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   VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12 OL   

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VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12 OL (https://dejure.org/2012,38968)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2012 - 80 K 18.12 OL (https://dejure.org/2012,38968)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 80 K 18.12 OL (https://dejure.org/2012,38968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Bindung strafgerichtlicher Feststellungen für das Disziplinargericht; sexueller Missbrauch eines sich in amtlichem Gewahrsam befindlichen Häftlings durch Polizeibeamten in Ausübung seines Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97

    Außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten; Ansehensverlust eines Beamten

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
    Im Schweregrad vergleichbar sind dagegen solche Fälle sexuellen Missbrauchs, bei denen es - wie hier - auch zu unmittelbaren Berührungen bzw. Manipulationen an den Geschlechtsteilen der Geschädigten gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 72/97 -, nach Juris; Bay.VGH, Urteil vom 20. August 2008 - 16a D 07.933 -, nach Juris: Justizvollzugsbeamter, der - außerhalb des Dienstes - mit der Hand sexuelle Manipulationen an einer schlafenden 13-Jährigen vorgenommen hat).

    In Fällen wie dem Vorliegenden schlägt jedoch die strafrechtliche Bedeutung auf die disziplinare Wertung durch, weil Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat und ihren einzelnen Umständen abhängen, so dass die Einstufung des Falles und das Strafmaß auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme haben (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 a.a.O; vom 12. Juli 1994, BayVBl 1995, 217 f).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
    Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ).

    Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - OVG 80 D 5.06 - UA S. 11 f.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
    Dafür spricht auch der abstrakte Strafrahmen des § 174a StGB (a.F.), der (auch zur Zeit der Tat) bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, und ein Erst-Recht-Schluss zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei außerdienstlich begangenen Straftaten von Beamten: In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10-, juris 2 C 5.10 und Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 12).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O. Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, a.a.O. Rn. 26).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
    Dafür spricht auch der abstrakte Strafrahmen des § 174a StGB (a.F.), der (auch zur Zeit der Tat) bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, und ein Erst-Recht-Schluss zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei außerdienstlich begangenen Straftaten von Beamten: In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10-, juris 2 C 5.10 und Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 12).

    Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 14).

  • BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Kriminalbeamten wegen begangener Straftaten

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
    Aber die Dauer des Disziplinarverfahrens ist für sich genommen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 4 und vom 1. September 2009 - 2 B 34.09 -, juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 80 D 8.08 - UA S. 37).
  • BVerwG, 22.04.1997 - 1 D 9.96
    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
    Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 - , nach juris m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.1997 - 1 D 60.97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst und der Kürzung des Ruhegehalts

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
    Sie beruht vielmehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60/97 - DokBer B 1998, 136 - 140).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 2 B 34.09

    Aberkennung des Ruhegehalts - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
    Aber die Dauer des Disziplinarverfahrens ist für sich genommen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 4 und vom 1. September 2009 - 2 B 34.09 -, juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 80 D 8.08 - UA S. 37).
  • EGMR, 16.07.2009 - 8453/04

    Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), nach welcher der eine Entscheidung in angemessener Frist gebietende Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auch auf Disziplinarverfahren anzuwenden ist, die die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst zum Gegenstand haben (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 -, juris Rn. 37 ff.), gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
  • BVerwG, 11.05.2010 - 2 B 5.10

    Überlange Verfahrensdauer; Berücksichtigung bei der Disziplinarmaßnahme

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
    Aber die Dauer des Disziplinarverfahrens ist für sich genommen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 4 und vom 1. September 2009 - 2 B 34.09 -, juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 80 D 8.08 - UA S. 37).
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

  • BVerwG, 08.12.1981 - 1 D 91.80

    Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme gegen einen wegen Vornahme sexueller

  • BVerwG, 08.07.1987 - 1 D 141.86

    Disziplinarrechtliche Bewertung sexuellen Missbrauchs von Kindern und

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 D 19.89

    Einstellung eines Strafverfahrens wegen Betrugs und Untreue

  • BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99

    Postobersekretär bei der Deutschen Post AG; Vorwurf des Zugriffs auf

  • BVerwG, 17.02.2004 - 2 WD 15.03

    Besitzverschaffung und Besitz kinderpornografischer Bilder im dienstlichen

  • BVerwG, 16.03.2004 - 1 D 15.03

    In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 - 80 D 6.09

    Polizeihauptmeister; Erhebung der Disziplinarklage; Zuständigkeit; Übertragung

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2006 - DL 16 S 4/06

    Disziplinarmaß bei sexuellem Missbrauch von Kindern durch einen Polizeibeamten

  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368

    Disziplinarrecht; Polizeiobermeister; Körperverletzung im Amt und gefährliche

  • VGH Bayern, 20.08.2008 - 16a D 07.933

    Disziplinarrecht; Justizvollzugsbeamter (Amtsinspektor)

  • BDiszG, 10.06.1999 - III VL 9/99
  • OVG Niedersachsen, 14.07.2005 - 1 NDH L 1/04

    Voraussetzungen für die Aberkennung des Ruhegehalts; Rechtfertigung der

  • BVerwG, 12.07.1994 - 1 D 31.93

    Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens -

  • VG Wiesbaden, 31.01.2013 - 25 K 812/11

    Orientierungsrahmen für die Zumessungserwägungen bei außerdienstlicher

    Unter Zugrundelegung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des Orientierungsrahmens bei außerdienstlichem Fehlverhalten durch Begehung von Straftaten ist deshalb festzustellen, dass der gesetzliche Strafrahmen, der Freiheitsstrafen im oberen Bereich, wie hier § 223 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, es jedenfalls bei Vorliegen eines Dienstbezugs zulässt, die Entfernung als Orientierungsrahmen für den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung zu nehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.06.2012 - 80 K 18.12 OL -, juris, Rdnr. 56; im Ergebnis, mit vergleichbarer Wertung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 E 1060/10 -, juris, Rdnr. 29; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 11.10.2012 - 3 ZB 10.1470 -, juris, Rdnr. 11).
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