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   VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05   

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VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05 (https://dejure.org/2005,18643)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 10.06.2005 - 5 B 414/05 (https://dejure.org/2005,18643)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - 5 B 414/05 (https://dejure.org/2005,18643)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einschränkung des Versammlungsrechts durch versammlungsrechtliche Auflagen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 8 Abs. 1 GG; § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; § 80 Abs. 3 VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO; § 37 Abs. 1 VwVfG; § 8 VersG; § 9 Abs. 1 VersG; § 15 Abs. 1 VersG
    Auferlegung versammlungsrechtlicher Auflagen hinsichtlich eines geplanten Aufzugs; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung einer Versammlung ; Bestehen eines hinreichend bestimmten Kausalzusammenhangs zwischen der Gefährdung der öffentlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auferlegung versammlungsrechtlicher Auflagen hinsichtlich eines geplanten Aufzugs; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung einer Versammlung ; Bestehen eines hinreichend bestimmten Kausalzusammenhangs zwischen der Gefährdung der öffentlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    NPD muss ihre Demonstration in Braunschweig zeitlich beschränken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

    Auszug aus VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05
    In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - (einsehbar seit dem 10. Juni 2005 auf der Homepage des BVerfG) unter Rn. 24 das Gebot der praktischen Konkordanz bei der Abwägung der Rechtsgüter der Versammlungsteilnehmer und der Rechtsgüter Dritter, d.h. nicht der Personen, die z.B. durch eine Gegendemonstration gezielt eine Versammlung stören oder verhindern wollen, oder der Allgemeinheit hervorgehoben.

    Bezüglich der Verlegung ist auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 6. Mai 2005 (1 BvR 961/05 aaO.) einschlägig, weil dort zum Einen die Situation im Rahmen der neuen - hier nicht anwendbaren - Vorschrift des § 15 Abs. 2 VersG gewürdigt würde, zum Anderen die verfügte Routenverlegung mit der Kollision mit einer Gedenkveranstaltung, jedoch nicht mit der Veranstaltung von Gegendemonstranten begründet wurde.

    Allerdings hat die Versammlungsbehörde im Sinne einer praktischen Konkordanz für einen Ausgleich der durch eine Versammlung bedingten widerstreitenden Interessen zu sorgen (Sächsisches OVG, aaO; jetzt auch ausdrücklich in BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - aaO).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05
    Das aus Artikel 8 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters bezieht sich auch auf Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung (vgl. BVerfG v. 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - DVBl. 2001, 558 mwN).

    Dem Antragsteller steht aufgrund des Art. 8 Abs. 1 GG das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001, aaO., Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. April 2002 - 3 BS 103/02 - recherchiert in JURIS).

  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05
    Wie zutreffend das BVerfG (Beschl. der 1. Kammer des 1. Senats v. 1.9.2000 - 1 BvQ 24/00 - DVBl. 2001, 62 f) ausgeführt hat, sind ungeachtet grundsätzlicher Bedenken gegen die Rechtsfigur des Zweckveranlassers bei einer versammlungsrechtlichen Konfrontation von Versammlung und Gegendemonstration jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass der vom Veranstalter angegebene Zweck nur Vorwand und die Provokation von Gegengewalt das eigentliche vom Veranstalter "objektiv" oder "subjektiv" bezweckte Vorhaben ist.

    Dabei muss die Versammlungsbehörde auch prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den Versammlungszweck zu vereiteln (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f; BVerfG v. 1.9.2000, a.a.O., m. w. N., Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 263).

  • OVG Sachsen, 04.04.2002 - 3 BS 103/02

    Auflage; Auftaktkundgebung; rechtsextremistische Versammlungen; 14 WORDS;

    Auszug aus VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05
    Dem Antragsteller steht aufgrund des Art. 8 Abs. 1 GG das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001, aaO., Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. April 2002 - 3 BS 103/02 - recherchiert in JURIS).
  • BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02

    Beschränkte Aufhebung des Verbots, bei einem Trauermarsch schwarze Fahnen

    Auszug aus VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05
    Dies setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus" (vgl. ergänzend zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine entsprechend Auflage den Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG v. 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 - NVwZ 2002, 983).
  • VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/99

    Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbotes; Verbot

    Auszug aus VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05
    Angesichts der Erfahrungen mit der vergleichbaren Situation bei der Versammlung des Antragstellers am 18. Oktober 2003 ist die Polizei gehalten, ein hinreichend starkes Aufgebot an Polizeipersonal und -mitteln bereit zu halten, um die Durchführung der geplanten Demonstration zu sichern (zum Prognosemaßstab vgl. VG Hamburg, Urteil vom 06.10.2000 - 20 VG 3276/99 - juris - NJW 2001, 2115 nur Leitsatz).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05
    Dabei muss die Versammlungsbehörde auch prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den Versammlungszweck zu vereiteln (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f; BVerfG v. 1.9.2000, a.a.O., m. w. N., Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 263).
  • VG Braunschweig, 29.06.2004 - 5 A 528/03

    Auflage; Aufzug; gewaltbereite Gegendemonstranten; Nichtstörer; Ortsverlegung;

    Auszug aus VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05
    Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch nicht aus der am 18. Oktober 2003 durchgeführten Versammlung herleiten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2004 - 5 A 528/03).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05
    Die Nichtbefolgung der Anregung der Behörde zu einer Ortsverlegung darf angesichts des Rechts eines Veranstalters, Ort und Zeitpunkt der Versammlung selbst zu wählen, nicht als unkooperatives Verhalten zu Lasten des Veranstalters gewertet werden, wenn - wie hier in dem nachfolgend dargelegten Umfang - kein Kooperationsanlass bestand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 - DVBl. 2001, 721f).
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2000 - 11 M 2516/00

    Demonstration; Demonstrationsverbot; Gefahrenprognose; Gewaltbereitschaft;

    Auszug aus VG Braunschweig, 10.06.2005 - 5 B 414/05
    Besondere provokative Begleitumstände hinsichtlich des Tages oder des Ortes, die ggf. wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ein Verbot rechtfertigen könnten, oder einzelner Inhalte während der geplanten Demonstration sind nicht ersichtlich (vgl. zu einer abweichenden Einschätzung für eine im Jahr 2000 in Göttingen geplante Veranstaltung den Beschl. des Nds. OVG v. 11. Juli 2000 - 11 M 2516/00 - NdsVBl. 2000, 299).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • VG Göttingen, 22.04.2009 - 1 A 355/07

    Alkohol- und Hundeverbot; Auflagen; Fahnen; Ordner; Pflichten des

    In anderen vergleichbaren Fällen wurde von der Rechtsprechung der Einsatz von einem Ordner je 30 Teilnehmer ebenfalls als angemessen angesehen (vgl. z.B. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.06.2005 - 5 B 414/05 -, juris).
  • VG Meiningen, 01.07.2019 - 2 E 769/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Auflagen in einem versammlungsrechtlichen

    Das Problem möglicherweise gewaltbereiter Gegendemonstranten muss durch Maßnahmen der eingesetzten Polizeikräfte bewältigt werden (VG Braunschweig, Beschl. vom 10.06.2005 - 5 B 414/05 -, juris).
  • VG Braunschweig, 28.02.2007 - 5 A 685/05

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Schlagstockeinsatzes im Rahmen der

    Gegen die von der Stadt Braunschweig am 23.05.2005 erlassene, sofort vollziehbare Auflagenverfügung, die unter anderem eine Umzugstrecke südöstlich der Innenstadt festlegte, hatte die NPD vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt (Az. 5 B 414/05).
  • VG Braunschweig, 17.05.2018 - 5 A 238/15

    Beschränkung; Demonstration; Demonstrationsaufzug; Ordner; Ordnerin; Versammlung;

    Soweit in den von der Beklagten benannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Göttingen (U. v. 22.04.2009 - 1 A 355/07 -, juris Rn. 75) sowie des erkennenden Gerichts (VG Braunschweig, B. v. 10.07.2005 - 5 B 414/05 -, juris Rn. 28) jeweils die Anordnung, pro 30 Teilnehmer an einer Versammlung einen Ordner einzusetzen, für rechtmäßig erachtet wurde, geht die Beklagte einerseits mit dem von ihr festgesetzten Verhältnis von einem Ordner je 25 Teilnehmer hierüber hinaus.
  • LG Braunschweig, 06.06.2006 - 8 T 960/05
    Gegen die von der Stadt Braunschweig am 23.05.2005 erlassene sofort vollziehbare Auflagenverfügung beantragte die NPD vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Az. 5 B 414/05).
  • LG Braunschweig, 06.06.2006 - 8 T 998/05
    Gegen die von der Stadt Braunschweig am 23.05.2005 erlassene sofort vollziehbare Auflagenverfügung beantragte die NPD vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Az. 5 B 414/05).
  • LG Braunschweig, 06.06.2006 - 3 T 961/05
    Gegen die von der Stadt Braunschweig am 23.05.2005 erlassene sofort vollziehbare Auflagenverfügung beantragte die NPD vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Az. 5 B 414/05).
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