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VG Berlin, 29.01.2008 - 28 A 102.06 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 12.07.1972 - VI C 24.69
Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden - Vertrauensschutz bei Rücknahme …
Auszug aus VG Berlin, 29.01.2008 - 28 A 102.06
Da einem Beamten im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung von Besoldungsunterlagen auch zuzumuten ist, Schlüsselkennzahlen anhand ihm zur Verfügung gestellter Erläuterungen zu entschlüsseln (vgl. schon BVerwGE 40, 212, 218), hätte der Kläger unschwer erkennen können, dass er einen kinderbezogenen Anteil in voller Höhe erhielt. - BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Offensichtlichkeit des Mangels bei -, …
Auszug aus VG Berlin, 29.01.2008 - 28 A 102.06
Dass dem Beklagten danach treffende erhebliche Mitverschulden kann jedoch allenfalls im Rahmen der Billigkeitserwägungen Berücksichtigung finden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7/99 -, zitiert nach juris). - BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
Auszug aus VG Berlin, 29.01.2008 - 28 A 102.06
Nach der nicht zu beanstandenen Berechnung des Beklagten ist daher für den Zeitraum zwischen Januar 2002 und August 2005 eine Überzahlung in Höhe von 3.879,80 Euro (brutto) eingetreten, die der Beklagte auch in Höhe der Bruttobezüge zurückfordern durfte (vgl. hierzu BVerwGE 109, 365, 371; 24, 92, 104 f.).
- BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98
Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; …
Auszug aus VG Berlin, 29.01.2008 - 28 A 102.06
Danach kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden, um die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls gegenüber der notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Rückforderungsbestimmung zur Geltung zu bringen (BVerwGE 66, 251, 255; 109, 357, 361 f.). - BVerwG, 23.07.2002 - 4 B 41.02
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines …
Auszug aus VG Berlin, 29.01.2008 - 28 A 102.06
Grundsätzlich ist ein Beamter gehalten, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss von 19. November 1996 - 2 B 42.96 -, zitiert nach juris; OVG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2004 - OVG 4 B 41.02- ). - BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81
Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche - …
Auszug aus VG Berlin, 29.01.2008 - 28 A 102.06
Danach kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden, um die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls gegenüber der notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Rückforderungsbestimmung zur Geltung zu bringen (BVerwGE 66, 251, 255; 109, 357, 361 f.). - BVerwG, 19.11.1996 - 2 B 42.96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beschwerdegrund der …
Auszug aus VG Berlin, 29.01.2008 - 28 A 102.06
Grundsätzlich ist ein Beamter gehalten, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss von 19. November 1996 - 2 B 42.96 -, zitiert nach juris; OVG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2004 - OVG 4 B 41.02- ). - BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97
Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen
Auszug aus VG Berlin, 29.01.2008 - 28 A 102.06
Hierbei ist im Wesentlichen die wirtschaftliche Situation des Rückzahlungsverpflichteten zum Zeitpunkt der Rückabwicklung in Betracht zu ziehen unter Berücksichtigung der Verantwortungsbereiche und des etwaigen (Mit-) Verschuldens auf beiden Seiten in Bezug auf die Überzahlung (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, zitiert nach juris). - BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99
Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -, …
Auszug aus VG Berlin, 29.01.2008 - 28 A 102.06
Nach der nicht zu beanstandenen Berechnung des Beklagten ist daher für den Zeitraum zwischen Januar 2002 und August 2005 eine Überzahlung in Höhe von 3.879,80 Euro (brutto) eingetreten, die der Beklagte auch in Höhe der Bruttobezüge zurückfordern durfte (vgl. hierzu BVerwGE 109, 365, 371; 24, 92, 104 f.).