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VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02
- OVG Bremen, 20.12.2005 - 1 A 260/04
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- BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82
Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie
Auszug aus VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.02.1983 (Az.: 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367-376) ausgeführt, dass sich die daran im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und die Wesentlichkeitstheorie bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausräumen lassen (vgl. auch: BVerfG, Beschl. vom 10.05.1988, Az.: 1 BvR 482/84, BVerfGE 78, 179-200).Vom Erfordernis allgemeiner heilkundlicher Kenntnisse hat der erkennende Senat (Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 ) bei Diplom-Psychologen, die Psychotherapie betreiben wollen, abgesehen, weil sie diese Kenntnisse für ihre Praxis nicht brauchen.
Soweit die Beklagte vorträgt, das Psychotherapeutengesetz verlange, dass im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung eine somatische Abklärung herbeizuführen sei und entsprechend sei es aus Gründen des Patientenschutzes erforderlich, dass auch der Heilpraktiker, der psychotherapeutisch tätig werden wolle, über somatische Kenntnisse verfüge, ist dem entgegenzuhalten, dass schon bisher der Heilpraktiker-Bewerber ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben musste (BVerwG, Urt. vom 10.02.1983, aaO.).
- BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem …
Auszug aus VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02
Sie nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16.03.2002, Az.: 1 BvR 1453/99, NJW 2000, 1779-1781).Dabei wird durch die geschützte Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" für den Patienten erkennbar, ob der Therapeut eine akademische Vorbildung hat oder nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16.03.2002, aaO.).
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 28.07.1999, Az.: 1 BvR 1006/99, NJW 1999, 2729 und vom 16.03.2000, Az.: 1 BvR 1453/99, NJW 2000, 1779-1781) hat festgestellt, dass der Gesetzgeber das bisherige Berufsfeld des psychotherapeutischen Heilpraktikers nicht geschlossen habe und sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren dürften.
- BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90
Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse - …
Auszug aus VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02
Da die der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis vorangehende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktiker- Bewerbers keine Fachprüfung im herkömmlichen Sinne ist, sondern die Umschreibung des Gegenstandes und des Zieles der der Behörde aufgegebenen Sachverhaltsermittlung nach § 24 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.01.1993, Az.: 3 C 34/90, BVerwGE 91, 356-363), war die Auslegung des Antrages des Klägers geboten.Mit Urteil vom 21.01.1993 (Az.: 3 C 34/90, BVerwGE 91, 356-363) hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erwerben, auf Nicht-Diplom-Psychologen erweitert und sich damit von der berufsrechtlichen Problematik, wie sie für die Diplom-Psychologen bestand, als Grundlage seiner Entscheidung gelöst.
- Drs-Bund, 13.10.1993 - BT-Drs 12/5890
Auszug aus VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02
Auch nach Erlass des Psychotherapeutengesetzes stehen jedoch Berufsbezeichnungen, wie bspw. "heilpraktischer Psychotherapeut (Vorschlag des Bundesrates zum Gesetzentwurf eines Psychotherapeutengesetzes BT-Drs. 12/5890) oder psychotherapeutischer Heilpraktiker, offen, die den Patienten erkennen lassen, ob der betreffende Heilpraktiker ausschließlich psychotherapeutisch oder allgemein heilkundlich tätig ist. - BVerwG, 28.11.2002 - 3 C 44.01
Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als; Übergangsregelung für die …
Auszug aus VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02
Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 28.11.2002, Az.: 3 C 44/01, DVBl. 2003, 677-680) ist dem Gesetzgeber bekannt gewesen, dass derjenige, der ohne Arzt zu sein, Patienten psychotherapeutisch behandelte, der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedurfte. - BVerfG, 28.07.1999 - 1 BvR 1006/99
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz
Auszug aus VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 28.07.1999, Az.: 1 BvR 1006/99, NJW 1999, 2729 und vom 16.03.2000, Az.: 1 BvR 1453/99, NJW 2000, 1779-1781) hat festgestellt, dass der Gesetzgeber das bisherige Berufsfeld des psychotherapeutischen Heilpraktikers nicht geschlossen habe und sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren dürften. - BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84
Heilpraktikergesetz
Auszug aus VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.02.1983 (Az.: 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367-376) ausgeführt, dass sich die daran im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und die Wesentlichkeitstheorie bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausräumen lassen (vgl. auch: BVerfG, Beschl. vom 10.05.1988, Az.: 1 BvR 482/84, BVerfGE 78, 179-200). - BVerwG, 21.05.1964 - I B 183.63
Beschränkung auf ein Spezialgebiet - Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder …
Auszug aus VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02
Da die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebotes nicht dazu führen kann, die Heilpraktikererlaubnis formal auf ein Spezialgebiet oder auf einzelne heilkundliche Tätigkeiten - hier der Psychotherapie - zu beschränken (vgl. Beschluß vom 21. Mai 1964 - BVerwG 1 B 183.63 - (Buchholz a.a.O. Nr. 6) …und Urteil vom 25. Juni 1970 a.a.O.), ist der von den Vorinstanzen vorgezeichnete Weg einer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO HeilprG auf den einzelnen Antragsteller zu gehen. - Drs-Bund, 26.04.1995 - BT-Drs 13/1206
Auszug aus VG Bremen, 23.06.2004 - 1 K 1786/02
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass weder heilkundliche Befugnisse von Ärzten noch die Rechte, die eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verleihe, durch das Psychotherapeutengesetz eingeschränkt würden (BT-Drs. 13/1206 S. 14).