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   VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09   

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https://dejure.org/2012,19139
VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09 (https://dejure.org/2012,19139)
VG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2012 - 10 K 110.09 (https://dejure.org/2012,19139)
VG Berlin, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 10 K 110.09 (https://dejure.org/2012,19139)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 30.09

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für eine Nebenanlage

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09
    Daher ist die Regelung so zu lesen, dass die Anlagen i. S. d. Anhangs 1 gesondert genehmigungsbedürftig "wären" (vgl. Körner, in: Körner/Vierhaus, TEHG § 2 Rn. 48; Rebentisch, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 8, Stand 10/2006, § 2 TEHG Rn. 3; vgl. auch Frenz, NVwZ 2006, 1095, 1096; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 - VG 10 K 30.09).

    Einen solchen Verstoß rügt die Klägerin auch nicht, weshalb insoweit auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 18. Februar 2011 ( VG 10 K 30.09, juris Rn. 79 ff.) verwiesen werden kann.

    Sie ist an nationalem Verfassungsrecht zu messen (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011, a. a. O. Rn. 112).

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09
    Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Kürzungen nach §§ 5 und 4 Abs. 4 ZuG 2007 im Umfang der Kürzung einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und die Berufsausübungsfreiheit angenommen, der im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und durch sachliche Gründe zu rechtfertigen sei (BVerfGE 118, 79, 107).

    Schafft der Gesetzgeber des Weiteren durch die gezielte Belastung des Schadstoffausstoßes einen Anreiz dafür, ein ökologisch unerwünschtes Verhalten einzuschränken, ist er durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, besonders problematischen Wettbewerbssituationen durch Vergünstigungen für die davon betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen (BVerfGE 118, 79, 102 m. w. Nw.).

  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 109.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09
    Diese Anlage ist Gegenstand des Streitverfahrens VG 10 K 109.09.

    Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Streitakte VG 10 K 109.09 haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 339.09

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09
    Auch sieht das Gesetz den (von der Klägerin des Parallelverfahrens VG 10 K 339.09 vorgeschlagenen) Lösungsweg einer fiktiven "Vorabberechnung der voraussichtlichen Zuteilung" sowie das Zurückfallen "aller Hauptanträge, deren Mindestzuteilungsmenge nicht erreicht wird, (...) auf den Hilfsantrag" nicht vor.

    Dann hätten die Produktionsleistungen auch dieser Anlagenteile in die Berechnung der Mehrproduktion einfließen und auch für diese Anlagenteile eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 beantragt werden müssen (vgl. hierzu etwa das Urteil der Kammer vom 31. Mai 2012 - VG 10 K 339.09).

  • VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 266.09

    Zuteilung von Emissionshandelsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09
    In dem Umfang, in dem die Budgetüberschreitung bei richtiger Anwendung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 (siehe hierzu die Urteile der Kammer vom 23. Februar 2011 in den Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09) höher ausfällt, verändert sich zu Lasten der von der anteiligen Kürzung betroffenen Anlagen der Anpassungsfaktor, woraus die Klägerin zu ihren Gunsten jedoch nichts herleiten kann.
  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009; 1 BvR 3151/07, BVerfGK 16, 418) war der Beklagten hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der in der ersten Handelsperiode vorgenommenen anteiligen Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ein Beurteilungsspielraum einzuräumen.
  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09
    Zur Vereinbarkeit der generellen Unterscheidung zwischen Anlagen i. S. d. Ziffern I bis V des Anhangs 1 zum TEHG einerseits und Anlagen i. S. d. Ziffern VI bis XVIII dieses Anhangs andererseits hat die Kammer im Urteil vom 13. April 2010 (VG 10 K 27.09 - UA S. 38 ff.) Stellung genommen.
  • VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 274.09

    Zuteilung von Treibhausgasemissionsberechtigungen und Mehrproduktion

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09
    In dem Umfang, in dem die Budgetüberschreitung bei richtiger Anwendung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 (siehe hierzu die Urteile der Kammer vom 23. Februar 2011 in den Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09) höher ausfällt, verändert sich zu Lasten der von der anteiligen Kürzung betroffenen Anlagen der Anpassungsfaktor, woraus die Klägerin zu ihren Gunsten jedoch nichts herleiten kann.
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 18.88

    Asylverfahren - Folgeantrag - Weiterleitung - Prozessuale Durchsetzung

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09
    Bereits nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen darf ein an die Verwaltungsbehörde gerichteter Antrag nicht von einer echten Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. statt vieler etwa Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 22 Rn. 77 m. w. Nw.; zur Bedingungsfeindlichkeit der Rücknahme von Anträgen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 18/88 - NVwZ 1989, 476).
  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 109.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

    Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Streitakte VG 10 K 110.09 haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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