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   VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15   

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VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15 (https://dejure.org/2016,20079)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2016 - 1 K 30.15 (https://dejure.org/2016,20079)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 1 K 30.15 (https://dejure.org/2016,20079)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Berlin, 14.05.2009 - 1 A 417.08

    Nutzung des Gehwegunterstreifens; Sondernutzung und Vorliegen eines überwiegend

    Auszug aus VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15
    Das Bezirksamt hat in seinem Sondernutzungskonzept u. a. städtebauliche Gründe einer nur noch eingeschränkten Genehmigung von Sondernutzungen abstrakt festgelegt und verfolgt damit ein einheitliches Konzept zum Straßenbild (vgl. auch hierzu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - VG 1 A 417.08, m.w.N.).

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das wirtschaftliche Interesse ansässiger Geschäftsleute an der Nutzung des Gehwegs - obgleich diese als bloße Gewinnchance grundrechtlich nicht geschützt ist - erheblich sein kann (vgl. Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 und vom 16. August 2011 - VG 1 K 307.10).

    Die Möglichkeit für einen Gastronomen - wie die Klägerin -, den Gehweg vor ihrem Lokal für ein Straßenrestaurant u. ä. zu benutzen, ist verfassungsrechtlich weder dem Eigentum noch dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugeordnet, sondern stellt eine bloße Gewinnchance dar (vgl. zum Ganzen auch Urteil d. Kammer v. 14. Mai 2009 - 1 A 417.08).

  • VG Berlin, 16.08.2011 - 1 K 307.10

    Straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der Gehwegvorstreckung

    Auszug aus VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das wirtschaftliche Interesse ansässiger Geschäftsleute an der Nutzung des Gehwegs - obgleich diese als bloße Gewinnchance grundrechtlich nicht geschützt ist - erheblich sein kann (vgl. Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 und vom 16. August 2011 - VG 1 K 307.10).

    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann zudem nur im Hinblick auf die derzeitige, nicht jedoch im Hinblick auf eine vormalige Verwaltungspraxis bestehen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16. August 2011 - VG 1 K 307.10).

  • VG Berlin, 30.08.2011 - 1 L 285.11

    Keine Papstwerbung auf Wahlwerbetafeln

    Auszug aus VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15
    Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2011 - 1 L 285.11, juris, Rn. 11; Urteil der Kammer vom 11. Januar 2011 - VG 1 A 208.08).
  • VG Berlin, 10.01.2013 - 1 K 353.11

    Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Ticketverkaufsbusses

    Auszug aus VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15
    In diesem Rahmen sind die Bezirksämter grundsätzlich befugt und angehalten, eigene schlüssige Konzepte für ihren Bezirk oder Teile davon zu entwickeln, die die Abwägung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 10. Januar 2013 - VG 1 K 353.11, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - OVG 1 B 66.10, juris, Rn. 20 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 - 1 B 66.10

    Sondernutzung; Erlaubnis; Altkleidercontainer; Beschluss des Bezirksamts;

    Auszug aus VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15
    In diesem Rahmen sind die Bezirksämter grundsätzlich befugt und angehalten, eigene schlüssige Konzepte für ihren Bezirk oder Teile davon zu entwickeln, die die Abwägung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 10. Januar 2013 - VG 1 K 353.11, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - OVG 1 B 66.10, juris, Rn. 20 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 1 S 174.11
    Auszug aus VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15
    Die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange müssen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich vorliegend der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 BerlStrG erstreckt (vgl. zur Zuständigkeitskonzentration nach § 13 BerlStrG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11).
  • VG Berlin, 25.07.2012 - 1 L 173.12

    Sondernutzungserlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen auf einer

    Auszug aus VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15
    Indem darin eine generelle Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen wird, folgt der Beschluss vielmehr dem von der Normstruktur vorgegebenen Prüfprogramm und ist damit rechtmäßig (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2012 - VG 1 L 173.12).
  • VG Berlin, 24.10.2019 - 1 L 320.19

    Anspruch auf Genehmigung zum Aufstellen eines "Protest parklet s"

    Die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange müssen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich vorliegend der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 BerlStrG erstreckt (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2016 - 1 K 206.14, juris, Rn. 14; Urteil vom 30. Juni 2016 - 1 K 30.15, juris, Rn. 15; Urteil vom 5. Juni 2014 - 1 K 162.13, S. 5).

    Infolge des Aufstellens eines Parklets am Straßenrand steht der streitgegenständliche Straßenbereich dem Verkehr, wozu auch der ruhende Kraftfahrzeugverkehr zählt, nicht mehr zur Verfügung und ist infolgedessen dort zumindest erschwert (vgl. Urteile der Kammer vom 3. November 2016 - 1 K 206.14, juris, Rn. 15, vom 30. Juni 2016 - 1 K 30.15, juris, Rn. 16 und vom 26. Januar 2017 - VG 1 K 43.16).

    Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. August 2016 - 1 L 123.16, S. 4 und Urteil vom 30. Juni 2016 - 1 K 30.15, juris, Rn. 18).

    In diesem Rahmen sind die Bezirksämter grundsätzlich befugt und angehalten, eigene schlüssige Konzepte für ihren Bezirk oder Teile davon zu entwickeln, die ermessensleitend die Abwägung generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschluss vom 24. August 2016 - 1 L 123.16, S. 5; Urteil vom 30. Juni 2016 - 1 K 30.15, juris, Rn. 18; Urteil vom 10. Januar 2013 - VG 1 K 353.11, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 1 B 66.10, juris, Rn. 20 ff.).

    Die Heranziehung des Konzeptes sichert insofern eine einheitliche und willkürfreie Handhabung (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 30. Juni 2016 - VG 1 K 30.15, juris, Rn. 19).

  • VG Berlin, 11.09.2020 - 1 L 228.20

    Keine Schankvorgärten mehr in Mitte bei Spätkauf-Gastronomie

    Die Ausnahmegenehmigung muss hiernach auch versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG nicht gegeben sind (st. Rspr.; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2016 - VG 1 K 30.15, BA, S. 5).

    Hierbei sind die Bezirksämter grundsätzlich befugt und angehalten, eigene schlüssige Konzepte für ihren Bezirk zu entwickeln, die die Abwägung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteile vom 30. Juni 2016, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N. und vom 10. Januar 2013 - VG 1 K 353.11, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - OVG 1 B 66.10, juris, Rn. 20 ff.).

  • VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und

    Die Kammer hat wiederholt die abstrakte Festlegung eines Sondernutzungskonzepts durch das zuständige Bezirksamt gebilligt (zuletzt Urteil der Kammer vom 30. Juni 2016 - VG 1 K 30.15, juris Rn. 18 m. w. N.).

    Die Möglichkeit für einen Gastronomen - wie die Klägerin -, den Gehweg vor ihrem Lokal für ein Straßenrestaurant u. ä. zu benutzen, ist verfassungsrechtlich weder dem Eigentum noch dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugeordnet, sondern stellt eine bloße Gewinnchance dar (Urteil der Kammer vom 30. Juni 2016, a. a. O., juris Rn. 21 m. w. N.).

  • VG Berlin, 19.11.2019 - 1 L 239.19
    Die Konkretisierung des Maßstabes für diese Ermessensentscheidung durch das Sondernutzungskonzept des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf vom 1. Januar 2015 ist dabei nicht zu beanstanden (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 30. Juni 2016 - VG 1 K 30.15, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - OVG 1 B 66.10, juris, Rn. 20 ff.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis unter Wahrung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 30. Juni 2016 - VG 1 K 30.15, juris Rn. 18 m.w.N.).

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