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   VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06, 6 K 1582/06, 6 K 1587/06   

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VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06, 6 K 1582/06, 6 K 1587/06 (https://dejure.org/2007,18138)
VG Bremen, Entscheidung vom 17.09.2007 - 6 K 1577/06, 6 K 1582/06, 6 K 1587/06 (https://dejure.org/2007,18138)
VG Bremen, Entscheidung vom 17. September 2007 - 6 K 1577/06, 6 K 1582/06, 6 K 1587/06 (https://dejure.org/2007,18138)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.1972 (1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303) dargelegt hat, verfolgt Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Ausbildung das Ziel, "dem Einzelnen ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungswesen" zu gewähren.

    Denn im Bereich der Ausbildung zu akademischen Berufen ist die Beteiligung an staatlichen Leistungen für die Verwirklichung des Grundrechts auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit notwendige Voraussetzung (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303, 332).

    Während die länderübergreifende Privatschulfinanzierung Bedeutung für regionale Bereiche in zwei Bundesländern haben mag, hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich des Hochschulwesens gerade für den Fall von Begünstigungen zu bedenken gegeben, bei derartigen länderübergreifenden Lebenssachverhalten habe der Landesgesetzgeber sorgsam zu prüfen, ob sich eine Bevorzugung der Einwohner seines Landes im Rahmen der Wertentscheidungen des Grundgesetzes halte und ob sie nicht zur Entwertung von Grundrechten führen würde, wenn andere Länder ebenso verfahren (BVerfG, Urteil v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303, 352 f.).

    Die Annahme, dass damit - wie die Beklagte meint - das bundesweit koordinierte Hochschulsystem der Vergangenheit angehöre, erscheint jedoch bereits deshalb fernliegend, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Hochschulwesen der Bundesrepublik dadurch geprägt ist, dass es sich als ein zusammenhängendes System darstellt, in dem einerseits nicht alle Studiengänge überall angeboten werden können und das andererseits eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erfordert, weil es vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten erschöpfend auszunutzen (vgl. Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303, 352).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der Landesgesetzgeber nicht gezwungen ist, seine Regelungen an die anderer Länder anzupassen, um eine besondere Belastung oder Begünstigung seiner Einwohner zu verhindern (BVerfG, Urteil v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303, 352).

    Der Entwurf für ein Hochschulrahmengesetz sieht nunmehr in § 32 (früher § 31) ausdrücklich die Unabhängigkeit der Zulassung vom Geburtsort, Wohnsitz oder Erwerb der Hochschulreife in einem bestimmten Land vor." (BVerfG, Urteil v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303, 352).

    Hier kann es in einem freiheitlichen Rechts- und Sozialstaat nicht mehr der freien Entscheidung der staatlichen Organe überlassen bleiben, den Kreis der Begünstigten nach ihrem Gutdünken abzugrenzen und einen Teil der Staatsbürger von den Vergünstigungen auszuschließen, [...]."(BVerfG, Urteil v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303, 331 f.).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
    Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich für nichtsteuerliche Abgaben aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 - BVerfGE 108, 1, 13; st. Rspr.).

    Zentrale Zulässigkeitsanforderung an nichtsteuerliche Abgaben - und damit auch Beiträge und Gebühren - ist nach der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht aber eine besondere sachliche Rechtfertigung, die den bloßen Einnahmenerzielungszweck ergänzt oder ersetzt, da ansonsten die grundgesetzliche Finanzverfassung umgangen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u. a. - BVerfGE 75, 108, 147 sowie BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 - BVerfGE 108, 1, 17).

    Dementsprechend kann nicht nur die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben überhaupt, sondern auch ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidieren (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 - BVerfGE 108, 1, 17, m. w. N.).

    Die sachliche Rechtfertigung der Gebühren kann sich aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160, sowie BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 - BVerfGE 108, 1, 18).

    Hierbei ist es ihm nicht verwehrt, auch Zwecke "einer begrenzten Verhaltenssteuerung" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, 226 f. sowie BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. - BVerfGE 108, 1, 18) zu verfolgen.

    rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. - BVerfGE 108, 1, 20).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
    Das durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138) eingeführte bundesgesetzliche Verbot der Erhebung von Studiengebühren bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26.01.2005 (2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) für mit Art. 70, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG a. F. unvereinbar und nichtig erklärt.

    "Soweit finanzielle Erwägungen danach bei der Wahl des Studienorts überhaupt eine Rolle spielen, ist zu beachten, dass Studiengebühren in der bislang diskutierten Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind." (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245).

    Das unter Berufung auf diese Kompetenznorm erlassene Verbot der Erhebung von Studiengebühren bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138) hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26.01.2005 (2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) jedoch für mit Art. 70, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG a. F. unvereinbar und nichtig erklärt.

    wa die, Gebührenregelungen sozialstaatlich verantwortbar auszugestalten (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 244 ff.).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
    Somit lässt Bundesverfassungsrecht dem jeweiligen Gesetzgeber Raum, die Höhe von Benutzungsgebühren aus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlich zu bemessen, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung nicht verlorengeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979, 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, 227).

    Hierbei ist es ihm nicht verwehrt, auch Zwecke "einer begrenzten Verhaltenssteuerung" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, 226 f. sowie BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. - BVerfGE 108, 1, 18) zu verfolgen.

    Materiellverfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich jedoch aus den Grundrechten, etwa im Hinblick auf die Auswirkungen, die eine Gebühr auf die Wahrnehmung von Grundrechten hat; allgemeine Grenzen ergeben sich insbesondere aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, 227).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
    Auch kann die Differenzierung nach dem Wohnsitz durch die Konzentration der Haushaltsmittel auf die Aufgabenerfüllung gegenüber landesansässigen Einwohnern gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74, 87 zu einer Bremer Regelung, die bei der Privatschulsubventionierung nur bremische Schüler berücksichtigte).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die zur Überprüfung vorgelegte Regelung auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Landeskinderklausel bei der Privatschulfinanzierung (BVerfG, Beschl. v. 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74) als verfassungsgemäß betrachtet werden.

    Während die Ausgestaltung des Schulwesens primär dazu bestimmt ist, der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften Schüler zu dienen, die im Land ihres Wohnsitzes der Schulpflicht unterliegen (BVerfG, Beschl. v. 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74, 88), ist bei der Ausgestaltung der Studienbedingungen zu berücksichtigen, dass die Bereitstellung von Studienplätzen, die für die Verwirklichung der Ausbildungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG erforderlich ist, eine gesamtstaatliche Aufgabe darstellt.

  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

    Auszug aus VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
    Die gebührenrechtliche Privilegierung der Gemeindeeinwohner ist hier insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass diese auch die Lasten der Einrichtung zu tragen haben (Ossenbühl, Zulassung zu öffentlichen Stadthallen, DVBl. 1973, 289, 295; im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss v. 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60).

    Bei der Erhebung von Studiengebühren verbieten die Auswirkungen einer Ungleichbehandlung eine Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erhebung von Gastschulbeiträgen (BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 34.89 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 103) oder zur Zulässigkeit unterschiedlich hoher Benutzungsgebühren für Einheimische und Auswärtige (BVerwG, Beschl. v. 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60).

    In gebührenrechtlicher Hinsicht steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60) aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz im Vordergrund, dass die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöst.

  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 34.89

    Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 1 S. 3 SchulG Schleswig-Holstein

    Auszug aus VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
    Zwar ist der Landesgesetzgeber im Grundsatz nicht gehindert, innerhalb seines Kompetenzbereichs Regelungen zu treffen, die im praktischen Ergebnis Einwohner seines Landes mehr belasten oder begünstigen (so BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 34.89 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 103; juris zur Erhebung von Gastschulbeiträgen nach dem Schleswig- Holsteinischen Schulgesetz).

    Im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zur Erhebung von Gastschulbeiträgen (BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 34.89 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 103) oblag die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zudem lediglich Heimträgern, die von dieser Regelung nur als Teilnehmer am Wirtschaftsleben betroffen waren.

    Bei der Erhebung von Studiengebühren verbieten die Auswirkungen einer Ungleichbehandlung eine Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erhebung von Gastschulbeiträgen (BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 34.89 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 103) oder zur Zulässigkeit unterschiedlich hoher Benutzungsgebühren für Einheimische und Auswärtige (BVerwG, Beschl. v. 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

    Auszug aus VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
    Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil sie nicht "geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.10.2006 - 6 B 33.06 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163; Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).

    Die sachliche Rechtfertigung der Gebühren kann sich aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160, sowie BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 - BVerfGE 108, 1, 18).

    Bestimmend für die Erhebung wie auch für die Höhe der Gebühr ist die Finanzierungsverantwortlichkeit, die der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des konkreten Gebührentatbestands eingefordert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).

  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

    Auszug aus VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
    17.03.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 190 f., m. w. N.).

    Solche Maßnahmen könnten in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssten dann wie dieser behandelt werden (so BVerfG, Urt. v. 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191, m. w. N.).

    Im Urteil vom 17.03.2004 (1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177) hat das Bundesverfassungsgericht einen solchen Fall mit der Begründung für gegeben erachtet, dass die angegriffene Regelung für auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesene Spätaussiedler an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil knüpfe, um damit den Inhaber des Grundrechts an den Zuweisungsort zu binden.

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
    Ein zulässiger Eingriff setzt eine diesen Anforderungen entsprechende Norm voraus, die zudem kompetenzgemäß erlassen worden ist und auch den übrigen an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106, 117 sowie BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141, 157).

    Dabei steht dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141, 157).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

  • VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04

    Studiengebührenpflicht für auswärtige Studenten an Hamburger Hochschulen

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • OVG Hamburg, 27.10.2005 - 3 Bs 61/05

    Studiengebühr Hamburg: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzdifferenzierung

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82

    Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht für Patentanwälte

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 03.12.1991 - 1 BvR 1477/90

    Verfassungsmäßigkeit der Residenzpflicht eines Notars

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06

    Einschränkungen des im Art. 4 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,

  • VG Hannover, 08.06.2007 - 6 B 8296/06

    Studienbeitrag; Studienbeitragserhebung; Studiengebühr; Studium; UN-Sozialpakt;

  • VGH Hessen, 10.01.1986 - 9 TG 857/85

    Zum Ermessen der Behörde bezüglich der Frage, ob einem obdachlosen

  • VG Bremen, 16.08.2006 - 6 V 1583/06

    Erhebung von Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1982 - 6 S 429/82

    Sozialhilfe für Nichtseßhafte - Geldleistung - Sachleistung - Anordnungsgrund

  • BVerwG, 09.04.2009 - 6 B 80.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erhebung von

    Anders als bei einer Einräumung unterschiedlicher Studienguthaben für einheimische und auswärtige Studierende, wie sie Gegenstand des vom Kläger bezeichneten Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17. September 2007 6 K 1577/06 u.a. ist, knüpft die Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben für ein Zweitstudium in Rheinland-Pfalz schon nicht an die Wohnsitznahme, sondern an den Abschluss des Erststudiums in diesem Bundesland an.
  • VG Bremen, 16.08.2006 - 6 V 1583/06
    Mit Schriftsatz vom 29.06.2006 hat die Antragstellerin am 30.06.2006 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben (6 K 1582/06), über die noch nicht entschieden ist.
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