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   VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09   

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VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09 (https://dejure.org/2009,31337)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 L 38/09 (https://dejure.org/2009,31337)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 13. Februar 2009 - 1 L 38/09 (https://dejure.org/2009,31337)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Benutzung einer Stadthalle oder ein entsprechend geeignetes Saalsegment zur Durchführung eines Landesparteitages gem. § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO); Anforderungen an die Glaubhaftmachung und Ermittlung des maßgeblichen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Thüringen, 16.09.2008 - 2 EO 490/08

    Nutzung einer Stadthalle durch politische Partei

    Auszug aus VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09
    Da der Antragsteller die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung und damit eine ihn begünstigende Entscheidung der Antragsgegnerin begehrt, ist für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruches auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 16.09.2008 - 2 EO 490/08 -, [...], RdNr. 33).

    Ob etwas anderes gilt, wenn Letztere durch Nutzungsbeschränkungen völlig von der Möglichkeit, parteipolitische Veranstaltungen - etwa diejenigen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 ParteiG) - durchzuführen, ausgeschlossen werden, kann hier offenbleiben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.02.2007, a.a.O., RdNr. 20; OVG Weimar, Beschl. v. 16.09.2008, a.a.O., RdNr. 39).

    Zum anderen ist schutzwürdig nur das betätigte Vertrauen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987, BVerfGE 75, 246), wobei als Vertrauensbetätigung die Stellung des Zulassungsantrages nicht - und schon gar nicht das diesem Antrag vorausgegangene Auskunftsersuchen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12.04.2001, a.a.O., S. 245) - angesehen werden kann (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 16.09.2008, a.a.O., RdNr. 58).

  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

    Auszug aus VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09
    Danach sind alle Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt - sei es freiwillig, sei es kraft Selbstbindung, sei es auf Grund einer anderen Vorschrift - den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.1969, BVerwGE 32, 333 [336]).

    Sie verpflichtet indes die Gemeinden grundsätzlich nicht, politischen Parteien Veranstaltungsräume bereitzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.1969, a.a.O., S. 336).

  • VG Chemnitz, 16.01.2009 - 1 L 451/08
    Auszug aus VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09
    Davon ausgehend kann dahinstehen, ob die nach den hiermit in Bezug genommenen Feststellungen der Kammer im Beschluss vom 16.01.2009 - 1 L 451/08 - ursprünglich konkludent gewidmete Stadthalle Z. nach ihrer Zweckbestimmung auch für die Durchführung überörtlicher Parteiveranstaltungen, insbesondere Landesparteitage, vorgesehen war.

    Eine Ungleichbehandlung liegt auch nicht deshalb vor, weil die Nutzungseinschränkung oder - wie der Stadtrat der Antragsgegnerin unter Außerachtlassen der bisherigen Werbepraxis der von der Antragsgegnerin mit dem Betrieb der Stadthalle beauftragten KULTOUR Z. GmbH (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 16.01.2009 - 1 L 451/08 -, Seite 8) meint - die Bestätigung der bisherigen Vergabepraxis offenkundig in Erwartung eines weiteren Zulassungsantrages der Antragstellerin erfolgt ist.

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2007 - 10 ME 74/07

    Anspruch des niedersächsichen Landesverbands der Nationaldemokratischen Partei

    Auszug aus VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09
    Vielmehr wird er durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung, der sich aus der Widmung ergibt, begrenzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.02.2007 - 10 ME 74/07 -, [...], RdNr. 10; OVG Weimar, a.a.O., RdNr. 30).

    Ob etwas anderes gilt, wenn Letztere durch Nutzungsbeschränkungen völlig von der Möglichkeit, parteipolitische Veranstaltungen - etwa diejenigen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 ParteiG) - durchzuführen, ausgeschlossen werden, kann hier offenbleiben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.02.2007, a.a.O., RdNr. 20; OVG Weimar, Beschl. v. 16.09.2008, a.a.O., RdNr. 39).

  • VGH Bayern, 06.08.2008 - 4 CE 08.2070

    Öffentliche Einrichtung; Gemeindehalle; Widmung; Anspruch auf Überlassung;

    Auszug aus VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09
    So kann die Widmung nicht nur durch Satzung oder Beschluss des Stadt- oder Gemeinderates, sondern auch durch tatsächliches Überlassen der Einrichtung erfolgen (vgl. VGH Mannheim, 10.05.1995, DVBl. 1995, 927 ; VGH München, Beschl. v. 06.08.2008 - 4 CE 08.2070 -, [...], RdNr. 15; OVG Weimar, a.a.O., RdNr. 30).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09
    Zum anderen ist schutzwürdig nur das betätigte Vertrauen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987, BVerfGE 75, 246), wobei als Vertrauensbetätigung die Stellung des Zulassungsantrages nicht - und schon gar nicht das diesem Antrag vorausgegangene Auskunftsersuchen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12.04.2001, a.a.O., S. 245) - angesehen werden kann (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 16.09.2008, a.a.O., RdNr. 58).
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09
    Zum einen geht der verfassungsrechtliche Rechtsschutz nicht soweit, die Bürger bzw. die von ihnen gebildeten Vereinigungen vor jeder Enttäuschung zu bewahren, die mit einer Veränderung der Rechtslage verbunden sein kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1968, BVerfGE 14, 288 [299]).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1988 - 1 S 1746/88

    Öffentliche Einrichtung: Überlassung an juristische Person zu widmungsfremden

    Auszug aus VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09
    Da der Umstand, dass die Nutzung der Stadthalle Z. zur Durchführung eines Landesparteitages nicht (mehr) von ihrem Widmungszweck erfasst ist, die Antragsgegnerin nicht hindert, ihre öffentliche Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen auch für Nutzungen außerhalb des Widmungszweckes zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.05.1988, DÖV 1989, 30 [31]; Kunze/Bronner/Katz, GemOBaWü, Stand: Dezember 2006, § 10 RdNr. 26), hätte der Antragsteller nur dann noch einen Zulassungsanspruch, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert wäre.
  • BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67

    Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD

    Auszug aus VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein bereits gestellter Antrag einer politischen Partei auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, die politischen Parteien in der Vergangenheit durch tatsächliche Übung zur Verfügung gestellt wurde, nach bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden muss, wenn sich nach Antragstellung die Überlassungspraxis ändert (BVerwG, Urt. v. 28.03.1969, BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67] [370]).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95

    Zulassung nicht verbotener politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen

    Auszug aus VG Chemnitz, 13.02.2009 - 1 L 38/09
    So kann die Widmung nicht nur durch Satzung oder Beschluss des Stadt- oder Gemeinderates, sondern auch durch tatsächliches Überlassen der Einrichtung erfolgen (vgl. VGH Mannheim, 10.05.1995, DVBl. 1995, 927 ; VGH München, Beschl. v. 06.08.2008 - 4 CE 08.2070 -, [...], RdNr. 15; OVG Weimar, a.a.O., RdNr. 30).
  • OVG Sachsen, 25.02.2009 - 4 B 249/09

    Der Landesparteitag der NPD am 8.3.2009 kann nicht in der Stadthalle der Stadt

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Februar 2009 - 1 L 38/09 - wird zurückgewiesen.
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