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   VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04   

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VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04 (https://dejure.org/2004,25064)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 18.05.2004 - 5 B 89/04 (https://dejure.org/2004,25064)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 5 B 89/04 (https://dejure.org/2004,25064)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Hundesteuer für einen Kampfhund

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; § 3 KAG ND; § 80 VwGO
    American Staffordshire Terrier; Gleichheitsgrundsatz; Hundesteuer; Kampfhund; Nachbesserungspflicht; Steuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Braunschweig, 19.11.2002 - 5 A 187/01

    Begleithundeprüfung; Bestimmtheit; Bullterrier; Gefährlichkeit; Gemeinde;

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04
    Im Gegensatz zu der durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. November 2002 - 5 A 187/01 - beurteilten Hundesteuersatzung der Stadt Salzgitter sieht die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin nicht eine Regelung vor, wonach eine Ermäßigung des erhöhten "Kampfhundesteuersatzes" auf den "Grund"-Steuersatz greift, wenn nachgewiesen ist, dass von dem jeweiligen Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausgeht.

    Deshalb sind die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 19. November 2002 - 5 A 187/01 - auch nicht übertragbar.

    Es spricht unter Auswertung der auch bereits im Verfahren 5 A 187/01 gewürdigten Unterlagen nichts dafür, dass für Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" im Jahr 2000, als die Antragsgegnerin hierfür eine "Kampfhundesteuer" einführte, die dieser Satzung zu Grunde liegende Annahme einer rassebedingten vermuteten Gefährlichkeit nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang stand.

    Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen, die bereits im Urteil vom 19. November 2002 - 5 A 187/01 gewürdigt wurden, ist insoweit zu ergänzen, dass auch nach in der Schweiz durchgeführten Studien (vgl. www. bvet.ch/medien-info zu den Ergebnissen einer vom schweizerischen Bundesamt für Veterinärwesen BVET unterstützten Studie aus den Jahren 2000 und 2001 zu Hundebissen in der Schweiz) für die Frage der Gefährlichkeit eines Hundes die Rassezugehörigkeit nicht das prägende Merkmal ist.

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04
    Zur Begründung führt sie neben der Wiederholung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden aus, dass die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer erhöhten Steuer für das Halten von Kampfhunden durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 - bestätigt worden sei.

    Der Satzungsgeber darf aufgrund des ihm zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraums eine Liste von solchen Hunden aufstellen, für die die "Kampfhundeeigenschaft" unwiderleglich vermutet und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz belegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - DVBl. 2002, S. 67, unter Bezugnahme auf Urteil vom 19.1.2000 - 1 P 8.99 [richtig: 11 C 8.99 - d. Red.] - BVerwGE 110, 265 - m.w.N.).

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht im o.a. Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2.01 -gerade bezüglich der Aufnahme der Hunderasse "American Staffordshire Terrier" in die Rasseliste einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

  • BVerfG, 29.03.2004 - 1 BvR 492/04

    Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04
    Auch die Annahme, dass bei Hunden anderer Rassen wie dem Deutschen Schäferhund eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2004 - 1 BvR 492/04 - unter Bezugnahme auf Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 zum Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 - BGBl. I S.530 - sowie weitere Beschlüsse vom 29. März 2004 in den Verfahren 1 BvR 1770/02 und 1 BvR 1891/02 - alle recherchiert unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen).

    Allerdings ist der Satzungsgeber - wie jeder Normgeber - gehalten, das Beißverhalten von Hunden zu beobachten und gegebenenfalls neu zu bewerten und die maßgebende Norm den neuen Erkenntnissen anzupassen (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2004 - 1 BvR 492/04 aaO).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04
    Der Satzungsgeber darf aufgrund des ihm zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraums eine Liste von solchen Hunden aufstellen, für die die "Kampfhundeeigenschaft" unwiderleglich vermutet und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz belegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - DVBl. 2002, S. 67, unter Bezugnahme auf Urteil vom 19.1.2000 - 1 P 8.99 [richtig: 11 C 8.99 - d. Red.] - BVerwGE 110, 265 - m.w.N.).

    Dabei ist insoweit nur auf die Rechtmäßigkeit der Regelung hinsichtlich der Hunderasse "American Staffordshire Terrier" abzustellen, da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, zutreffend anerkannt ist, dass nach dem Sinn und Zweck einer solchen "Rasseliste" in einer Hundesteuersatzung die Regelung selbst dann, wenn hinsichtlich anderer dort aufgeführter Rassen die Einbeziehung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig sein sollte, die Regelung hinsichtlich der übrigen Rassen nach dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers unverändert Bestand hat (vgl. nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 19.1.2000 - 11 C 8/99 - BVerwGE 110, 265 ff, Ziffer 2 c) der Gründe gerade für Bullterrier).

  • OVG Niedersachsen, 05.08.2002 - 13 L 4102/00

    Differenzierung bei der Hundesteuer - unbestimmte Umschreibung

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04
    Denn diejenigen Hunde, bei denen kraft ihrer Rassezugehörigkeit die "Kampfhundeeigenschaft" vermutet wird, sind abschließend in § 3 Abs. 3 Satz 2 Hundesteuersatzung erfasst, während Satz 1 zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteil des Nds. OVG v. 5.8.2002 - 13 L 4102/00 - NST-N 2002, 319 f) ergänzend nach Art einer Generalklausel individuell gefährliche Hunde als Kampfhunde einstuft.

    Es muss aber gewährleistet sein, dass auch andere Hunde, die nicht zu den ausdrücklich genannten Rassen gehören, die aber wie diese wegen ihrer Bissigkeit eine erhöhte Gefahr für Dritte darstellen, dem erhöhten Steuersatz unterfallen (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 5. August 2002 - 13 L 4102/00, aaO.).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteilen vom 03.07.2002 ( - 6 CN 5-8/01 -, DVBl. 2002, 1562 ff) zur Niedersächsischen Gefahrtierverordnung (GefTVO) vom 5. Juli 2000 (GVBl. S. 149) ausgeführt hat, lässt sich zwar nach dem jetzigen Erkenntnisstand der Fachwissenschaft aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Typ oder einer entsprechenden Kreuzung allein die Gefährlichkeit von Hundeindividuen nicht ableiten.
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 5.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteilen vom 03.07.2002 ( - 6 CN 5-8/01 -, DVBl. 2002, 1562 ff) zur Niedersächsischen Gefahrtierverordnung (GefTVO) vom 5. Juli 2000 (GVBl. S. 149) ausgeführt hat, lässt sich zwar nach dem jetzigen Erkenntnisstand der Fachwissenschaft aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Typ oder einer entsprechenden Kreuzung allein die Gefährlichkeit von Hundeindividuen nicht ableiten.
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04
    Die Nachbesserungspflicht schließt also nicht generell eine fortlaufende Aktualisierung der Norm durch den Normgeber ein, sondern sie konkretisiert sich erst dann, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm erkannt oder doch jedenfalls deutlich erkennbar wird (vgl. Urteil des BVerfG v. 28.5.1993 - u.a. 2 BvF 2/90 - BVerfGE 88, 203, 309, 310).
  • VerfGH Saarland, 27.04.1992 - Lv 2/90

    Rechtmäßigkeit einer kommunalen Gebietsreform und Verwaltungsreform ;

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04
    Ist der Satzungsgeber bei Erlass seiner Satzung von einem zutreffend bewerteten Tatsachenmaterial hinsichtlich der Gefährlichkeit einer Hunderasse ausgegangen, so trifft ihn eine Pflicht zur Nachbesserung (vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts v. 18.10.2002 - 13 LA 246/02 -) "nur dann, wenn eine ursprünglich verfassungsgemäße Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist" und durch weiteres Untätigbleiben die in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen evident verletzt würden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des ersten Senats des BVerfG vom 26.10.1995 - 1 BvR 1348/95 - NJW 1996, 651, sowie ergänzend zu den Voraussetzungen für eine Nachbesserungsverpflichtung des Normgebers Stettner, DVBl 1982, 1123 ff, und der Beschluss des Saarländischen Verfassungsgerichtshof vom 27. April 1992 - Lv 2/90 - NVwZ-RR 1993, 424 ff., Nr. 2c, mwN).
  • BVerfG, 26.10.1995 - 1 BvR 1348/95

    Verfassungsfragen zum gesetzgeberischen Unterlassen auf dem Gebiet der

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.05.2004 - 5 B 89/04
    Ist der Satzungsgeber bei Erlass seiner Satzung von einem zutreffend bewerteten Tatsachenmaterial hinsichtlich der Gefährlichkeit einer Hunderasse ausgegangen, so trifft ihn eine Pflicht zur Nachbesserung (vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts v. 18.10.2002 - 13 LA 246/02 -) "nur dann, wenn eine ursprünglich verfassungsgemäße Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist" und durch weiteres Untätigbleiben die in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen evident verletzt würden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des ersten Senats des BVerfG vom 26.10.1995 - 1 BvR 1348/95 - NJW 1996, 651, sowie ergänzend zu den Voraussetzungen für eine Nachbesserungsverpflichtung des Normgebers Stettner, DVBl 1982, 1123 ff, und der Beschluss des Saarländischen Verfassungsgerichtshof vom 27. April 1992 - Lv 2/90 - NVwZ-RR 1993, 424 ff., Nr. 2c, mwN).
  • BVerfG, 29.03.2004 - 1 BvR 1770/02

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Maulkorbzwang für gefährliche

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2002 - 13 LA 246/02

    Aufklärungsmangel; Beißstatistik; Ermittlung; Gefährlichkeit; Hund; Kampfhund;

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • VG Lüneburg, 10.11.2005 - 2 A 242/05

    Billigkeitserlass; gefährlicher Hund; Rasseliste

    Außerdem beruht die hier maßgebliche Hundesteuersatzung nicht auf den Vorschriften über die Gefahrenabwehr sondern auf den oben genannten Regelungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (vgl. VG Braunschweig, Beschluss v. 18.5. 2004, 5 B 89/04).
  • VG Lüneburg, 21.07.2004 - 5 A 119/03

    Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Satzungsgeber; Steuergerechtigkeit

    Außerdem beruht die hier maßgebliche Hundesteuersatzung nicht auf den Vorschriften über die Gefahrenabwehr sondern auf den oben genannten Regelungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (vgl. VG Braunschweig, Beschluss v. 18.5. 2004, 5 B 89/04).
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