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   VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06   

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VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06 (https://dejure.org/2007,39524)
VG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007 - 27 A 301.06 (https://dejure.org/2007,39524)
VG Berlin, Entscheidung vom 31. Mai 2007 - 27 A 301.06 (https://dejure.org/2007,39524)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 25.07

    Klagen auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bei Bezug eines Zuschlags zum

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06
    Die gegenteilige Auffassung der Kammer in ihren Urteilen vom 28. März 2007 (VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) werde von anderen Gerichten nicht geteilt.

    Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben, weil die Kammer mit Kammerurteilen vom 28. März 2007 (VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) grundsätzlich über die Frage entschieden hat, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem monatlich unter der Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II einen Rechtsanspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung aus Härtegründen hat und von Seiten des Beklagten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben Gründe vorgebracht worden sind, über die von der Kammer in den bezeichneten Urteilen bereits befunden worden ist; insofern weist ein vergleichbarer Fall keine "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" mehr auf.

    Die vom Gesetzgeber damit geregelte Rundfunkgebührenpflicht aller Personen, die Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, ist jedoch in den Fällen, in denen der monatliche Zuschlag nach § 24 SGB II die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr nicht erreicht, wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG als verfassungswidrig anzusehen; bei der deswegen primär gebotenen verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in besonderen Härtefällen" im Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV ist in diesen Fallkonstellationen eine besondere Härte anzunehmen, die zu einem Rechtsanspruch auf Gebührenbefreiung führt, weil eine Ermessensbetätigung, die hier zu einer Versagung der Befreiung führte, wiederum mit Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. dazu Urteile der Kammer vom 28. März 2007, VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07).

  • VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06

    Befreiung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag unterhalb

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06
    Die gegenteilige Auffassung der Kammer in ihren Urteilen vom 28. März 2007 (VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) werde von anderen Gerichten nicht geteilt.

    Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben, weil die Kammer mit Kammerurteilen vom 28. März 2007 (VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07) grundsätzlich über die Frage entschieden hat, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem monatlich unter der Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II einen Rechtsanspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung aus Härtegründen hat und von Seiten des Beklagten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben Gründe vorgebracht worden sind, über die von der Kammer in den bezeichneten Urteilen bereits befunden worden ist; insofern weist ein vergleichbarer Fall keine "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" mehr auf.

    Die vom Gesetzgeber damit geregelte Rundfunkgebührenpflicht aller Personen, die Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, ist jedoch in den Fällen, in denen der monatliche Zuschlag nach § 24 SGB II die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr nicht erreicht, wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG als verfassungswidrig anzusehen; bei der deswegen primär gebotenen verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in besonderen Härtefällen" im Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV ist in diesen Fallkonstellationen eine besondere Härte anzunehmen, die zu einem Rechtsanspruch auf Gebührenbefreiung führt, weil eine Ermessensbetätigung, die hier zu einer Versagung der Befreiung führte, wiederum mit Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. dazu Urteile der Kammer vom 28. März 2007, VG 27 A 126.06 und VG 27 A 25.07).

  • BVerwG, 19.05.1987 - 1 C 13.84

    Ausländerrecht - Aufenthaltsberechtigung - Aufenthaltsunterbrechung -

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06
    Denn im Rahmen der Verpflichtungsklage in Form einer einfachen Versagungsgegenklage erfolgt die Aufhebung der den Antrag zurückweisenden Bescheide nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 1 C 13/84 -, NVwZ 87, 893), für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage genügt es, wenn die Erteilung des begehrten begünstigenden Verwaltungsakts (hier: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von November 2005 bis Juni 2006) durch einen Bescheid des Beklagten abgelehnt worden ist.
  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06
    "...Der Gesetzgeber überschreitet aber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG in st. Rspr., siehe Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvL 29.87 - BVerfGE 85, 238 ; Beschluss vom 29. Oktober 1999 - 2 BvR 1264.90 - BVerfGE 101, 132 ; Bay VerfGH a.a.O. S. 13 zur Rundfunkgebührenbefreiung).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06
    "...Der Gesetzgeber überschreitet aber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG in st. Rspr., siehe Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvL 29.87 - BVerfGE 85, 238 ; Beschluss vom 29. Oktober 1999 - 2 BvR 1264.90 - BVerfGE 101, 132 ; Bay VerfGH a.a.O. S. 13 zur Rundfunkgebührenbefreiung).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum, die nicht unterschritten werden darf und demzufolge von der Einkommensteuer freizustellen ist (BVerfG, Beschl. vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -).
  • VG Regensburg, 01.08.2006 - RO 2 K 05.1472
    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06
    Zur Vermeidung dieser Grundrechtsverletzungen ist für die hier zu beurteilende Fallkonstellation eine besondere Härte anzunehmen (im Ergebnis ebenso: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. März 2006 - 4 PA 38.06 - juris Rn. 7; im Anschluss daran VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 2 S 1528.06 - juris Rn. 19; siehe auch VG Regensburg, Urteil vom 1. August 2006 - RO 2 K 05.1472 - juris Rn. 12 ff.).
  • VG Berlin, 28.06.2006 - 27 A 29.06
    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2007 - 27 A 301.06
    Die Neuregelung der Befreiung aus Härtegründen unterscheidet sich maßgeblich von der zuvor geltenden Regelung des § 2 BefrVO (vom 2. Januar 1992 [GVBl. S. 3]), der nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht soziale Härten erfasste, weil § 1 Nr. 7 BefrVO die Befreiung generalklauselartig bei Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze vorsah (Kammerurteil vom 28. Juni 2006 - VG 27 A 29.06 - Urteilsabschrift S. 5).
  • VG Berlin, 14.06.2007 - 27 A 216.06

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Personen, die Arbeitslosengeld II

    Dieser Zweck würde verfehlt, wenn das erstinstanzliche Gericht - trotz der erheblichen Zahl anhängiger Verfahren zur gleichen Rechtsfrage - bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Rechtsmittelentscheidung über die angeführten Grundsatzentscheidungen gehindert wäre, im gleichen Sinne zu entscheiden und sich dabei der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des Gerichtsbescheides zu bedienen (vgl. auch bereits Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2007 - VG 27 A 301.06 -, Entscheidungsabschrift S. 3 f.).

    Denn die Minderung dieses Existenzminimums durch Erhebung staatlicher Abgaben würde zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass der Staat diese Minderung durch Gewährung von Sozialleistungen zur Erhaltung des als existenznotwendig erachteten Bedarfs wieder ausgleichen müsste (vgl. bereits Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2007 - 27 A 301.06 - Entscheidungsabschrift S. 10).

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