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VG Berlin, 28.01.1992 - 8 A 93.89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG); Voraussetzungen der Gewährung und der Rückforderung von Unterhaltsleistungen; "Leben des Kindes bei einem seiner Elternteile" i.S. des UVG; Voraussetzungen eines Obhutsverhältnisses; Fahrlässigkeit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2009 - 12 E 1564/08
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines …
- 8 A 93.89 -, Juris. - VG Stuttgart, 23.02.2001 - 19 K 1829/00
Rückzahlung überzahlter Unterhaltsvorschussleistungen
Der Begriff der Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht und erfordert nach dem Wortlaut keinen Schuldvorwurf in Form der groben Fahrlässigkeit (so auch VG Berlin, Urteil vom 28.01.1992 - 8 A 93.89 - a.A. Scholz, Komm zum UVG, 4. Aufl. 1999, § 5 Rn. 6). - VG Düsseldorf, 22.12.2006 - 21 K 4929/06 Fehlt es an dieser Belastung, weil der andere Elternteil maßgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligt ist, ist Unterhaltsvorschuss nicht zu gewähren, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, Seite 1034 f; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 1992 - 8 A 93.89 - Scholz a.a.O.