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   VG Berlin, 28.05.2020 - 9 K 71.19   

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https://dejure.org/2020,15433
VG Berlin, 28.05.2020 - 9 K 71.19 (https://dejure.org/2020,15433)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2020 - 9 K 71.19 (https://dejure.org/2020,15433)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 9 K 71.19 (https://dejure.org/2020,15433)
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  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 9 K 71.19
    Die Anwendung des Unionsrechts auf einen Sachverhalt, der vor dem Beitritt dieses Staates zur Union entstanden ist, setzt aber voraus, dass von diesem zum Zeitpunkt des Beitritts noch gegenwärtige oder künftige Wirkungen ausgehen, so im Falle der Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-162/09 - Rn. 38 f.) oder der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zwecke der Festsetzung der Entlohnung (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2000 - C-195/98 - Rn. 55).
  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 945/95

    Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 9 K 71.19
    Grundrechtlicher Schutz gebietet es nicht, dass Versicherte, die das Altersversorgungssystem wechseln, dabei von jeglichen rechtlichen Nachteilen verschont bleiben (OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 BvR 945/95 - juris Rn. 11).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 9 K 71.19
    Das Unionsrecht gilt mangels Übergangsregelung ab dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaates zur Union dort unmittelbar und ist dann auch bindend, so dass Bürger aus allen Mitgliedstaaten sich von diesem Zeitpunkt an auf Unionsrecht berufen können; dies erfasst auch gegenwärtige und künftige Wirkungen von Sachverhalten, die vor dem Beitritt dieses Staates zur Union entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 - Rn. 57 m.w.N.).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 9 K 71.19
    Die Anwendung des Unionsrechts auf einen Sachverhalt, der vor dem Beitritt dieses Staates zur Union entstanden ist, setzt aber voraus, dass von diesem zum Zeitpunkt des Beitritts noch gegenwärtige oder künftige Wirkungen ausgehen, so im Falle der Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-162/09 - Rn. 38 f.) oder der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zwecke der Festsetzung der Entlohnung (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2000 - C-195/98 - Rn. 55).
  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 9 K 71.19
    Zwar kann ein geringerer Altersrentenanspruch infolge der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen, da dieser geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - juris Rn. 27 f.).
  • OVG Niedersachsen, 30.07.2012 - 8 LA 149/11

    Verlust der Wirkung einer auf satzungsrechtlicher Grundlage durch Bescheid

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2020 - 9 K 71.19
    Dem betroffenen Versicherten steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, dass es ihm ermöglichen würde, im Laufe eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Fortsetzung der bestehenden Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk erheblich günstiger wäre als der satzungsrechtlich erzwungene Wechsel in ein anderes Versorgungswerk (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2012 - 8 LA 149/11 - juris Rn. 17; OVG Weimar, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 3 ZKO 650/09 - Beschlussabdruck S. 6).
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