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   VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07   

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VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07 (https://dejure.org/2009,21994)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 09.11.2009 - 4 K 935/07 (https://dejure.org/2009,21994)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 09. November 2009 - 4 K 935/07 (https://dejure.org/2009,21994)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Entziehung der Fahrlehrererlaubnis bei zweimaliger Versäumung der Fortbildungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 151
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Berlin, 20.03.2002 - 11 A 535.01
    Auszug aus VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07
    Die angefochtenen Bescheide sind - mangels erkennbarer sachlicher Veränderungen sowohl bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (dafür OVG NRW, Urt. v. 3.6.1996 - 25 A 6898/95 - GewArch 1997, 29; VG Berlin, Urt. v. 20.3.02 - 11 A 535/01 trotz Dauerwirkung des Erlaubniswiderrufs, allerdings bei Bestehen einer Wiederzulassungsmöglichkeit nach § 9 Fahrlehrergesetz - FahrlG -) als auch für den aktuellen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt - zunächst hinsichtlich des Widerrufs auf der Rechtsgrundlage des § 33a FahrlG rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 u. § 114 VwGO).

    Jedoch greift diese Folgeregelung insoweit erst ab Unanfechtbarkeit oder zumindest ab der sofortigen Vollziehbarkeit des tatbestandlich vorausgesetzten Widerrufs, dessen bloßer Ausspruch - mangels gesetzlicher Sofortvollzugsanordnung für den Widerruf - noch nicht ausreicht (so aber wohl VG Berlin, Urt. v. 20.3.2002 - 11 A 535/01 - wie hier wohl VG Göttingen, Beschl. v. 5.6.2009 - 1 B 88/09 -, DAR 2009, 483; das zusätzlich, was hier offenblieben kann, auch die Abgabeanordnung selbst nicht schon als sofort kraft Gesetzes sofort vollziehbar ansieht; VG Chemnitz, Beschl. v. 13.3.2003 - 2 K 2028/02 - s.a. VG Augsburg; Urt. v. 5.7.2005 - Au 3 K 310/05 - K. Eckhardt, Komm. zum FahrlG 1991, § 8 Rn. 9; K. Weber, Straßenverkehrsrecht 2009, 201 ff, 207 zu Fn. 41 mwN.; W. Bouska, Komm. zum FahrlG, 2008, § 8 Rn. 9f für den Fall der Widerspruchseinlegung).

  • BVerwG, 05.10.2007 - 6 B 42.07

    Fahrlehrer; "inaktiver" Fahrlehrer; Fahrlehrererlaubnis; Fortbildungslehrgang.

    Auszug aus VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07
    Danach ist erstens die Fortbildungspflicht - eindeutig und als unbedingte und ausnahmslose Pflicht (so der maßgebliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation der Fahrlehrer, BT-Dr. 13/6914 v. 7.2.2007, S. 55, und nachgehend zu den seitens der Beteiligten zitierten Entscheidungen nunmehr BVerwG, Beschl. v. 5.10.2007 - 6 B 42/07, NJW 2008, 454; zust. Bier in: JurisPR) auf die (grundsätzlich lebenslang geltende, s. BT-Dr. 13/6914 v. 7.2.2007, S. 91) Erlaubnis bezogen zu verstehen und nicht bei bloßer Nichtausübung der Lehrtätigkeit, erst Recht bei ausgeübter oder auch nur angestrebter Aushilfstätigkeit, im Interesse der Verkehrssicherheit zur (auch praktikablen) Sicherung des gehobenen Ausbildungsniveaus eingeschränkt (vgl. BVerwG aaO.), zumal die Wiederaufnahme einer aktiven Tätigkeit im Wesentlichen allein von der Entscheidung des Betroffenen abhängt und demgemäß jederzeit wieder erfolgen könnte.
  • BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verspätet eingelegter Widerspruch -

    Auszug aus VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07
    Hinsichtlich der Aufforderung zur fristgebundenen Abgabe seines Fahrlehrerscheins sind die angefochtenen Bescheide dagegen im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 u. § 114 VwGO), worüber das Gericht ungeachtet einer etwaigen Verfristung des - auch inhaltlich unbeschränkt eingelegten - klägerischen Widerspruchs im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerwG (s. Urt. v. 20.6.1988 - 6 C 24/87 -, NVwZ-RR 1989, 85 f zur Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde in Fällen wie dem vorliegenden ohne Drittbetroffenheit) durch Teilaufhebung befinden kann, nachdem der Widerspruchsbescheid den Widerspruch sachlich beschieden hat und sich die hier entsprechend §§ 133 ff BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2009 - 6 C 3/08 -) als Verwaltungsakt auszulegende Abgabeanordnung, die sich vor einer Erfüllung im Zeitverlauf je weiter aktualisiert und danach einen Rechtsgrund für das Einbehalten des Scheins bildet, nach dem Verständnis des Gerichts ebensowenig durch Zeitablauf oder Erfüllung vollständig erledigt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1996 - 25 A 6898/95

    Straßenverkehrsrecht: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Rücknahme einer

    Auszug aus VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07
    Die angefochtenen Bescheide sind - mangels erkennbarer sachlicher Veränderungen sowohl bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (dafür OVG NRW, Urt. v. 3.6.1996 - 25 A 6898/95 - GewArch 1997, 29; VG Berlin, Urt. v. 20.3.02 - 11 A 535/01 trotz Dauerwirkung des Erlaubniswiderrufs, allerdings bei Bestehen einer Wiederzulassungsmöglichkeit nach § 9 Fahrlehrergesetz - FahrlG -) als auch für den aktuellen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt - zunächst hinsichtlich des Widerrufs auf der Rechtsgrundlage des § 33a FahrlG rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 u. § 114 VwGO).
  • VG Göttingen, 05.06.2009 - 1 B 88/09

    Hilfe zum Führerschein in rechtswidriger Weise durch Fälschung von

    Auszug aus VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07
    Jedoch greift diese Folgeregelung insoweit erst ab Unanfechtbarkeit oder zumindest ab der sofortigen Vollziehbarkeit des tatbestandlich vorausgesetzten Widerrufs, dessen bloßer Ausspruch - mangels gesetzlicher Sofortvollzugsanordnung für den Widerruf - noch nicht ausreicht (so aber wohl VG Berlin, Urt. v. 20.3.2002 - 11 A 535/01 - wie hier wohl VG Göttingen, Beschl. v. 5.6.2009 - 1 B 88/09 -, DAR 2009, 483; das zusätzlich, was hier offenblieben kann, auch die Abgabeanordnung selbst nicht schon als sofort kraft Gesetzes sofort vollziehbar ansieht; VG Chemnitz, Beschl. v. 13.3.2003 - 2 K 2028/02 - s.a. VG Augsburg; Urt. v. 5.7.2005 - Au 3 K 310/05 - K. Eckhardt, Komm. zum FahrlG 1991, § 8 Rn. 9; K. Weber, Straßenverkehrsrecht 2009, 201 ff, 207 zu Fn. 41 mwN.; W. Bouska, Komm. zum FahrlG, 2008, § 8 Rn. 9f für den Fall der Widerspruchseinlegung).
  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 C 3.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; vorläufige Entgeltgenehmigung; vorläufiger

    Auszug aus VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07
    Hinsichtlich der Aufforderung zur fristgebundenen Abgabe seines Fahrlehrerscheins sind die angefochtenen Bescheide dagegen im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 u. § 114 VwGO), worüber das Gericht ungeachtet einer etwaigen Verfristung des - auch inhaltlich unbeschränkt eingelegten - klägerischen Widerspruchs im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerwG (s. Urt. v. 20.6.1988 - 6 C 24/87 -, NVwZ-RR 1989, 85 f zur Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde in Fällen wie dem vorliegenden ohne Drittbetroffenheit) durch Teilaufhebung befinden kann, nachdem der Widerspruchsbescheid den Widerspruch sachlich beschieden hat und sich die hier entsprechend §§ 133 ff BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2009 - 6 C 3/08 -) als Verwaltungsakt auszulegende Abgabeanordnung, die sich vor einer Erfüllung im Zeitverlauf je weiter aktualisiert und danach einen Rechtsgrund für das Einbehalten des Scheins bildet, nach dem Verständnis des Gerichts ebensowenig durch Zeitablauf oder Erfüllung vollständig erledigt hat.
  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 14.05

    Ausgangsbescheid; Widerspruchsbescheid; Kostenlast-, Kostengrundentscheidung;

    Auszug aus VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07
    Schließlich ist die getroffene Kostenregelung im Ausgangsbescheid - die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid wird im Hinblick auf § 162 Abs. 1 VwGO ohnehin durch die getroffene gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt (vgl. BVerwG Urt. v. 29.6.2006 - 7 C14/05 -, SächsVBl 2006, 289) - infolge Teilobsiegens des Klägers im Umfang der tenorierten Kostenquote rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 u. § 114 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 14.10.2016 - 7 ME 99/16

    Fahrlehrerlaubnis; Fortbildungspflicht; Ordnungswidrigkeit; Widerruf

    Ein zweiter Verstoß gegen die Fortbildungspflicht liegt nicht erst nach dem Ablauf von weiteren vier Jahren vor (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 22.05.2007 - 2 UE 2799/06 -, juris; VG Chemnitz, Urteil vom 09.11.2009 - 4 K 935/07 -, juris).

    Die in § 8 Abs. 4 FahrlG normierte Folgeregelung, wonach nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben ist, greift erst ab Unanfechtbarkeit oder zumindest ab der sofortigen Vollziehbarkeit des tatbestandlich vorausgesetzten Widerrufs (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 09.11.2009 - 4 K 935/07 -, juris, m. w. N.; Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 9. Auflage, § 8 FahrlG, Ziffer 10 für den Fall der Widerspruchseinlegung).

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