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   VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09   

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VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09 (https://dejure.org/2011,2874)
VG Bremen, Entscheidung vom 10.03.2011 - 5 K 1919/09 (https://dejure.org/2011,2874)
VG Bremen, Entscheidung vom 10. März 2011 - 5 K 1919/09 (https://dejure.org/2011,2874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Beschränkungen der Berufswahlfreiheit durch den Glücksspielstaatsvertrag mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit; Verhältnismäßigkeit einer Einschränkung des Glücksspiels und der Sportwetten durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • taz.de (Pressebericht, 11.03.2011)

    Sportwetten-Verbot war illegal

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot privater Sportwetten europarechtswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Untersagung privater Sportwettenvermittlung aufgehoben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Privater Wettlokalbetreiber darf weiterhin Sportwetten anbieten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09
    Diese erfasst unter anderem Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (EuGH, Urt. v. 24.03.1994, Rs. C-275/92, Schindler und v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 40 m.w.N.).

    Vorliegend geht es um grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Korrespondenzdienstleistungen im Sinne von Art. 56 und 57 AEUV, die der Kläger dem britischen Sportwettenveranstalter über das Internet von dem Mitgliedsstaat aus erbringen will, in dem er ansässig ist (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs.C-46/08, Carmen Media, Rn. 41 m.w.N.).

    Eine Anerkennung der von den britischen Behörden erteilten Konzession ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot unionsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 06.03.2007, Rs. C- 338/04, Placanica, Rn. 48 und 49 und v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 44).

    Eine Rechtfertigung des staatlichen Sportwettenmonopols kommt aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen in Betracht (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, Rs. C- 243/01, Gambelli, Rn. 60, 64, vom 06.03.2007, Rs. C-338/04, Placanica Rn. 45, vom 08.09.2009, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa, Rn. 56 und vom 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 45).

    Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots, die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) und das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media - und Rs. C-316/07, Stoß).

    Das gilt auch für ein Verbot der Vermarktung über einen bestimmten Vertriebskanal, das Internet (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 99, 100 ff., 105) und die Schaffung einer Erlaubnisregelung ("Konzessionssystem") mit Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Veranstalter (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 84).

    Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung für ein staatliches Monopol im Bereich der Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und in den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen grundsätzlich nicht zu beanstanden (EuGH, Urt. v. 21.09.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Rn. 37 und vom 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 46 m.w.N.).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, Rn. 67, v. 03.06.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes, Rn. 21 sowie v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 64 und Rs. C-316/07, Stoß, Rn. 98).

    Daher indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in bestimmten Bereichen noch keine Inkohärenz eines Monopols in einem anderen Glücksspielsektor (EuGH, Urt. v. 06.03.2007, Rs. C-338/04, Placanica, Rn. 49 und v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 60).

    Die Prüfung der Kohärenz muss das staatliche Verhalten im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen mit einbeziehen und sich auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 69 ff.).

    Eine Kohärenzprüfung hat auch für Glücksspielbereiche zu erfolgen, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen; insoweit müssen Bund und Länder zusammenwirken, um gemeinsam zu gewährleisten, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen das unionsrechtliche Kohärenzkriterium erfüllen (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 69 ff.).

    Vermittlung und Bewerbung von Glücksspiel auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media) unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen dürfen, übersieht sie, dass der zitierten Entscheidung des EuGH die zumindest theoretische Möglichkeit einer Lizenzierung von Sportwetten zugrunde lag.

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09
    Es genügt, dass eine Ausgestaltung der Sportwetten denkbar ist, die beiden Zielen Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

    Entscheidend ist, dass Vertriebswege so ausgewählt und eingerichtet werden, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot der Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen zu legen ist (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 138; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O., Rn. 39).

    Entscheidend ist, dass die aus Text und Aufmachung zusammengesetzte Werbeaussage vom durchschnittlichen Empfänger nicht als Anreiz zum Wetten zu verstehen ist, sondern nur als Hinweis auf eine legale Möglichkeit, einen vorhandenen Entschluss zum Wetten umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

    Sie relativieren nur die Verharmlosung der Suchtgefahr, lassen jedoch die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

    Zuständig sind, je nach Abgrenzung des umstrittenen Geltungsbereichs der Erlaubnisse, entweder der Bund oder die Länder, in denen die Erlaubnisnehmer ihren Sitz haben (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

    Für Gewinnspiele in dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien nach § 58 Abs. 4 RStV gilt dasselbe, da diese Vorschrift auf § 8a RStV verweist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.).

    Eine Anerkennung der von den britischen Behörden erteilten Konzession ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot unionsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 06.03.2007, Rs. C- 338/04, Placanica, Rn. 48 und 49 und v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 44).

    Außerdem kann der Mitgliedsstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitest möglich verringern (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O., m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Frage des Erlaubnisvorbehalts in § 4 Abs. 1 GlüStV sowie den Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter insgesamt als rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit an (Urt. v. 24.11.2010, 8 C 14.09 und 8 C 15.09).

    gesehen, hätte es in den Verfahren 8 C 14.09 und 8 C 15.09 einer Zurückverweisung nicht bedurft, sondern es hätte zu Lasten der jeweiligen Kläger durchentschieden werden können.

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen 8 C 14.09 und 8 C 15.09 ausdrücklich den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und den Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter geprüft.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01; Kammerbeschl. v. 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08 Rn. 24).

    tät stellen besonders wichtige Gemeinwohlziele dar, die Eingriffe in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 304ff.).

    Die Annahme, eine Marktöffnung werde eine erhebliche Ausweitung von Wettangeboten zur Folge haben und damit einer Ausbreitung der Spielsucht Vorschub leisten, ist davon ebenso gedeckt wie die Annahme, ein Monopol ermögliche eine effizientere Kontrolle als die Überwachung einer Vielzahl von Erlaubnisnehmern (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. S. 308).

    Dessen Grenzen sind erst überschritten, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass alternativ in Betracht kommende Grundrechtsbeschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. S. 309; Kammerbeschl. v. 14.10.2008, a.a.O.).

    Dazu sind materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich, die auch gewährleisten, dass fiskalische Interessen im Konfliktfall zurücktreten (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 310, 312).

    Entscheidend ist, dass Vertriebswege so ausgewählt und eingerichtet werden, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot der Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen zu legen ist (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 138; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O., Rn. 39).

    Vielmehr hat sich die Werbung für das Monopolangebot bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. S. 318).

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu bewertendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 a.a.O. S. 314; Kammerbeschl. v. 14.10.2008, a.a.O.).

    Anlass zu Zweifeln an dieser Gefahrenprognose bestehen nicht, zumal diese Gefahrenprognose des Gesetzgebers auch der Einschätzung entspricht, die das Bundesverfassungsgericht bei seiner Tatsachenfeststellung im Sportwettenurteil gewonnen hat (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09
    Sie gelten damit unterschiedslos für sämtliche potenziellen Sportwetten-Anbieter (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-316/07, Stoß, Rn. 109).

    Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots, die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) und das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media - und Rs. C-316/07, Stoß).

    Der den Mitgliedsstaaten eröffnete weite Gestaltungsspielraum lässt zur Verfolgung dieser Ziele auch ein staatliches Glücksspielmonopol zu, da dieses den legitimen Zielen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung (Suchtbekämpfung, Jugend- und Spielerschutz, Begrenzung des Glücksspielangebots und Lenkung der Wettleidenschaft, Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung) dient, da es u.a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-316/07, Stoß, Rn. 79).

    Die Grundentscheidung, ob es zur Erreichung der verfolgten Gemeinwohlziele besser ist, ein Staatsmonopol für bestimmte Glücksspiele (Sportwetten, Lotterien) vorzusehen oder aber stattdessen private Anbieter zu konzessionieren und mit den erforderlichen Auflagen zuzulassen, liegt allein im Ermessen des jeweiligen Mitgliedsstaats (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-316/07, Stoß, Rn. 79 sowie Rs. C- 46/08, Carmen Media, Rn. 46).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, Rn. 67, v. 03.06.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes, Rn. 21 sowie v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 64 und Rs. C-316/07, Stoß, Rn. 98).

    Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (EuGH, Urt. v. 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Rn. 35 f., v. 06.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, Rn. 62 ff. und v. 08.09.2010, Rs. C-316/07, Stoß, Rn. 104 f.).

    Er darf ihr kein positives Image verleihen, indem er auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist, und die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Rs. C-316/07, Stoß, Rn. 103).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09
    Eine Anerkennung der von den britischen Behörden erteilten Konzession ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot unionsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 06.03.2007, Rs. C- 338/04, Placanica, Rn. 48 und 49 und v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 44).

    Eine Rechtfertigung des staatlichen Sportwettenmonopols kommt aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen in Betracht (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, Rs. C- 243/01, Gambelli, Rn. 60, 64, vom 06.03.2007, Rs. C-338/04, Placanica Rn. 45, vom 08.09.2009, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa, Rn. 56 und vom 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 45).

    Daher indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in bestimmten Bereichen noch keine Inkohärenz eines Monopols in einem anderen Glücksspielsektor (EuGH, Urt. v. 06.03.2007, Rs. C-338/04, Placanica, Rn. 49 und v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 60).

    Das Fehlen einer polizeilichen Genehmigung kann aber nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 06.03.2007, Rs. C-338/04, Placanica, Rn. 67) Personen, die sich derartige Genehmigungen nicht hätten beschaffen können, weil deren Erteilung den Besitz einer Konzession voraussetzt, von deren Erhalt sie unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen worden waren, nicht zum Vorwurf gemacht werden.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09
    Eine Rechtfertigung des staatlichen Sportwettenmonopols kommt aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen in Betracht (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, Rs. C- 243/01, Gambelli, Rn. 60, 64, vom 06.03.2007, Rs. C-338/04, Placanica Rn. 45, vom 08.09.2009, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa, Rn. 56 und vom 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 45).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, Rn. 67, v. 03.06.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes, Rn. 21 sowie v. 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 64 und Rs. C-316/07, Stoß, Rn. 98).

    Soweit dagegen die Behörden eines Mitgliedsstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die in Rede stehenden zu rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, Rn. 69).

    Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (EuGH, Urt. v. 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Rn. 35 f., v. 06.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, Rn. 62 ff. und v. 08.09.2010, Rs. C-316/07, Stoß, Rn. 104 f.).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09
    Eine Erstreckung von in einem Mitgliedsstaat erteilten Glücksspielkonzessionen auf andere Mitgliedsstaaten ergibt sich europarechtlich weder aus einer Richtlinie noch einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (VGH München, Urt. v. 18.12.2008, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, Az. 8 C 13.09 bis 8 C 15.09).

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Frage des Erlaubnisvorbehalts in § 4 Abs. 1 GlüStV sowie den Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter insgesamt als rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit an (Urt. v. 24.11.2010, 8 C 14.09 und 8 C 15.09).

    gesehen, hätte es in den Verfahren 8 C 14.09 und 8 C 15.09 einer Zurückverweisung nicht bedurft, sondern es hätte zu Lasten der jeweiligen Kläger durchentschieden werden können.

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen 8 C 14.09 und 8 C 15.09 ausdrücklich den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und den Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter geprüft.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01; Kammerbeschl. v. 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08 Rn. 24).

    Der GlüStV dient vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08).

    Dessen Grenzen sind erst überschritten, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass alternativ in Betracht kommende Grundrechtsbeschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. S. 309; Kammerbeschl. v. 14.10.2008, a.a.O.).

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu bewertendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 a.a.O. S. 314; Kammerbeschl. v. 14.10.2008, a.a.O.).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09
    Auch die Vermittlung von Sportwetten an einen im Ausland amtlich zugelassenen Buchmacher (EuGH, Urt. v. 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti) stellt eine Dienstleistung dar, die jedenfalls dann in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit fällt, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung angeboten wird.

    Bei der Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit der intendierten Ziele abzustellen (EuGH, Urt. v. 24.03.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Rn. 58, v. 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Rn. 31 und v. 03.06.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes, Rn. 22).

    Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (EuGH, Urt. v. 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Rn. 35 f., v. 06.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, Rn. 62 ff. und v. 08.09.2010, Rs. C-316/07, Stoß, Rn. 104 f.).

  • VG Halle, 11.11.2010 - 3 A 158/09

    Genehmigungsfreiheit der gewerblichen Vermittlung von staatlich zugelassenen

    Auszug aus VG Bremen, 10.03.2011 - 5 K 1919/09
    Daran ändert auch das Verbot der sog. "Fun Games" nichts (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 14.02.2011, Az. 4 K 4482/10; VG Minden, Urt. v. 07.02.2011, Az. 1 K 2835/07; VG Halle, Urt. v. 11.11.2010, Az. 3 A 158/09 -, Rn. 162-164).

    Ungeachtet dessen, dass der EuGH dies im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren festgestellt hat, gilt dies sinngemäß auch für die Frage einer Berechtigung zum Erlass von Ordnungsverfügungen, da diese oft nicht weniger einschneidende Maßnahmen als das Strafrecht beinhalten (VG Stuttgart, Urt. v. 16.12.2010, Az. 4 K 3645/10; VG Halle, Urt. v. 11.11.2010, Az. 3 A 158/09; VG Hamburg, Urt. v. 02.11.2010, Az. 4 K 1495/07).

    Eine solche Ergänzung der materiellen Genehmigungsanforderungen ist dem Gericht jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung verwehrt (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 14.02.2011, Az. 4 K 4482/11; VG Minden, Urt. v. 07.02.2011, Az. 1 K 2835/07; VG Halle, Urt. v. 11.11.2010, Az. 3 A 158/09).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

  • VG Minden, 07.02.2011 - 1 K 2835/07

    Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • VG Bremen, 24.09.2009 - 5 V 1570/08
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • VG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 K 4482/10

    Vermittlung von Sportwetten durch Private

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

  • OVG Bremen, 11.03.2010 - 1 B 314/09

    OVG bestätigt Einschreiten gegen Wettbüros - Hängebeschluss; Sportwetten;

  • VG Stuttgart, 16.12.2010 - 4 K 3645/10

    Rechtsschutz gegen Sportwettenuntersagung

  • VG Hamburg, 02.11.2010 - 4 K 1495/07

    Staatliches Monopol; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • VG Bremen, 18.12.2009 - 5 V 1920/09
  • VG Minden, 08.08.2011 - 3 K 903/11

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Form von sog. Oddset-Wetten in

    vgl. z. B. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 06.04.2011 - 7 K 3095/09 - und - 7 K 3716/09 - Verwaltungsgericht Gießen, Urteile vom 28.03.2011 - 4 K 2687/10, 4 K 2688/10 und 4 K 2689/10 - Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 10.03.2011 - 5 K 1919/09 - Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.11.2010 - 35 L 430.10 - Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.11.2010 - 1 K 3293/07 - und Urteil vom 24.03.2011 - 1 K 4589/07 - Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 11.11.2010 - 3 A 158/09 - Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 05.11.2010 - 4 K 350/08 - Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 15.10.2010 - 1 L 700/10 - und Urteil vom 09.02.2011 - 1 K 2979/07 - Streinz/Kruis, a. a. O., S. 3749/3750.
  • VG Gelsenkirchen, 06.04.2011 - 7 K 6737/08

    Beschränkungen für Lotterievermittler aufgehoben

    BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, a.a.O., Rdnr. 60; so auch: VG Bremen, Urteil vom 10. März 2011 - 5 K 1919/09 -, S. 28 f; VG Minden, Urteil vom 7. Februar 2011 - 1 K 2835/07 -, nrwe; VG Köln, Urteil vom 18. November 2010 - 1 K 3293/07 -, Rdnr. 138 f, nrwe; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 K 276/09 -, S. 17.
  • VG Gelsenkirchen, 06.04.2011 - 7 K 3716/09

    Vermittlung von Sportwetten, Sportwettenmonopol, Vereinbarkeit mit

    BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, a.a.O., Rdnr. 60; so auch: VG Bremen, Urteil vom 10. März 2011 - 5 K 1919/09 -, S. 28 f; VG Minden, Urteil vom 7. Februar 2011 - 1 K 2835/07 -,nrwe; VG Köln, Urteil vom 18. November 2010 - 1 K 3293/07 -, Rdnr. 138 f, nrwe; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 K 276/09 -, S. 17.
  • VG Minden, 08.08.2011 - 3 K 816/11

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Form von sog. Oddset-Wetten in

    vgl. z. B. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 06.04.2011 - 7 K 3095/09 - und - 7 K 3716/09 - Verwaltungsgericht Gießen, Urteile vom 28.03.2011 - 4 K 2687/10, 4 K 2688/10 und 4 K 2689/10 - Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 10.03.2011 - 5 K 1919/09 - Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.11.2010 - 35 L 430.10 - Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.11.2010 - 1 K 3293/07 - und Urteil vom 24.03.2011 - 1 K 4589/07 - Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 11.11.2010 - 3 A 158/09 - Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 05.11.2010 - 4 K 350/08 - Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 15.10.2010 - 1 L 700/10 - und Urteil vom 09.02.2011 - 1 K 2979/07 - Streinz/Kruis, a. a. O., S. 3749/3750.
  • VG Gelsenkirchen, 06.04.2011 - 7 K 3095/09

    Vermittlung von Sportwetten, Sportwettenmonopol, Vereinbarkeit mit

    BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, a.a.O., Rdnr. 60; so auch: VG Bremen, Urteil vom 10. März 2011 - 5 K 1919/09 -, S. 28 f; VG Minden, Urteil vom 7. Februar 2011 - 1 K 2835/07 -, nrwe; VG Köln, Urteil vom 18. November 2010 - 1 K 3293/07 -, Rdnr. 138 f, nrwe; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 K 276/09 -, S. 17.
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