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   VG Bremen, 08.01.2007 - 4 K 2885/04   

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VG Bremen, 08.01.2007 - 4 K 2885/04 (https://dejure.org/2007,26048)
VG Bremen, Entscheidung vom 08.01.2007 - 4 K 2885/04 (https://dejure.org/2007,26048)
VG Bremen, Entscheidung vom 08. Januar 2007 - 4 K 2885/04 (https://dejure.org/2007,26048)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 a Abs. 2; GG Art. 6; AufenthG § 61 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 71 Abs. 1; AufenthG § 71 Abs. 3; VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Bst. a; BremPolG § 78; SGB I § 30 Abs. 3
    D (A), Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung, örtliche Zuständigkeit, Ausländerbehörde, Schutz von Ehe und Familie, gewöhnlicher Aufenthalt, Untätigkeitsklage, Verlassensaufforderung, abgelehnte Asylbewerber, Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 19 B 2364/03

    D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung,

    Auszug aus VG Bremen, 08.01.2007 - 4 K 2885/04
    gegen spricht allerdings, dass § 72 Abs. 3 AufenthG keine Zuständigkeit regelt, sondern eben nur ein Einvernehmenserfordernis (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.11.2005 ­ 19 B 2364/03 - = InfAuslR 2006, 64, 68 f.) und deshalb auch überschrieben ist mit ,,Beteiligungserfordernisse".

    § 72 Abs. 3 AufenthG begründet jedenfalls keine Zuständigkeiten, sondern setzt diese bereits voraus (OVG Münster, Beschl. v. 29.11.2005 ­ 19 B 2364/03 - = InfAuslR 2006, 64, 69).

    Für einen Rückgriff auf das Gefahrenabwehrrecht haben sich das OVG Münster (OVG Münster, Beschl. v. 29.11.2005 ­ 19 B 2364/03 -) sowie das OVG Koblenz (Beschl. v. 16.01.2004 ­ 10 B 11661/03 -) ausgesprochen.

    Gemäß § 43 Abs. 2 BremVwVfG wird die ,,alte" Duldung unwirksam, weil sie sich auf sonstige Weise erledigt hat (OVG Münster, Beschl. v. 29.11.2005 ­ 19 B 2364/03 - = InfAuslR 2006, 64, 66).

  • OVG Bremen, 09.10.2006 - 1 B 282/06

    Duldung; Räumliche Beschränkung; Ortswechsel; Länderverteilung; Familie; Örtliche

    Auszug aus VG Bremen, 08.01.2007 - 4 K 2885/04
    Von diesem Grundsatz soll nur dann eine Ausnahme möglich sein, wenn ,,zwingende Gründe" ausnahmsweise eine Anwesenheit des Ausländers am Ort des gewünschten Zuzugs erfordern oder im Einvernehmen der beteiligten Länder gemäß § 72 Abs. 3 AufenthG (früher § 64 Abs. 2 AuslG) eine ,,Umverteilung" vorgenommen werden kann (so die bisherige ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des OVG Bremen, zuletzt Beschluss v. 09.10.2006 ­ 1 B 282/06 - im Ergebnis auch VGH Kassel, Beschl. v. 24.06.1996 ­ 10 TG 2557/95 - OVG Weimar, Beschl. v. 22.01.2004 ­ 3 EO 1060/03 ­ und v. 02.07.2003 ­ 3 EO 166/03 ­ VG Gera, Urteil v. 05.05.2003 ­ 4 K 2525/02 - VG Berlin, Beschl. v. 04.05.2005 ­ 27 A 118.05 ­ und v. 23.10.2000 ­ 8 S 21.00 - VGH Mannheim, Beschl. v. 01.04.2004 ­ 13 S 248/04 - OVG Greifswald, Beschl. v. 10.04.2000 ­ 3 M 132/99 ­ und v. 08.09.1998 ­ 2 M 80/98 - OVG Potsdam, Urt. V. 12.08.1999 ­ 4 A 231/98.A).

    Einen solchen Rechtswert mit Verfassungsrang stellt jedoch nicht die vom OVG Bremen als Regelungsmotiv des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG herangezogene finanzielle Lastenverteilung von Ausländern dar (OVG Bremen Beschl. v. 09.10.2006 ­ 1 B 282/06 -, das den der asylverfahrensrechtlichen Verteilung von Asylbewerbern zu Grunde liegenden Grundsatz der gleichmäßigen finanziellen Lastenverteilung ohne nähere Begründung auf das Ausländerrecht überträgt).

    Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen (zuletzt Beschl. v. 09.10.2006 ­ 1 B 282/06 -) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06

    (Zuständigkeit der Behörde des gewöhnlichen Aufenthalts bei Anspruch auf Duldung;

    Auszug aus VG Bremen, 08.01.2007 - 4 K 2885/04
    Der Umstand, dass die örtliche Zuständigkeit dabei (auch) von der materiellen Rechtslage abhängt, mag ungewöhnlich sein, ist aber angesichts fehlender Regelungen im Aufenthaltsgesetz unvermeidlich (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.04.2006 ­ 4 Bs 66/06-).

    Sein Aufenthalt am Ort der gelebten Familiengemeinschaft ist dann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne, weil er gerade nicht als nur vorübergehend zu betrachten ist (im Ergebnis auch OVG Hamburg, 4. Senat, Beschl. v. 26.04.2006 ­ 4 Bs 66/06 - = InfAuslR 2006, 369).

  • VG Darmstadt, 28.06.2010 - 5 L 634/10

    Zuständigkeit für einen einer Wohnsitznahmeverpflichtung unterliegenden Ausländer

    Erteilt eine hessische Ausländerbehörde im Einvernehmen mit der in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ausländerbehörde sodann eine neue Duldung, erlischt die bisherige Duldung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG, sodass der Antragsteller zu keiner Zeit im Besitze zweier Duldungen wäre (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006, 64 [66]; VG Bremen, Urt. v. 08.01.2007 - 4 K 2885/04 - juris, Rdnr. 53).
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