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   VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10   

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VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10 (https://dejure.org/2011,25396)
VG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2011 - 21 K 483.10 (https://dejure.org/2011,25396)
VG Berlin, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - 21 K 483.10 (https://dejure.org/2011,25396)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10
    Für die hier getroffene Auslegung spricht im Übrigen auch, dass eine Sonderabgabe verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn sie einer homogenen Gruppe auferlegt wird, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann, und das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 6 C 47.07 - Juris Rdnr. 27 m.w.N.).

    Zum einen bilden die nach §§ 66, 66a und 67 FFG 2009 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter - nur deswegen die erforderliche homogene Gruppe, die durch "annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen" (vgl. BverfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - Juris), weil sie gemeinsam Verwerter von Kinofilmen sind, die im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt werden, wobei die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rdnr. 29).

    Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film mit einem beachtlichen Anteil beiträgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rdnr. 36).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit seinen Vorlagebeschlüssen vom 25. Februar 2009 - 6 C 47.07 u.a. - (Juris Rdnr. 39 bis 50) die gegen die Film- und Videoabgabe geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken für nicht begründet erachtet mit Ausnahme von Zweifeln an der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG (Gebot der der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit) im Hinblick darauf, dass es an einer gesetzlichen Bestimmung der Höhe der finanziellen Beteiligung der Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung gefehlt hat.

  • VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10

    Keine Filmabgabe für "Drei Damen vom Grill"

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10
    Die Regelung über die Videoabgabe in § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG ist so auszulegen, dass sich die danach erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einem Bildträger vorhandenen Filme oder Filmfolgen - hier mehrere Folgen einer Fernsehserie - bezieht, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einem Bildträger vorhandenen) Film (Bestätigung des Urteils vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 416.10 -, Berufung anhängig zu OVG 10 B 4.11).(Rn.18).

    Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2011 im Verfahren VG 21 K 416.10 Bezug genommen (Berufung anhängig beim OVG Berlin-Brandenburg zu OVG 10 B 4.11).

    Denn die für eine Abgabepflicht erforderliche Mindestlaufzeit eines Filmes bezieht sich auf jeden "Film", d.h. nicht nur auf ein einzelnes Filmwerk bzw. -stück, sondern auch auf Filmteile - also aus Gründen eines bestimmten Fernsehformats, der Dramaturgie oder sonstigen Gründen geschnittene Episoden/Teile/Folgen eines Films -, wenn sie als zusammenhängender einheitlicher Film anzusehen sind (vgl. zu dieser Prüfung bereits das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 45).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10
    Entgegen der auf ein nur verkürztes Zitat der hier einschlägigen Randnummer 87 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Videoabgabe vom 23. Februar 2011 - BVerwG 6 C 22.10 - gestützten Meinung der Beklagten, dürfte im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Kammer teilen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin seine Bedenken nicht mehr aufrechterhalten und die Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe bestätigt (vgl. die Urteile vom 23. Februar 2011 - 6 C 22.10 bis 30.10 - Juris).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 10 B 4.11

    Extreme Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG bei Feststellung eines

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10
    Die Regelung über die Videoabgabe in § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG ist so auszulegen, dass sich die danach erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einem Bildträger vorhandenen Filme oder Filmfolgen - hier mehrere Folgen einer Fernsehserie - bezieht, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einem Bildträger vorhandenen) Film (Bestätigung des Urteils vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 416.10 -, Berufung anhängig zu OVG 10 B 4.11).(Rn.18).

    Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2011 im Verfahren VG 21 K 416.10 Bezug genommen (Berufung anhängig beim OVG Berlin-Brandenburg zu OVG 10 B 4.11).

  • VG Berlin, 24.04.2002 - 22 A 40.02
    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10
    Diese Ausnahmeregelung setzt in der hier nur relevanten ersten Alternative voraus, dass der Film seinem Inhalt nach dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich zugeordnet werden kann und zusätzlich auf ein daran speziell interessiertes Publikum zugeschnitten ist, also dass der Film sich von vornherein nicht an ein allgemeines oder breites Publikum richtet, sondern an einen bestimmten beschränkten Zuschauerkreis, der sich nicht nur aus allgemeinem Interesse oder Unterhaltungsinteresse, sondern zur gezielten Wissensvermittlung für ein bestimmtes Thema aus dem Bereich Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus interessiert (ähnlich im Ergebnis auch die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 24. April 2002 - VG 22 A 40.02 - ZUM 2002, 575).
  • BVerwG, 04.02.2010 - 7 B 40.09

    Konsularische Hilfe; Auslegung von § 5 Abs. 1 KonsG; erforderliche Hilfe

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10
    Es entspricht allgemeinen Beweislastgrundsätzen, dass für das Vorliegen eines Ausnahmefalles derjenige beweislastpflichtig ist, der sich darauf beruft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 7 B 40.09 - Juris Rdnr. 6).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10
    Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte verbindlich festgestellt hat (vgl. zum feststellenden Verwaltungsakt BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - Juris Rdnr. 15 und zur Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 - Juris Rdnr. 12 ff.), dass die im Tatbestand aufgeführten Bildträger der Filmabgabe unterliegen, ist § 66 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2771) - FFG 2004 - bzw. in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000), zuletzt geändert mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) - FFG 2009 -.
  • BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R

    Keine Abschmelzung bei über 55 Jahre alten Versorgungsberechtigten

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10
    Die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes muss sich nicht ausdrücklich aus einer gesetzlichen Regelung ergeben, sondern sie kann sich auch aus der Systematik des Gesetzes oder aus der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnisses ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 26/98 R - Juris Rdnr. 13).
  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10
    Zum einen bilden die nach §§ 66, 66a und 67 FFG 2009 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter - nur deswegen die erforderliche homogene Gruppe, die durch "annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen" (vgl. BverfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - Juris), weil sie gemeinsam Verwerter von Kinofilmen sind, die im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt werden, wobei die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rdnr. 29).
  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10
    Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte verbindlich festgestellt hat (vgl. zum feststellenden Verwaltungsakt BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - Juris Rdnr. 15 und zur Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 - Juris Rdnr. 12 ff.), dass die im Tatbestand aufgeführten Bildträger der Filmabgabe unterliegen, ist § 66 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2771) - FFG 2004 - bzw. in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000), zuletzt geändert mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) - FFG 2009 -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2013 - 6 B 1.12

    Auslegung des Begriffs Film im Sinne von FFG 1979 § 66a Abs 1 S1; Maßgeblichkeit

    Die weitere von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob auch einzelne Episoden, Teile eines Films oder Folgen einer Serie als ein zusammenhängender einheitlicher Film im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG angesehen werden müssten, wenn die Teile für sich genommen nicht verständlich seien, etwa weil die Handlung und die darstellenden Personen aufeinander aufbauten, wie etwa bei einem im Fernsehen gezeigten Mehrteiler eines (einheitlichen) Films (so VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2011 - VG 21 K 483.10 -, Rn. 34 bei juris), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner in jeder Hinsicht abschließenden Entscheidung.
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