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   VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04   

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VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04 (https://dejure.org/2004,21085)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 05.02.2004 - 5 B 3/04 (https://dejure.org/2004,21085)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 5 B 3/04 (https://dejure.org/2004,21085)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kinder, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 geboren sind und eine deutsche Mutter haben, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung bis 31.12.1977 erwerben. Die Frist verlängert sich bei unverschuldeter Fristversäumnis.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs 1 RuStAG; § 4 Abs 1 RuStAG; Art 3 RuStAÄndG; § 80 Abs 5 VwGO; § 123 Abs 5 VwGO; § 50 AuslG; § 42 AuslG; § 72 Abs 1 AuslG
    Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Erklärungserwerb; Erklärungsfrist; Fristversäumnis; Staatsangehörigkeit von Kindern deutscher Mütter; vorläufiger Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist -

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04
    Die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten verlängert die Erklärungsfrist nicht und setzt sie auch nicht neu in Gang (vgl. hierzu und zur Verfassungsmäßigkeit der Optionslösung: BVerwG, Urt. vom 24.10.1995 - 1 C 29/94 -, BVerwGE 99, 341 ff. und den nachfolgenden Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 f.).

    Dann ist ihm aber bei Schuldlosigkeit auch die Nacherklärungsfrist einzuräumen (BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, aaO.).

    Sofern seine Mutter keine Kenntnis von der maßgeblichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage und insbesondere von der einzuhaltenden Frist gehabt haben sollte, hätte sie sich diese Kenntnis angesichts ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ohne Weiteres beschaffen können (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, aaO.; Urt. vom 04.05.1999 - 1 C 1/98 - NVwZ-RR 1999, 687 ff.).

    Der Umstand, dass der Antragsteller in dieser Zeit nicht bei ihr in Deutschland, sondern in den USA lebte, und zu ihr - bis auf einen einmaligen Besuch im Jahre 1978 - keinen Kontakt hatte, entschuldigt die fehlende Einholung entsprechender Informationen und die unterlassene Abgabe der Erklärung zur Herbeiführung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nicht (siehe zu einer vergleichbaren Sachlage bei einem Kind aus einer Ehe zwischen einer deutschen Staatsangehörigen und einem Staatsangehörigen der USA wiederum BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, aaO.).

  • BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96

    Erklärungserwerb; Optionsrecht; Erklärungsberechtigter; Erwerbserklärung;

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04
    Ebenso kann offen bleiben, ob der vom Antragsteller unterzeichnete Einbürgerungsantrag vom 10. Juni 1999 für eine Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 hinreichend bestimmt ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 25.06.1998 - 1 C 6/96 - NVwZ-RR 1999, 70 ff.) bzw. der von seinem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. März 2003 gestellte Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz fehlender Unterzeichnung durch den Antragsteller den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. insofern einerseits Makarov/von Mangold, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Dez. 2003, Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rn 34, und andererseits VGH Bad.-Würt., Urt. vom 25.09.2000 - 13 S 1152/00 -, NVwZ-RR 2001, 344 ff.).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt allerdings voraus, dass sie sich in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert haben (BVerwG, Urt. vom 24.10.1995 und vom 25.06.1998, aaO.).

  • BVerfG, 22.01.1999 - 2 BvR 729/96

    Erklärungsfrist für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAGÄndG

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04
    Die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten verlängert die Erklärungsfrist nicht und setzt sie auch nicht neu in Gang (vgl. hierzu und zur Verfassungsmäßigkeit der Optionslösung: BVerwG, Urt. vom 24.10.1995 - 1 C 29/94 -, BVerwGE 99, 341 ff. und den nachfolgenden Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 f.).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98

    Erklärungserwerb; Inland; Legitimation; Nacherklärungsfrist; nichteheliche

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04
    Sofern seine Mutter keine Kenntnis von der maßgeblichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage und insbesondere von der einzuhaltenden Frist gehabt haben sollte, hätte sie sich diese Kenntnis angesichts ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ohne Weiteres beschaffen können (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, aaO.; Urt. vom 04.05.1999 - 1 C 1/98 - NVwZ-RR 1999, 687 ff.).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04
    Die Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. war zwar seit dem 01. April 1953 mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung unvereinbar (Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 117 Abs. 1 GG), dies führte jedoch nicht dazu, dass auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen (BVerfG, Urt. vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 - BVerfGE 37, 217 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2000 - 13 S 1152/00

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Erklärungserwerb

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04
    Ebenso kann offen bleiben, ob der vom Antragsteller unterzeichnete Einbürgerungsantrag vom 10. Juni 1999 für eine Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 hinreichend bestimmt ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 25.06.1998 - 1 C 6/96 - NVwZ-RR 1999, 70 ff.) bzw. der von seinem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. März 2003 gestellte Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz fehlender Unterzeichnung durch den Antragsteller den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. insofern einerseits Makarov/von Mangold, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Dez. 2003, Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rn 34, und andererseits VGH Bad.-Würt., Urt. vom 25.09.2000 - 13 S 1152/00 -, NVwZ-RR 2001, 344 ff.).
  • VGH Hessen, 11.11.1991 - 12 UE 2263/90

    Erfolglose Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wegen

    Auszug aus VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04
    Im Übrigen würde auch ihn fehlende Rechtskenntnis nicht entschuldigen, da es ihm möglich und zumutbar war, sich in den USA über die deutsche Auslandsvertretung über die Rechtslage zu informieren (vgl. BVerwG, aaO.; Hess. VGH, Urt. vom 11.11.1991 - 12 UE 2263/90 - InfAuslR 1992, 101 ff.).
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