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   VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16   

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VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16 (https://dejure.org/2017,5677)
VG Bremen, Entscheidung vom 01.02.2017 - 1 K 1128/16 (https://dejure.org/2017,5677)
VG Bremen, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 1 K 1128/16 (https://dejure.org/2017,5677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    AsylG § 3
    Asyl, Syrien - Asyl; Flüchtlingseigenschaft; Syrien

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3b, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3c, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 4, AsylG § 28 Abs. 1a, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Bst. e
    Syrien, Reservisten, Wehrdienstentziehung, Kurden, Parlament, Rojava, Regionalparlament, Rückkehrgefährdung, Vorverfolgung, Nachfluchtgründe, Militärdienst, Flüchtlingseigenschaft, illegale Ausreise, unerlaubte Ausreise, Folter, Vernehmung, Rückkehrbefragung, politische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16
    Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob der Kläger von den Behörden gesucht wird (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 75 unter Bezugnahme auf diverse Erkenntnisquellen).

    Ebenso wird für die Sicherheitskräfte ersichtlich sein, ob eine Ausreiseerlaubnis der Militärbehörde vorlag (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 73).

    Das erklärte Ziel des syrischen Regimes ist unter Fortbestehung der Machtarchitektur die Wiedereinrichtung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten - 12 - Territorium der Syrischen Arabischen Republik (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 76).

    Diesen Kriegszielen hat das Regime in den vergangenen fünf Jahren alle anderen Sekundärziele untergeordnet und zu ihrer Verteidigung hat es nicht nur zehntausende Tote unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen, sondern auch massive eigene Verluste (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Dabei sind bei von Sicherheitsdiensten aufgegriffenen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen hatten, auch Fälle von Folter, Misshandlungen und außergerichtlichen Hinrichtungen dokumentiert (vgl. nur: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 3; weitere Nachweise bei: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.02.2013 - BVGE 2015/3 - Ziff. 6.7.2; vgl. auch: vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 77).

    Insoweit wird deutlich, dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeit möglichen Einberufung seiner militärdienstpflichtigen Staatsbürger zur Weiterverfolgung seiner Kriegsziele und damit letztlich für die Wiederherstellung und den Erhalt seiner Macht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 78).

    Denn diese Personen haben sich trotz des das Regime in seiner Existenz bedrohenden Krieges nicht für einen Militäreinsatz bereit gehalten und so aus der Sicht der Machthaber ein Verhalten gezeigt, das dessen drängenden militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 72, 76 ff., VG Freiburg, Urt. v. 16.12.2016 - A 1 K 3898/16 - juris Rn. 21 m.w.N.; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.02.2013 - BVGE 2015/3 - Ziff. 6.7.2).

    Der Rückkehrer soll durch die unmittelbar bei Einreise erfolgende "Sonderbehandlung" der Folter - neben der flüchtlingsrechtlich im Grundsatz nicht relevanten Zwangsrekrutierung und ggf. erfolgenden Bestrafung wegen eines Wehrdelikts - für seine in der Bürgerkriegssituation politisch unzuverlässige Haltung und die darin zum Ausdruck kommende regimefeindliche Gesinnung eingeschüchtert und bestraft werden (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 79).

    So führt die Menschenrechtsorganisation Amnesty International im jüngsten Bericht zu Haftbedingungen in Syrien betreffend das Jahr 2016 an, dass die Nachforschungen der Organisation seit dem Beginn der Krise darauf hindeuten würden, dass jeder, der als oppositionell wahrgenommen werden könnte, Gefahr laufe, willkürlich inhaftiert zu werden, zu verschwinden oder gefoltert oder misshandelt zu werden und möglicherweise in der Haft zu sterben (Amnesty Report 2016 v. 02.03.2016, S. 16; vgl. auch: VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 79).

    Aus dem Jahr 2014 seien dem United States Departement of State keine strafrechtlichen Verfahren oder Verurteilungen von Angehörigen der Sicherheitsdienste wegen Missbrauchs oder Korruption bekannt (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse v. 26.10.2015 zu Syrien: Geheimdienst, S. 4f. m.w.N.; vgl auch: VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 79).

  • VG Freiburg, 16.12.2016 - A 1 K 3898/16

    Asylerhebliche Verfolgung; Syrien; Wehrdienstentziehung

    Auszug aus VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16
    Denn diese Personen haben sich trotz des das Regime in seiner Existenz bedrohenden Krieges nicht für einen Militäreinsatz bereit gehalten und so aus der Sicht der Machthaber ein Verhalten gezeigt, das dessen drängenden militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 72, 76 ff., VG Freiburg, Urt. v. 16.12.2016 - A 1 K 3898/16 - juris Rn. 21 m.w.N.; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.02.2013 - BVGE 2015/3 - Ziff. 6.7.2).

    Dies steht schon aufgrund der allgemein zugänglichen täglichen Berichterstattung in Rundfunk, Fernsehen und Printmedien zur ausreichenden Überzeugung der Kammer fest (vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2017 - A 3 K 4482/16 - juris Rn. 134 ff. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 16.12.2016 - A 1 K 3898/16 - juris Rn. 23).

  • VG Sigmaringen, 31.01.2017 - A 3 K 4482/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an wehrpflichtige Syrer wegen illegaler

    Auszug aus VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16
    Vielmehr schlägt die Desertion bzw. Militärdienstentziehung auf jeden einzelnen Betroffenen durch, denn es besteht ein erhebliches Mobilisierungsinteresse der - 13 - syrischen Armee, so dass ein Interesse gerade an jedem einzelnen wehrfähigen Mann anzunehmen ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2017 - A 3 K 4482/16 - juris Rn. 139).

    Dies steht schon aufgrund der allgemein zugänglichen täglichen Berichterstattung in Rundfunk, Fernsehen und Printmedien zur ausreichenden Überzeugung der Kammer fest (vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2017 - A 3 K 4482/16 - juris Rn. 134 ff. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 16.12.2016 - A 1 K 3898/16 - juris Rn. 23).

  • RG, 02.02.1918 - I 245/17

    Spediteurhaftung; Verlust; Zwischenspediteur

    Auszug aus VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16
    Dieses wird unter dem Aktenzeichen 1 K 245/17 fortgeführt.
  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

    Auszug aus VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16
    Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus der er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16
    Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach befindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16
    Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 - juris).
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16
    Ihm obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. -6- 24.03.1987 - 9 C 321.85 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus VG Bremen, 01.02.2017 - 1 K 1128/16
    Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - juris).
  • VG Bremen, 09.10.2017 - 1 K 3865/16

    Asylrecht Syrien - Asyl; Asyl Syrien; Flüchtlingsanerkennung;

    (siehe bereits VG Bremen, Urteil vom 01. Februar 2017 - 1 K 1128/16 - und Urteil vom 09.08.2017 - 1 K 3592/16 ).

    Die Kammer hält weiter an ihrer Auffassung (vgl. VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017 - 1 K 1128/16 -, Rn. 24, juris) fest, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsaufenthalt und den Grund seiner Abschiebung befragt werden wird.

    Die Kammer ist zwar weiterhin davon überzeugt, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich durch die Flucht ins Ausland (auch) einer in der Bürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, insbesondere Folter, droht und die diesem Personenkreis wegen der Entziehung vom Militärdienst drohende Strafe sich zudem als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellt (vgl. VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017, a. a. O. Rn. 27 ff.).

  • VG Bremen, 09.08.2017 - 1 K 3592/16

    Syrien - Militärdienst; Militärdienst Höchstalter; Militärdienstentziehung;

    (Anschluss an VG Bremen, Urteil vom 01. Februar 2017 - 1 K 1128/16 -).

    Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht zur Überzeugung der Kammer (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017 - 1 K 1128/16 - juris Rn. 27 ff.) fest, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich durch die Flucht ins Ausland (auch) einer in der Bürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit -7- beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, insbesondere Folter, droht (1.).

  • VG Sigmaringen, 27.09.2017 - A 7 K 470/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei syrischen Staatsangehörigen aus der

    "Der Kläger hat sich als Mann im wehrpflichtigen Alter durch die Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen, weshalb für ihn ein erhöhtes Risiko besteht, bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Rückkehrerbefragung bzw. in deren Anschluss wegen unterstellten illoyalen Verhaltens und regimefeindlicher Gesinnung menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zu Folter ausgesetzt zu sein (VG Braunschweig, Urteil v. 08.02.2017 - 9 A 340/16 - juris Rn. 21; ähnlich z. B. BayVGH, Urteile v. 14.02.2017 - 21 B 16.31001 - juris Rn. 20 ff. und v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 23 ff.; VG Göttingen, Urteil v. 22.03.2017 - 3 A 25/17 - juris Rn. 119 ff.; VG Münster, Urteil v. 08.03.2017 - 8a K 3540/16.A - juris Rn. 123 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 06.03.2017 - 13 K 11124/16.A - juris Rn. 17 ff.; VG Bremen, Urteil v. 01.02.2017 - 1 K 1128/16 -juris Rn. 27 ff.; VG Freiburg, Urteil v. 01.02.2017 - A 4 K 2903/16 - juris Rn. 15 ff.; VG Sigmaringen, Urteil v. 31.01.2017 - A 3 K 4482/16 - juris Rn. 114 ff.; VG Lüneburg, Urteil v. 30.01.2017 - 4 A 231/16 - juris Rn. 28 ff.; VG Aachen, Urteil v. 27.01.2017 - 9 K 1067/16.
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