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   VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05   

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VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05 (https://dejure.org/2005,11302)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2005 - 14 KE 9.05 (https://dejure.org/2005,11302)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 14 KE 9.05 (https://dejure.org/2005,11302)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren einer Behörde bei Erhebung einer Klage im Bereich des Hochschulzulassungsrechts ersichtlich nur zur Fristwahrung; Kostenverursachung beim Gegner als einziger (objektiver) Zweck anwaltlicher Vertretung einer Behörde; ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Anwaltskosten der Universitäten nicht erstattungsfähig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei NC-Klagen muss die Uni ihre Anwaltskosten selbst tragen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Berliner Unis müssen ihre Anwaltskosten bei NC-Klagen selbst tragen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2003 - 2 OA 117/03

    Anwalt; Anwaltszwang; Behördenprivileg; Erstattung; Erstattungsfähigkeit;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05
    Auch ist eine Differenzierung danach, ob es um die Kosten eines den Bürger vertretenden Anwalts oder diejenigen des von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts/einer Behörde beauftragten Anwalts geht, im Gesetz selbst nicht angelegt; ebenso wenig eine Unterscheidung danach, ob die juristische Person oder die Behörde über rechtskundige Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt oder sogar ein eigenes Justiziariat verfügt (vgl. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. August 2003, 2 OA 117/03, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, NC 9 S 411/04, Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, 3 K 9/00 , NVwZ-RR 2001, 614).

    Dieses sog. Behördenprivileg besteht zudem entgegen bisweilen geäußerter Meinung nicht nur im Interesse der Behörden - Vereinfachung und Erleichterung behördlicher Prozessführung (vgl. Kuchler, NVwZ 1996, 244, 245 [BVerwG 15.12.1994 - 4 C 19/93] ; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155) - , sondern zumindest auch im Kosteninteresse der Beteiligten, und damit auch des Prozessgegners.

    Eine Kostenerstattung ist auf dieser Grundlage nach praktisch einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausgeschlossen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, a.a.O., m.w.N. aus seiner Rechtsprechung; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, 4 C 81 A.602, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, 3 K 9.00 , NVwZ-RR 2001, 614, Beschl. vom 19. Juni 2001, 3 K 52/01, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. August 2003, 2 OA 117/03, NVwZ-RR 2004, 155, Beschl. vom 24. September 2001, 8 OA 2480/01, NVwZ-RR 2002, 237; VG Berlin, Beschl. v. 16. August 2000, VG 35 A 47.00 ERK; diese Einschränkung ablehnend lediglich Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO , Loseblatt, Stand Sept. 2003, § 162 Rn. 36).

    Eine derartige offensichtliche Nutzlosigkeit anwaltlicher Vertretung ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang für die Fälle anerkannt worden, dass die Vertretung erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, a.a.O., m.w.N.), oder wenn auf eine von vornherein ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert wird (vgl. z.B. VGH Mannheim, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2001, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 04.01.2001 - 3 K 9.00

    Einschränkung des Grundsatzes der Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten bei

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05
    Auch ist eine Differenzierung danach, ob es um die Kosten eines den Bürger vertretenden Anwalts oder diejenigen des von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts/einer Behörde beauftragten Anwalts geht, im Gesetz selbst nicht angelegt; ebenso wenig eine Unterscheidung danach, ob die juristische Person oder die Behörde über rechtskundige Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt oder sogar ein eigenes Justiziariat verfügt (vgl. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. August 2003, 2 OA 117/03, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, NC 9 S 411/04, Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, 3 K 9/00 , NVwZ-RR 2001, 614).

    Eine Kostenerstattung ist auf dieser Grundlage nach praktisch einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausgeschlossen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, a.a.O., m.w.N. aus seiner Rechtsprechung; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, 4 C 81 A.602, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, 3 K 9.00 , NVwZ-RR 2001, 614, Beschl. vom 19. Juni 2001, 3 K 52/01, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. August 2003, 2 OA 117/03, NVwZ-RR 2004, 155, Beschl. vom 24. September 2001, 8 OA 2480/01, NVwZ-RR 2002, 237; VG Berlin, Beschl. v. 16. August 2000, VG 35 A 47.00 ERK; diese Einschränkung ablehnend lediglich Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO , Loseblatt, Stand Sept. 2003, § 162 Rn. 36).

    Vor diesem Hintergrund ist die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts für alle Beteiligten ersichtlich völlig sinnlos und kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Hochschule womöglich durch besondere Vereinbarung mit einer Anwaltskanzlei dieser die prozessuale Vertretung mit Wirkung für alle Verfahren generell übertragen hat und damit vorab auch solche Fälle anwaltlicher Bearbeitung überlassen werden, in denen kein Anlass zum Tätigwerden besteht (OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, NVwZ-RR 2001, 614; VG Berlin, Beschl. v. 21. Februar 2001, VG 35 A 75.99).

    Wie bei einer offensichtlich unzulässigen Klage bestand damit hier "keinerlei Anlass, auf die Klage zu reagieren ... In dieser Situation brauchte die Erinnerungsgegnerin ohne Gefahr eines Rechtsnachteils nichts anderes zu tun, als den weiteren Prozessverlauf abzuwarten" (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, NVwZ-RR 2001, 614).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2004 - NC 9 S 411/04

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05
    Auch ist eine Differenzierung danach, ob es um die Kosten eines den Bürger vertretenden Anwalts oder diejenigen des von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts/einer Behörde beauftragten Anwalts geht, im Gesetz selbst nicht angelegt; ebenso wenig eine Unterscheidung danach, ob die juristische Person oder die Behörde über rechtskundige Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt oder sogar ein eigenes Justiziariat verfügt (vgl. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. August 2003, 2 OA 117/03, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, NC 9 S 411/04, Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, 3 K 9/00 , NVwZ-RR 2001, 614).

    Eine Kostenerstattung ist auf dieser Grundlage nach praktisch einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausgeschlossen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, a.a.O., m.w.N. aus seiner Rechtsprechung; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, 4 C 81 A.602, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, 3 K 9.00 , NVwZ-RR 2001, 614, Beschl. vom 19. Juni 2001, 3 K 52/01, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. August 2003, 2 OA 117/03, NVwZ-RR 2004, 155, Beschl. vom 24. September 2001, 8 OA 2480/01, NVwZ-RR 2002, 237; VG Berlin, Beschl. v. 16. August 2000, VG 35 A 47.00 ERK; diese Einschränkung ablehnend lediglich Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO , Loseblatt, Stand Sept. 2003, § 162 Rn. 36).

    Eine derartige offensichtliche Nutzlosigkeit anwaltlicher Vertretung ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang für die Fälle anerkannt worden, dass die Vertretung erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, a.a.O., m.w.N.), oder wenn auf eine von vornherein ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert wird (vgl. z.B. VGH Mannheim, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2001, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 19.06.2001 - 3 K 52.01
    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05
    Eine Kostenerstattung ist auf dieser Grundlage nach praktisch einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausgeschlossen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, a.a.O., m.w.N. aus seiner Rechtsprechung; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, 4 C 81 A.602, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, 3 K 9.00 , NVwZ-RR 2001, 614, Beschl. vom 19. Juni 2001, 3 K 52/01, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. August 2003, 2 OA 117/03, NVwZ-RR 2004, 155, Beschl. vom 24. September 2001, 8 OA 2480/01, NVwZ-RR 2002, 237; VG Berlin, Beschl. v. 16. August 2000, VG 35 A 47.00 ERK; diese Einschränkung ablehnend lediglich Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO , Loseblatt, Stand Sept. 2003, § 162 Rn. 36).

    Eine derartige offensichtliche Nutzlosigkeit anwaltlicher Vertretung ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang für die Fälle anerkannt worden, dass die Vertretung erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, a.a.O., m.w.N.), oder wenn auf eine von vornherein ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert wird (vgl. z.B. VGH Mannheim, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2001, a.a.O.).

    Das zur Rechtfertigung anwaltlicher Vertretung bisweilen auftauchende Argument, dass Rechtsanwälte im Allgemeinen über fundiertere Kenntnisse des Prozessrechts verfügen als Behördenmitarbeiter (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237), geht folglich ins Leere.

  • BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

    Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05
    Allerdings zeigt § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO , wonach sich Behörden vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht entgegen dem vor diesen Gerichten ansonsten bestehenden Anwaltszwang selbst vertreten können, dass der Gesetzgeber von dem Grundsatz ausgeht, die rechtswahrende Vertretung ihres Handelns vor Gericht gehöre mit zum Aufgabenkreis der öffentlichen Verwaltung (s. a. BVerwG, Beschl. v. 29. Dezember 2004, 9 KSt 6.04 , JurBüro 2005, 314, 315).

    "Sachlich gerechtfertigte Gründe" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Dezember 2004, JurBüro 2005, 314, 315) für die mit einer erheblichen Kostenbelastung einhergehende Einschaltung von Rechtsanwälten sind nach alledem nicht ersichtlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - NC 9 S 69/89

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05
    Die Auffassung des VGH Mannheim (Beschl. v. 29. August 1989, NVwZ-RR 1989, 672), das Klageverfahren sei auch im Hochschulkapazitätsrecht gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbstständig, und letzteres sei mangels Beweiserhebung auch nicht ohne weiteres Indiz für die Erfolglosigkeit der Klage, ist deshalb nach alledem jedenfalls für die Berliner Praxis im Hochschulzulassungsrecht nicht überzeugend.

    Eine Entlastung der beteiligten Hochschulen (dahingehend wohl VGH Mannheim, Beschl. v. 29. August 1989, NVwZ-RR 1989, 672) tritt nicht ein, weil - wie ausgeführt - in den Klageverfahren bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und in aller Regel auch danach ersichtlich keinerlei aktive Prozessführung durch die beklagte Hochschule erforderlich ist.

  • OVG Berlin, 07.02.2001 - 3 K 17.00
    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05
    Die Sinnlosigkeit anwaltlichen Beistandes drängt sich damit geradezu auf (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 7. Febr. 2001, 3 K 17.00, NVwZ-RR 2001, 613).

    Es entsteht überdies der Anschein, dass durch die generelle Beauftragung von Anwälten - die in Berlin erst seit 1998 praktiziert wird (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 6. März 2001, NVwZ-RR 2001, 548, 549) [VG Berlin 06.03.2001 - 35 A 10/01 ERK] - und die damit bewirkte deutliche Erhöhung des Kostenrisikos potenzielle Kläger abgeschreckt werden sollen, ihr Teilhaberrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (BVerfGE 33, 303, 331) auch gerichtlich durchzusetzen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16. August 2000, VG 35 A 47.00 ERK; Beschl. v. 21. Februar 2001, VG 35 A 75.99; Beschl. v. 6. März 2001, NVwZ-RR 2001, 548, 549 [VG Berlin 06.03.2001 - 35 A 10/01 ERK], letzterer mit Zahlenwerk zum Beleg für die tatsächlich erfolgte "Abschreckung"; Beschl. v. 26. Juli 2001, VG 35 KE 39.01; dagegen OVG Berlin, Beschl. v. 7. Februar 2001, NVwZ-RR 2001, 613, 614 [OVG Berlin 07.02.2001 - 3 K 17/00] : Motiv, potenzielle Kläger abzuschrecken, liege nicht offensichtlich zu Tage).

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 19.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Behördenvertreters i.S. von § 67 Abs. 1 S. 3

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05
    Dieses sog. Behördenprivileg besteht zudem entgegen bisweilen geäußerter Meinung nicht nur im Interesse der Behörden - Vereinfachung und Erleichterung behördlicher Prozessführung (vgl. Kuchler, NVwZ 1996, 244, 245 [BVerwG 15.12.1994 - 4 C 19/93] ; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155) - , sondern zumindest auch im Kosteninteresse der Beteiligten, und damit auch des Prozessgegners.
  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05
    Überdies stellt sich ein Gleichheitsproblem bzw. ein Problem der hinreichenden Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips, weil Kapazitätsrechtsstreitigkeiten faktisch somit nur von begüterten Studienbewerbern geführt werden können (ebenso im Erg. bereits VG Berlin, Beschl. v. 21. Februar 2001; vgl. a. BVerwG, Urt. v. 23. Okt. 1996, BVerwGE 102, 142, unter 4. a.E., zum Sozialstaatsprinzip im Zusammenhang mit Studienplätzen, sowie BVerfG, Urt. v. 26. Januar 2005, 2 BvF 1/03 , NJW 2005, 493, unter B. I. 2. a)aa)).
  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05
    Überdies stellt sich ein Gleichheitsproblem bzw. ein Problem der hinreichenden Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips, weil Kapazitätsrechtsstreitigkeiten faktisch somit nur von begüterten Studienbewerbern geführt werden können (ebenso im Erg. bereits VG Berlin, Beschl. v. 21. Februar 2001; vgl. a. BVerwG, Urt. v. 23. Okt. 1996, BVerwGE 102, 142, unter 4. a.E., zum Sozialstaatsprinzip im Zusammenhang mit Studienplätzen, sowie BVerfG, Urt. v. 26. Januar 2005, 2 BvF 1/03 , NJW 2005, 493, unter B. I. 2. a)aa)).
  • BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92

    Beanstandungen einer Kommunalwahl - Einsicht in Wahlunterlagen - Streitwert bei

  • VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03

    Kostenerstattung; Rechtsanwalt; fristwahrende Klageerhebung

  • VG Berlin, 06.03.2001 - 35 A 10.01

    Erstattungsfähigkeit einer Prozessgebühr zuzüglich Nebenkosten ; Negativ

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • OLG Dresden, 28.03.2000 - 19 W 51/00

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • VGH Bayern, 28.05.1982 - 4 C 81 A.602
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2001 - 8 OA 2480/01

    Anwalt; Anwalt in eigener Sache; Anwaltsgebühr; Auslage; eigene Sache;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2004 - L 3 KA 101/01

    Klage auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit - Festsetzung des

  • VG Leipzig, 02.09.1996 - 3 K 359/95
  • OVG Hamburg, 12.06.2007 - 3 So 173/05

    Erstattung der Gebühren und Auslagen eines von der Hochschule bevollmächtigten

    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wies den Antrag unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2005 (VG 14 KE 9.05; inzwischen geändert durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.2.2006, NVwZ 2006, 713) mit Beschluss vom 29. September 2005 zurück.
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