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   VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15   

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VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15 (https://dejure.org/2018,45288)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 08.11.2018 - 3 K 2000/15 (https://dejure.org/2018,45288)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 08. November 2018 - 3 K 2000/15 (https://dejure.org/2018,45288)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    Das BVerfG habe im Urteil vom 17.11.2015 festgestellt, dass die Kürzung der Beamtenbesoldung ausschließlich auf das Bemühen zurückzuführen sei, Kosten zu sparen.

    Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, 2 BvL 19/09 u. a., juris).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O.{{{|BVerfG|17.11.2015|2 BvL 19/09}} festgestellt: "Wesentliche Ursac}}}).

    Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O.{{{|BVerfG|17.11.2015|2 BvL 19/09}} festgestellt: "Wesentliche Ursac}}}).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits festgestellt, dass - wiederum ausgehend vom Streitjahr 2011 - die für Sachsen vorliegenden statistischen Daten für den zurückliegenden überlappenden Zeitraum der Staffelprüfung nicht hinreichend belastbar und kaum aussagekräftig sind (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.{{{|BVerfG|17.11.2015|2 BvL 19/09}} festgestellt: "Wesentliche Ursac}}}, Rn. 129).

    Der Parameter soll hierbei erst bei einer Verringerung des Abstandes von mehr als 10 Prozent erfüllt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O.{{{|BVerfG|17.11.2015|2 BvL 19/09}} festgestellt: "Wesentliche Ursac}}}).

    Unter Bezugnahme auf seine früheren Entscheidungen zum Familienzuschlag für Beamte mit mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht einen Mindestabstand von 15 % gefordert (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O.{{{|BVerfG|17.11.2015|2 BvL 19/09}} festgestellt: "Wesentliche Ursac}}}).

    Eine - wohl ab einer Differenz von 10 % anzunehmende - erhebliche Abweichung spricht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O.{{{|BVerfG|17.11.2015|2 BvL 19/09}} festgestellt: "Wesentliche Ursac}}}) für einen Verstoß gegen die Grundsätze aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat, trotz Nichterfüllung von drei Parametern eine weitere Prüfung vorgenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O.{{{|BVerfG|17.11.2015|2 BvL 19/09}} festgestellt: "Wesentliche Ursac}}}).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Frage des Mindestabstandes allein im Rahmen des Abstandsgebotes erörtert und ausgeführt, im dortigen Verfahren sei nicht erkennbar, dass „etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebots für die streitgegenständliche Besoldungsgruppen zur Folge haben müssten (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.{{{|BVerfG|17.11.2015|2 BvL 19/09}} festgestellt: "Wesentliche Ursac}}}).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O.{{{|BVerfG|17.11.2015|2 BvL 19/09}} festgestellt: "Wesentliche Ursac}}}) selbst hat diese für Sachsen bereits festgestellt: „In Sachsen trat die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO) vom 22. Juli 2004 (GVBl S. 397) an die Stelle der bis dahin gemäß § 102 Sächsisches Beamtengesetz vom 16. Juli 1999 (GVBl S. 370) geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen [Beihilfevorschriften - BhV] vom 1. November 2001 [GMBl 2001 S. 918]).

    Denn der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Urteil vom 17.11.2015, a. a. O.{{{|BVerfG|17.11.2015|2 BvL 19/09}} festgestellt: "Wesentliche Ursac}}}).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 17.11.2015 festgestellt: "Wesentliche Ursache der Unteralimentation war die Streichung der Sonderzahlung im Jahr 2011.

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    Der Gesetzgeber des Freistaates Sachsen habe den durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09) aufgestellten Vorgaben Genüge getan.

    Ergibt diese Relation eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, ist der jeweilige Parameter als erfüllt anzusehen (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, 2 BvL 17/09, juris.).

    Die Tarifergebnisse stellen ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards dar und haben daher eine von Verfassung wegen gebotene Orientierungsfunktion (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a. a. O.).

    Der zweite Parameter ist die Entwicklung des Nominallohnindex, der die Lohnentwicklung der Gesamtbevölkerung ohne Beschränkung auf den öffentlichen Dienst abbildet und ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).

    Ein Abgleich mit dieser Entwicklung soll sicherstellen, dass das Gehalt eines Beamten nicht infolge gestiegener allgemeiner Lebenshaltungskosten und des Kaufkraftverlustes aufgezehrt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a. a. O.).

    Dagegen, dass dies der Fall ist, spricht zum einen bereits die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht zum Teil bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt hat (vgl. für Sachsen-Anhalt: BVerfG, Beschluss vom 05.05.2015, a. a. O.) Zum anderen sind Zweifel hieran auch aufgrund der Vielzahl der Vorlageverfahren anderer Bundesländer (vgl. für Berlin: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 2 C 56/16 u.a.; für Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11.07.2017, a. a. O.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17; für das Saarland: VG Saarlouis, Beschluss vom 23.10.2018, 2 K 2076/15, alle juris; für Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2016, OVG 4 B 1.09, beck-online) begründet, die zum Teil sogar die nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Besoldungsfragen "nachgebesserte" Besoldung betreffen.

    Für die Annahme, dass sich auch bei Erfüllung von weniger als drei Paramatern der Verdacht der Unteralimentation ergeben kann (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017, a. a. O.), spricht nach Einschätzung der Kammer bereits, dass selbst das Bundesverfassungsgericht die zu betrachtenden Parameter der ersten Prüfungsstufe nur als "Orientierungsrahmen mit Indizwirkung" darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a. a. O.).

    Insoweit kommt dem Alimentationsprinzip auch eine Schutzfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.05.2015, a. a. O.).

    Die ebenfalls durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a. a. O.).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a. a. O.).

    Es bedarf zur Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung daher gesetzgeberischer Maßnahmen, die ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a. a. O.).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass zumindest für das Jahr 2013 eine der durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 22.09.2017, 2 C 56/16) entschiedenen Fallkonstellation vergleichbare Sachlage gegeben sein dürfte, hat der Beklagte ausgeführt, dass der sächsische Besoldungsgesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt habe, während es für das Land Berlin an einer solchen vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Prüfung fehle.

    Dagegen, dass dies der Fall ist, spricht zum einen bereits die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht zum Teil bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt hat (vgl. für Sachsen-Anhalt: BVerfG, Beschluss vom 05.05.2015, a. a. O.) Zum anderen sind Zweifel hieran auch aufgrund der Vielzahl der Vorlageverfahren anderer Bundesländer (vgl. für Berlin: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 2 C 56/16 u.a.; für Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11.07.2017, a. a. O.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17; für das Saarland: VG Saarlouis, Beschluss vom 23.10.2018, 2 K 2076/15, alle juris; für Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2016, OVG 4 B 1.09, beck-online) begründet, die zum Teil sogar die nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Besoldungsfragen "nachgebesserte" Besoldung betreffen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 22.09.2017 (a. a. O.) jedoch ausgeführt, dass sich die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auch dann ergeben kann, wenn nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt sind, diese aber in besonders deutlicher Weise.

    Für die Annahme, dass sich auch bei Erfüllung von weniger als drei Paramatern der Verdacht der Unteralimentation ergeben kann (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017, a. a. O.), spricht nach Einschätzung der Kammer bereits, dass selbst das Bundesverfassungsgericht die zu betrachtenden Parameter der ersten Prüfungsstufe nur als "Orientierungsrahmen mit Indizwirkung" darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a. a. O.).

    Eine nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegende Besoldung ist weder mit der konkret durch ein Amt verbundenen Verantwortung noch mit der allgemeinen Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017, a.a.O.).

    Die Zuweisung dieser zentralen Aufgabe innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes und der damit verbundenen Verantwortung muss sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges und dem Niveau der Alimentationshöhe niederschlagen (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017, a. a. O.).

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

    Auszug aus VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    Denn es ist nach allgemeiner Erfahrung nicht unüblich, dass zumindest ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht (vgl. VG Halle, das sogar von noch höheren Absetzbeträgen ausgeht, Beschluss vom 11.07.2017, 5 A 140/15, juris) weshalb dieser Betrag auch nur einfach und nicht für beide erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wurde.

    Dagegen, dass dies der Fall ist, spricht zum einen bereits die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht zum Teil bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt hat (vgl. für Sachsen-Anhalt: BVerfG, Beschluss vom 05.05.2015, a. a. O.) Zum anderen sind Zweifel hieran auch aufgrund der Vielzahl der Vorlageverfahren anderer Bundesländer (vgl. für Berlin: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 2 C 56/16 u.a.; für Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11.07.2017, a. a. O.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17; für das Saarland: VG Saarlouis, Beschluss vom 23.10.2018, 2 K 2076/15, alle juris; für Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2016, OVG 4 B 1.09, beck-online) begründet, die zum Teil sogar die nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Besoldungsfragen "nachgebesserte" Besoldung betreffen.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    So hat das OVG Lüneburg (Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17, juris) auf Grundlage einer Auskunft der Debeka für das Jahr 2013 einen jährlichen Betrag von 3.733,32 € (entspricht 311, 11 €) monatlich zugrunde gelegt.

    Dagegen, dass dies der Fall ist, spricht zum einen bereits die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht zum Teil bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt hat (vgl. für Sachsen-Anhalt: BVerfG, Beschluss vom 05.05.2015, a. a. O.) Zum anderen sind Zweifel hieran auch aufgrund der Vielzahl der Vorlageverfahren anderer Bundesländer (vgl. für Berlin: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 2 C 56/16 u.a.; für Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11.07.2017, a. a. O.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17; für das Saarland: VG Saarlouis, Beschluss vom 23.10.2018, 2 K 2076/15, alle juris; für Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2016, OVG 4 B 1.09, beck-online) begründet, die zum Teil sogar die nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Besoldungsfragen "nachgebesserte" Besoldung betreffen.

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    Jedoch werden vorgreifliche Zwischenschritte oder Vorfragen, aus denen das Gericht die ausgesprochene Rechtsfolge abgeleitet hat, hiervon nicht erfasst (BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005, 2 BvL 7/00; BVerwG, Urteil vom 22.09.2016, 2 C 239/07, beide juris).
  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    Diese Einschnitte sind in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerfGK 12, 189 - Versorgungsrücklage; BVerf- GE 114, 258 - Absenkung Ruhegehaltssatz).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass sich auch aus verzögerten Besoldungsanpassungen ein Verstoß gegen das Abstandsgebot ergeben kann (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017, 2 BvR 883/14, juris).
  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    Für wurde dieses Konzept zumindest für die Jahre 2011 und 2012 durch das BSG (Urteil vom 08.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris) für unschlüssig erklärt.
  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1)

    Auszug aus VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    Dagegen, dass dies der Fall ist, spricht zum einen bereits die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht zum Teil bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt hat (vgl. für Sachsen-Anhalt: BVerfG, Beschluss vom 05.05.2015, a. a. O.) Zum anderen sind Zweifel hieran auch aufgrund der Vielzahl der Vorlageverfahren anderer Bundesländer (vgl. für Berlin: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 2 C 56/16 u.a.; für Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11.07.2017, a. a. O.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17; für das Saarland: VG Saarlouis, Beschluss vom 23.10.2018, 2 K 2076/15, alle juris; für Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2016, OVG 4 B 1.09, beck-online) begründet, die zum Teil sogar die nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Besoldungsfragen "nachgebesserte" Besoldung betreffen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

  • VG Karlsruhe, 12.09.2013 - 3 K 496/12

    Gewerberechtliche Erlaubnis zur Durchführung einer Erotikmesse unter Auflagen

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16

    Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11,

    So aber VG Chemnitz, Beschluss vom 8. November 2018 - 3 K 2000/15 - juris Rn. 109, wohl auch VG Saarland, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 K 2076/15 - juris Rn. 147ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 - juris Rn. 82f.
  • OVG Sachsen, 08.03.2019 - 2 A 736/18

    Amtsangemessene Alimentation; Richterbesoldung

    Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 hat der Kläger auf mehrere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. November 2018 hingewiesen (vgl. hierzu exemplarisch 3 K 2000/15 -, juris), mit denen die Frage der Vereinbarkeit der Grundgehaltssätze der R-Besoldung in Sachsen in den Jahren 2011 bis 2016 mit Art. 33 Abs. 5 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.
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