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VG Berlin, 28.09.2010 - 35 L 279.10 |
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Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, EMRK Art. 8
Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Bulgarien, einstweilige Anordnung, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, Reisefähigkeit, Zuständigkeit, Ausländerbehörde, Krankheit, Diabetes mellitus, Hypertonie, rechtliche Unmöglichkeit, Schutz von Ehe und ...
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- VG Karlsruhe, 09.12.2008 - A 4 K 3916/08
Abschiebungsanordnung nach Österreich
Auszug aus VG Berlin, 28.09.2010 - 35 L 279.10
Auch im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ist die Ausländerbehörde für die Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig (VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2010 - VG 34 L 236.10 A -, mit Verweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 L 761.10 -, juris; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - A 4 K 3916/08 -, juris: umfassende Zuständigkeit des Bundesamtes). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - 2 B 2.08
Ausnahme von der Regelausweisung bei einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis …
Auszug aus VG Berlin, 28.09.2010 - 35 L 279.10
Dies ist insbesondere der Fall, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung wesentlich verschlechtern würde oder Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren entstünden (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkte (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - OVG 2 B 2.08 -, juris, Rdn. 36 f.).