjenigen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhaften Aufenthalt der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 - juris Rn. 4).
Auch insoweit gilt, dass die nach § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG erforderliche rechtliche Billigung des Aufenthalts nicht bereits aus dem Vorliegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebungshindernisses folgt, sondern erst durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG eintritt (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57.16 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 -, juris Rn. 5).
- VG Berlin, 14.01.2021 - 8 K 81.20
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
Wegen der grundsätzlichen Knappheit der Ressourcen ist Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG, nur solchen Menschen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 - juris, Rn. 4). - VG Berlin, 15.07.2016 - 8 K 57.16
Anspruch eines Ausländers auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins; …
Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG ist es, nur solchen Menschen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 - juris Rn. 4). - VG Berlin, 01.08.2019 - 8 K 163.19
Anspruch eines Ausländers auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines wegen des …
Wegen der grundsätzlichen Knappheit der Ressourcen ist Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG, nur solchen Menschen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 - juris, Rn. 4).