Rechtsprechung
   VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,19061
VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06 (https://dejure.org/2007,19061)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2007 - 27 A 126.06 (https://dejure.org/2007,19061)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. März 2007 - 27 A 126.06 (https://dejure.org/2007,19061)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,19061) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II ) unterhalb der Gebührenhöhe von der Rundfunkgebührenpflicht; Rechtsgrundlagen der Rundfunkgebührenbefreiung für Empfänger von Arbeitslosengeld II; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagen auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bei Bezug eines Zuschlags ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Berlin, 28.06.2006 - 27 A 29.06
    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06
    Die Neuregelung der Befreiung aus Härtegründen unterscheidet sich maßgeblich von der zuvor geltenden Regelung des § 2 BefrVO (vom 2. Januar 1992 [GVBl. S. 3]), der nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht soziale Härten erfasste, weil § 1 Nr. 7 BefrVO die Befreiung generalklauselartig bei Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze vorsah (Kammerurteil vom 28. Juni 2006 - VG 27 A 29.06 - Urteilsabschrift S. 5).

    Wortlaut ("unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1") und systematische Stellung des § 6 Abs. 3 RGebStV schließen die Annahme eines Härtefalles grundsätzlich aus, wenn der jeweilige Antragsteller Leistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV erhält, die - wie bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gerade nicht zu einer Befreiung führen (Kammerurteil vom 28. Juni 2006, a.a.O. S. 8).

    Der Gesetzgeber hatte aber offenbar diejenigen Fallkonstellationen als Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 RGebStV im Blick, in denen der jeweilige Antragsteller Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV weder erhält noch erhalten könnte (vgl. Kammerurteil vom 28. Juni 2006 - VG 27 A 29.06 - Urteilsabschrift S. 8).

    Bei jedem Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung wird auch die Anwendung der Härtefallregelung geltend gemacht (Kammerurteil vom 28. Juni 2006, a.a.O. S. 7).

    Die vom VG Ansbach zur Begründung herangezogene Rechtsprechung zur früheren Befreiungsverordnung ist auf die derzeitige Rechtslage nicht übertragbar (Kammerurteil vom 28. Juni 2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06
    Die Legislative ist - insbesondere bei Erscheinungen der Massenverwaltung wie der Rundfunkgebührenbefreiung - befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG in st. Rspr., vgl. Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7.98 - BVerfGE 103, 310 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00

    Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06
    Der Normgeber hat demgemäß einen engen Gestaltungsspielraum, was die Einräumung von Ausnahmen anbelangt, dagegen einen weiten Spielraum, die Einräumung von (weiteren) Ausnahmen zu unterlassen, da er andernfalls dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit nicht genügen könnte und zudem die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden würde (Bay VerfGH, Beschluss vom 8. November 2002 -Vf.3-V-00 - Beschlussabschrift S. 12 f.).
  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06
    Der Gesetzgeber überschreitet aber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG in st. Rspr., siehe Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvL 29.87 - BVerfGE 85, 238 ; Beschluss vom 29. Oktober 1999 - 2 BvR 1264.90 - BVerfGE 101, 132 ; Bay VerfGH a.a.O. S. 13 zur Rundfunkgebührenbefreiung).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06
    Der Gesetzgeber überschreitet aber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG in st. Rspr., siehe Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvL 29.87 - BVerfGE 85, 238 ; Beschluss vom 29. Oktober 1999 - 2 BvR 1264.90 - BVerfGE 101, 132 ; Bay VerfGH a.a.O. S. 13 zur Rundfunkgebührenbefreiung).
  • VG Ansbach, 03.07.2006 - AN 5 K 05.03730
    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06
    Soweit das VG Ansbach in seinem Urteil vom 3. Juli 2006 - AN 5 K 05.03730 - für die Härtefallentscheidung nach § 6 Abs. 3 RGebStV einen entsprechenden Antrag gefordert hat (juris Rn. 22), folgt die Kammer dem nicht.
  • VG Ansbach, 07.09.2005 - AN 5 K 05.01617
    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06
    Rein vorsorglich sei der Beklagte im Übrigen darauf hingewiesen, dass der besondere Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV keineswegs durch einen Leistungsbescheid nachgewiesen werden muss (so aber VG Ansbach, Urteil vom 7. September 2005 - AN 5 K 05.01617 - juris Rn. 19).
  • VG Regensburg, 01.08.2006 - RO 2 K 05.1472
    Auszug aus VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06
    Zur Vermeidung dieser Grundrechtsverletzungen ist für die hier zu beurteilende Fallkonstellation eine besondere Härte anzunehmen (im Ergebnis ebenso: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. März 2006 - 4 PA 38.06 - juris Rn. 7; im Anschluss daran VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 2 S 1528.06 - juris Rn. 19; siehe auch VG Regensburg, Urteil vom 1. August 2006 - RO 2 K 05.1472 - juris Rn. 12 ff.).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Dies wäre nicht mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden als die vollständige Befreiung von Rundfunkgebühren bei Fehlen eines Zuschlages oder die Ablehnung der Rundfunkgebührenbefreiung und würde keine erheblichen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten verursachen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. März 2007 - 27 A 126.06 -, juris).
  • VG Berlin, 12.02.2008 - 27 A 340.07

    Rundfunkgebührenbefreiung bei Bezug von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag

    Die gegenteilige Auffassung der Kammer in ihren Urteilen vom 28. März 2007 (VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) werde von anderen Gerichten nicht geteilt.

    Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben, weil die Kammer mit Kammerurteilen vom 28. März 2007 (VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) grundsätzlich über die Frage entschieden hat, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem monatlich unter der Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II einen Rechtsanspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung aus Härtegründen hat und von Seiten des Beklagten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben Gründe vorgebracht worden sind, über die von der Kammer in den bezeichneten Urteilen bereits befunden worden ist; insofern weist ein vergleichbarer Fall keine "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" mehr auf.

    Die vom Gesetzgeber damit geregelte Rundfunkgebührenpflicht aller Personen, die Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, ist jedoch in den Fällen, in denen der monatliche Zuschlag nach § 24 SGB II die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr nicht erreicht, wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG als verfassungswidrig anzusehen; bei der deswegen primär gebotenen verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in besonderen Härtefällen" im Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV ist in diesen Fallkonstellationen eine besondere Härte anzunehmen, die zu einem Rechtsanspruch auf Gebührenbefreiung führt, weil eine Ermessensbetätigung, die hier zu einer Versagung der Befreiung führte, wiederum mit Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. dazu Urteile der Kammer vom 28. März 2007, VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07).

  • VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06

    Befreiung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II von der

    Die gegenteilige Auffassung der Kammer in ihren Urteilen vom 28. März 2007 (VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) werde von anderen Gerichten nicht geteilt.

    Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben, weil die Kammer mit Kammerurteilen vom 28. März 2007 (VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) grundsätzlich über die Frage entschieden hat, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem monatlich unter der Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II einen Rechtsanspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung aus Härtegründen hat und von Seiten des Beklagten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben Gründe vorgebracht worden sind, über die von der Kammer in den bezeichneten Urteilen bereits befunden worden ist; insofern weist ein vergleichbarer Fall keine "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" mehr auf.

    Die vom Gesetzgeber damit geregelte Rundfunkgebührenpflicht aller Personen, die Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, ist jedoch in den Fällen, in denen der monatliche Zuschlag nach § 24 SGB II die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr nicht erreicht, wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG als verfassungswidrig anzusehen; bei der deswegen primär gebotenen verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in besonderen Härtefällen" im Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV ist in diesen Fallkonstellationen eine besondere Härte anzunehmen, die zu einem Rechtsanspruch auf Gebührenbefreiung führt, weil eine Ermessensbetätigung, die hier zu einer Versagung der Befreiung führte, wiederum mit Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. dazu Urteile der Kammer vom 28. März 2007, VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07).

  • VG Berlin, 14.06.2007 - 27 A 216.06

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Personen, die Arbeitslosengeld II

    Die gegenteilige Auffassung der Kammer in ihren Urteilen vom 28. März 2007 (VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) werde von anderen Gerichten nicht geteilt.

    Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben, weil die Kammer mit Urteilen vom 28. März 2007 (VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) grundsätzlich über die Frage entschieden hat, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem unter der Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II einen Rechtsanspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung aus Härtegründen hat und von Seiten des Beklagten hier im Wesentlichen dieselben Gründe vorgebracht worden sind, über die von der Kammer in den genannten Urteilen bereits befunden worden ist; insofern weist ein vergleichbarer Fall keine "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" mehr auf.

    Bei der deswegen primär gebotenen verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in besonderen Härtefällen" im Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV ist in diesen Fallkonstellationen eine besondere Härte anzunehmen, die zu einem Rechtsanspruch auf Gebührenbefreiung führt, weil eine Ermessensbetätigung, die hier die Befreiung versagte, wiederum mit Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. Urteile der Kammer vom 28. März 2007 - VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2007 - 2 O 8/07

    Arbeitslosengeld II mit Zulage; besonderer Härtefall; Rundfunkgebührenbefreiung

    Sie beinhaltet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und zwingt deshalb auch nicht zu einer anderslautenden - verfassungskonformen - Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV (vgl. aber VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - 27 A 25/07 - und - 27 A 126/06 -, letzteres in juris).
  • VG Gelsenkirchen, 31.10.2007 - 14 K 1898/07

    Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenbefreiung; Gebührenbefreiung; AlG II; Zuschlag;

    Dieses Auslegungsergebnis verstößt entgegen teilweise vertretener Auffassung, vgl. insbesondere VG Berlin (Kammer-) Urteile vom 28. März 2007 - VG 27 A 25.07 - und VG 27 A 126.06 - anders noch VG Berlin, (Einzelrichter-) Urteil vom 14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05), nicht gegen Verfassungsrecht, so dass eine abweichende verfassungskonforme Auslegung nicht geboten ist.
  • VG Frankfurt/Main, 28.08.2007 - 10 E 1278/07

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eines Empfängers von ALG II mit

    Diesen Betrag sieht das Gericht als noch geringfügig an, dessen Belastung für den Kläger für die Zeit von fünf Monaten nicht unzumutbar ist, so dass die Erwägungen über eine Verfassungswidrigkeit der Norm wegen eines Gleichheitsverstoßes (VG Berlin 28.03.2007 - 27 A 126.06 -, juris) dahin stehen können.
  • OVG Sachsen, 08.01.2010 - 1 D 224/09

    Rundfunkgebührenbefreiung; Zuschlag; Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und

    Diese Betrachtungsweise ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht umstritten, insbesondere ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auch der vom Verwaltungsgericht Berlin vertretenen Rechtsauffassung, dass Zuschläge (§ 24 SGB II), die unterhalb der Höhe der Rundfunkgebühren liegen, nicht zu berücksichtigen seien, nicht gefolgt (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.8.2008 - 11 B 20.08 - VG Berlin, Urt. v. 28.3.2007 - 27 A 126.06, beide zitiert nach juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschl. v. 28.11.2007 - 16 E 1358/06 -).
  • SG Karlsruhe, 21.12.2011 - S 13 AS 3059/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf - Differenzbetrag zwischen

    (vgl. etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 27.04.2006, 2 K 155/06; VG Regensburg, Urteil vom 01.08.2006, RO 2 K 05.1472; VG Berlin, Urteil vom 28.03.2007, 27 A 126.06).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht