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   VG Berlin, 31.05.2017 - 28 K 15.17   

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https://dejure.org/2017,23455
VG Berlin, 31.05.2017 - 28 K 15.17 (https://dejure.org/2017,23455)
VG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2017 - 28 K 15.17 (https://dejure.org/2017,23455)
VG Berlin, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 28 K 15.17 (https://dejure.org/2017,23455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 5 GG, § 45 BeamtStG, § 152 Abs 2 StPO, § 160 Abs 1 StPO, § 266 StGB
    Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Strafverteidigung; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Haushaltsuntreue

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.07.1984 - 2 B 45.84

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem rechtskräftig freigesprochenen

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2017 - 28 K 15.17
    Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG -) zählende Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -), die auch dann angesprochen ist, wenn der Beamte vom Dienstherrn Hilfe in gerichtlichen Verfahren begehrt, in die er aus dienstlichem Anlass verwickelt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3).

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3; Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 -, zitiert nach juris Rdnr. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 B 2234/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8).

    Über die zu ihrer Konkretisierung ergangenen Verwaltungsvorschriften hinaus kann auf die allgemeine Fürsorgepflicht nur in den Fällen zurückgegriffen werden, in denen sie sonst in ihrem Wesenskern verletzt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 4 m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2013 - OVG 4 N 34.11 -).

    Wie bereits ausgeführt, entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Fürsorgepflicht die Übernahme von Verteidigungskosten eines Strafverfahrens als angemessen erscheinen lassen kann, welches wegen einer dienstlichen Verrichtung gegen den Beamten geführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 5 LC 148/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 B 2234/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand April 2017, § 78 BBG 2009, Rdnr. 85; B. Hoffmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2017, § 45 BeamtStG, Rdnr. 69; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand August 2016, § 45 BeamtStG, Rdnr. 68).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2000 - 2 A 10283/00

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme von Kosten für eine

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2017 - 28 K 15.17
    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3; Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 -, zitiert nach juris Rdnr. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 B 2234/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8).

    Wie bereits ausgeführt, entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Fürsorgepflicht die Übernahme von Verteidigungskosten eines Strafverfahrens als angemessen erscheinen lassen kann, welches wegen einer dienstlichen Verrichtung gegen den Beamten geführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 5 LC 148/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 B 2234/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand April 2017, § 78 BBG 2009, Rdnr. 85; B. Hoffmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2017, § 45 BeamtStG, Rdnr. 69; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand August 2016, § 45 BeamtStG, Rdnr. 68).

    Sie hat dabei sowohl den Zweck der Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes berücksichtigt, die sicherstellen soll, dass der Beamte sich nicht durch Angst vor unberechtigter Strafverfolgung in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstaufgaben gehemmt oder gar gehindert sehen soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 1890/07 -, zitiert nach juris, Rdnr. 40 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 5 LC 148/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 2), als auch den Umstand, dass der Kläger als Leiter einer Behörde, die in dem im Ermittlungsverfahren zugrunde gelegten Zeitraum vom 2010 bis 2015 u. a. auf die besondere Situation steigender Flüchtlingszahlen reagieren musste, auch Verantwortung für die ggf. von weiteren Mitarbeitern zu treffenden Entscheidungen zu übernehmen hatte.

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2009 - 5 LC 148/08

    Ausgestaltung der strafrechtlichen Unschuldsvermutung eines Beamten nach § 45 S.

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2017 - 28 K 15.17
    Wie bereits ausgeführt, entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Fürsorgepflicht die Übernahme von Verteidigungskosten eines Strafverfahrens als angemessen erscheinen lassen kann, welches wegen einer dienstlichen Verrichtung gegen den Beamten geführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 5 LC 148/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 B 2234/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand April 2017, § 78 BBG 2009, Rdnr. 85; B. Hoffmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2017, § 45 BeamtStG, Rdnr. 69; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand August 2016, § 45 BeamtStG, Rdnr. 68).

    Durch eine derart restriktive - vorweggenommene - Ermessenspraxis, die zu einer (nahezu) gänzlichen Versagung von dienstlichem Rechtsschutz führt, wird die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 1890/07 -, zitiert nach juris, Rdnr. 58; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 5 LC 148/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 2, wonach fraglich ist, ob die Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes allein wegen der Einleitung eines parallelen Disziplinarverfahrens versagt werden kann).

    Sie hat dabei sowohl den Zweck der Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes berücksichtigt, die sicherstellen soll, dass der Beamte sich nicht durch Angst vor unberechtigter Strafverfolgung in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstaufgaben gehemmt oder gar gehindert sehen soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 1890/07 -, zitiert nach juris, Rdnr. 40 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 5 LC 148/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 2), als auch den Umstand, dass der Kläger als Leiter einer Behörde, die in dem im Ermittlungsverfahren zugrunde gelegten Zeitraum vom 2010 bis 2015 u. a. auf die besondere Situation steigender Flüchtlingszahlen reagieren musste, auch Verantwortung für die ggf. von weiteren Mitarbeitern zu treffenden Entscheidungen zu übernehmen hatte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2009 - 1 A 1890/07

    Herleitung eines Anspruchs auf Übernahme dienstlichen Rechtschutzes durch den

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2017 - 28 K 15.17
    Durch eine derart restriktive - vorweggenommene - Ermessenspraxis, die zu einer (nahezu) gänzlichen Versagung von dienstlichem Rechtsschutz führt, wird die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 1890/07 -, zitiert nach juris, Rdnr. 58; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 5 LC 148/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 2, wonach fraglich ist, ob die Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes allein wegen der Einleitung eines parallelen Disziplinarverfahrens versagt werden kann).

    Sie hat dabei sowohl den Zweck der Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes berücksichtigt, die sicherstellen soll, dass der Beamte sich nicht durch Angst vor unberechtigter Strafverfolgung in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstaufgaben gehemmt oder gar gehindert sehen soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A 1890/07 -, zitiert nach juris, Rdnr. 40 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 5 LC 148/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 2), als auch den Umstand, dass der Kläger als Leiter einer Behörde, die in dem im Ermittlungsverfahren zugrunde gelegten Zeitraum vom 2010 bis 2015 u. a. auf die besondere Situation steigender Flüchtlingszahlen reagieren musste, auch Verantwortung für die ggf. von weiteren Mitarbeitern zu treffenden Entscheidungen zu übernehmen hatte.

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2017 - 28 K 15.17
    Der Beklagte hat zum anderen außer Acht gelassen, dass der Untreuetatbestand (§ 266 StGB) weit ist und relative Unschärfen aufweist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. -, BVerfGE 126, 170 = NJW 2010, 3209, zitiert nach juris, Rdnr. 89 ff.).

    Die insoweit gebotene konkrete Ermittlung des Nachteils (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. -, BVerfGE 126, 170 = NJW 2010, 3209, zitiert nach juris, Rdnr. 113) ist nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Bericht der Betriebsprüfer, deren Auftrag die Feststellung quantifizierbarer wirtschaftlicher Schäden umfasste, zu einem großen Teil bisher nicht erfolgt.

  • VGH Hessen, 17.05.2013 - 1 B 2234/12

    Rechtsschutzgewährung durch den Dienstherrn

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2017 - 28 K 15.17
    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3; Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 -, zitiert nach juris Rdnr. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 B 2234/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8).

    Wie bereits ausgeführt, entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Fürsorgepflicht die Übernahme von Verteidigungskosten eines Strafverfahrens als angemessen erscheinen lassen kann, welches wegen einer dienstlichen Verrichtung gegen den Beamten geführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 5 LC 148/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 B 2234/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand April 2017, § 78 BBG 2009, Rdnr. 85; B. Hoffmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2017, § 45 BeamtStG, Rdnr. 69; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand August 2016, § 45 BeamtStG, Rdnr. 68).

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91

    Die Regelung über den Ersatz von Sachschäden in § 99 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2017 - 28 K 15.17
    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3; Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 -, zitiert nach juris Rdnr. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, zitiert nach juris, Rdnr. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 B 2234/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8).
  • VG Frankfurt/Oder, 07.11.2019 - 2 K 590/16

    Recht der Landesbeamten

    Es liegen zwar keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der VV Rechtsschutz bereits Erwägungen zugrunde liegen, die der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung widersprechen und deshalb nicht zur Anwendung kommen (vgl. so aber VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2017 - 28 K 15.17 -, juris, Rn. 67 ff. zu der entsprechenden Regelung in der AV Rechtsschutz in Berlin, die jedenfalls in der restriktiven Auslegung des dortigen Dienstherrn den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletze).
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