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   VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03   

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VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03 (https://dejure.org/2003,31709)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2003 - 6 K 1349/03 (https://dejure.org/2003,31709)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - 6 K 1349/03 (https://dejure.org/2003,31709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit von Änderungen des Aufgabenbereiches und Umsetzungen von Beamten; Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Organisationsmaßnahme; Rechtsschutz gegen die Organisationsmaßnahme; Vorgeschobene Gründe des Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Chemnitz, 11.06.2002 - 6 K 2013/01
    Auszug aus VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03
    Über die hiergegen eingereichte Klage (6 K 2013/01) hat die Kammer am 11.06.2002 durch Urteil entschieden, dass die Versetzungsverfügung vom 12.03.2001 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24.10.2001 aufgehoben werden.

    Insoweit wird insgesamt auf das Verfahren 6 K 2013/01 verwiesen.

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.02.2003 den Antrag des Freistaates Sachsen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11.06.2002 - 6 K 2013/01 - abgelehnt (2 B 761/02).

    Mit Beschluss vom 15.01.2002 wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens 6 K 182/01 angeordnet, bis eine Entscheidung in der Versetzungsstreitigkeit (6 K 2013/01) getroffen worden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Gerichts- und Behördenakten, die Personalakte sowie auf das Eilverfahren 6 K 162/01 sowie auf das Verfahren 6 K 2013/01 verwiesen.

    Diese ergibt sich hier aus der Tatsache, dass die Umstrukturierung und damit auch der Entzug von Aufgabenbereichen hochschulweit bekannt gemacht wurde und aus den Feststellungen der Kammer im Rahmen der Vernehmung der Zeugen und im Versetzungsverfahren 6 K 2013/01, wonach künstlich ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers geschaffen wurde und es Ziel war, den Kläger aus dem Hochschulbereich zu verdrängen.

    Im Widerspruchsbescheid zur Versetzung des SMWK vom 24.10.2001 wird auf Seite 5 ausgeführt (vgl. Bl. 23 im Verfahren 6 K 2013/01): Darüber hinaus ergibt sich ein dienstliches Interesse an der Versetzung des Widerspruchsführers auch aus dem Umstand, dass die Universitätsleitung der TU mit Wirkung vom 01.08.2000 umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen hat.

    Das Gericht hat im Urteil im Verfahren 6 K 2013/01 festgestellt, dass der Zeuge glaubhaft aussagte, dass in einem 4-Augen-Gespräch am 11.12.2000 der Zeuge in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung 1 - Zentrale Angelegenheiten - im Bereich des SMWK ihm gegenüber erklärt habe, sein damaliger Dienstposten des Leiters des Landesamtes für Ausbildungsförderung werde für Herrn benötigt.

    Diese Aufgabengebiete sind so umfangreich und gewichtig, dass sie für sich allein die Bildung eines eigenen selbstständigen neuen Dezernats 1 zum 1.9.2001 rechtfertigten (vergleiche Organigramm Stand: 1.9.2001 in der Versetzungsakte 6 K 2013/01, Bl. 381).

  • VG Münster, 16.04.2003 - 6 K 162/01
    Auszug aus VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03
    Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 03.08.2000 wies die TU BAF mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 zurück (vgl. Bl. 177 - 181 des Eilverfahrens 6 K 162/01).

    Mit Beschluss vom 08.10.2001 hatte die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufige Rückgängigmachung der Organisationsverfügung vom 01.08.2000 abgelehnt (6 K 162/01).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Gerichts- und Behördenakten, die Personalakte sowie auf das Eilverfahren 6 K 162/01 sowie auf das Verfahren 6 K 2013/01 verwiesen.

    Im Geschäftsverteilungsplan, Stand: 03.07.2000, ist für das Dezernat 1 unter 1.0 festgehalten: " Dezernent/ Kanzlervertreter Herr , " (vgl. Bl. 37 des Eilverfahrens zur Umsetzung 6 K 162/01).

    Das belegt vor allem auch der Entzug des Sachgebiets 1.2 - Organisation, Innerer Dienstbetrieb, Innenrevision - und der Sachgebiete 1.3 - Verwaltungs-EDV, Statistik, Controlling - und 1.4 - Medienzentrum - (vgl. auch Geschäftsverteilungsplan des Dezernates 1. Sachgebiet 1.2. bis 1.4., Stand: 03.07.2000 im Eilverfahren - 6 K 162/01 -Bl. 37-47 der Akte).

  • OVG Sachsen, 27.06.2001 - 2 BS 347/00

    Erlass einer einstweiligen Anordnung ; Anspruch auf Rückgängigmachung der

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03
    Eine Organisationsmaßnahme bzw. Umsetzung eines Beamten ist rechtswidrig, wenn sie mit Ermessensfehlern behaftet ist oder der dem Beamten übertragene neue Dienstposten nicht seinem - durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn(gruppe) und Besoldungsgruppe und die Amtsbezeichnung gekennzeichneten - Amt im statusrechtlichen Sinn bzw. seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn entspricht, unter dem die generelle Tätigkeit als Inhaber eines Statusamtes innerhalb einer bestimmten Behörde zu verstehen ist (vgl.SächsOVG, Beschl. v. 27.06.2001, Az: 2 BS 347/00, SächsVBl 2001, 297 ff.).

    Denn die Rolle als Vorgesetzter und die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter bilden für sich genommen keine die Wertigkeit des Statusamtes prägenden Gesichtspunkte (vgl. SächsOVG, Beschl. vom 27.06.2001, a.a.O. mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht -

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03
    Danach kommt dem Dienstherrn eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu (BVerwG, Urt. v. 28.11.1991, 2 C 7/89,DÖD 1992 S. 238).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist nur darauf beschränkt zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. Urteil des BVerwG vom 28.11.1991, 2 C 7/89, a.a.O und BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, BVerwG 2 C 41/89 in ZBR 1992, S. 175).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist nur darauf beschränkt zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. Urteil des BVerwG vom 28.11.1991, 2 C 7/89, a.a.O und BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, BVerwG 2 C 41/89 in ZBR 1992, S. 175).
  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03
    Daraus folgt auch eine mögliche Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs des Klägers (vgl. auch BVerwGE 81 S. 258 ).
  • OVG Sachsen, 20.02.2001 - 2 B 167/99

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung;

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03
    Es genügt die bloße Möglichkeit einer solchen Verletzung, also ein schlüssig dargelegter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (vgl. SächsOVG, Urteil vom 20.02.2001, SächsVBl. 2001, S. 147 ff.).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 42.78

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Klageabweisung - Unbegründete Klage -

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03
    Da die in Streit stehende Umsetzung eines Beamten mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981, NVwZ 1982, S. 103 ff.), kommt nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles des Klägers, welches er nach seiner Versetzung und weiteren Umstrukturierungen mangels Vorhandenseins eines solchen Dezernats nicht mehr erreichen kann, nur eine Feststellungsklage in Betracht.
  • BVerwG, 16.10.1991 - 2 B 115.91

    Schadensersatz - Kausalität - Adäquanz - Beamtenrecht - BeförderungVerstoß gegen

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.10.2003 - 6 K 1349/03
    Danach kommt dem Dienstherrn eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu (BVerwG, Urt. v. 28.11.1991, 2 C 7/89,DÖD 1992 S. 238).
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