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   VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15   

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VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15 (https://dejure.org/2018,32033)
VG Cottbus, Entscheidung vom 01.10.2018 - 6 K 733/15 (https://dejure.org/2018,32033)
VG Cottbus, Entscheidung vom 01. Oktober 2018 - 6 K 733/15 (https://dejure.org/2018,32033)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • VG Cottbus, 09.09.2016 - 1 K 1346/14

    Forderung von vor einem Wirksamwerden eines Vollstreckungsverbots nach BVerfGG §

    Auszug aus VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Beitragsfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22 sowie - zur Verfassungsmäßigkeit der Norm - BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15-18).

    Damit die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung zur Verfügung stehen und nicht durch gegebenenfalls längere Rechtstreitigkeiten verzögert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15), wird dem Abgabenpflichtigen - vorbehaltlich eines erfolgreichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO - grundsätzlich zugemutet, zunächst in Vorleistung zu gehen und sich den gezahlten Betrag im Falle des Obsiegens im Verfahren der Hauptsache zurückerstatten zu lassen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 30 und vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18.04 -, juris Rn. 5).

    Die nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO anfallenden Säumniszuschläge übernehmen in diesem Zusammenhang die Funktion eines Druckmittels, durch das der Abgabenpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden soll (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22 und vom 5. Februar 2013 - VG 1 K 906/12 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 36.13 -, juris Rn. 7; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 22).

    Könnte nämlich der Schuldner für den Fall, dass sich im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung herausstellt, stets damit rechnen, dass zwischenzeitlich entstandene Säumniszuschläge nicht durchgesetzt werden, übte die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 1 AO kaum Druck auf ihn aus, die Beitragsforderung - wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgesehen - gerade auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit zunächst fristgerecht zu begleichen (vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22).

    Sanktioniert wird allein die rechtswidrige Nichtbeachtung des Leistungsgebotes trotz Fälligkeit (sogenannter "Abgabenungehorsam", vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22 und vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, juris Rn. 20/12).

    Im Gegenteil bestimmt § 79 Abs. 2 S. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), der über seinen Wortlaut hinaus auch dann Anwendung findet, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Norm verfassungskonform dahingehend ausgelegt hat, dass sie bestimmte Fälle nicht erfasst (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 39), dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen in ihrer Wirksamkeit unberührt bleiben (vgl. dazu VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 26).

    Davon kann im Hinblick auf eine mögliche verfassungswidrige Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. allerdings schon deshalb keine Rede sein, weil die Beantwortung der Frage, ob die Anwendung dieser Norm im Einzelfall gegen das Rückwirkungsverbbot verstößt von verschiedenen Voraussetzungen abhängt (Anschlussmöglichkeit des Grundstücks bereits im Jahr 1999 oder früher, vergeblicher Satzungsgebungsversuch des Aufgabenträgers, wonach die Beitragspflicht spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte, und Ablauf der hypothetischen Festsetzungsverjährungsfrist vor dem 1. Februar 2004) und deshalb nur auf Grundlage einer vielschichtigen Prüfung erfolgen kann (VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 27; vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32/33).

    Hinzu kommt, - was schon für sich genommen gegen die Offensichtlichkeit einer etwaigen Verfassungswidrigkeit spricht -, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. auch in Fällen sogenannter "Altanschließer" mit der damaligen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Einklang stand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 27).

    Ist die gegenüber der Klägerin erfolgte Beitragsfestsetzung nach alledem selbst dann wirksam, wenn sie verfassungswidrig erfolgt sein sollte, so begegnet die Heranziehung zu Säumniszuschlägen auch im Hinblick auf das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG keinen Bedenken (vgl. dazu VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 28ff. m.w.N.).

    Diese Vorschrift, nach der die Vollstreckung eines auf verfassungswidriger Grundlage erlassenen Bescheides nach der entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig ist, wirkt sich auf die Erhebung von Säumniszuschlägen - weil diese kein Teil der Vollstreckung der Beitragsforderung sind - zunächst bereits ihrem Wortlaut nach nicht aus (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 29) und widerspricht auch nicht dem in § 79 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, dass dem Betroffenen zwar zukünftig keine nachteiligen Folgen mehr aus der zwangsweisen Durchsetzung einer verfassungswidrigen Entscheidung entstehen sollen; nachteilige Wirkungen, die von einer solchen Entscheidung in der Vergangenheit, d.h. vor der Verkündung der bundesverfassungsrechtlichen Entscheidung ausgegangen sind, indes gerade nicht beseitigt werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Denn ungeachtet dessen, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin ein entsprechender Antrag nicht ergibt, ist die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, juris Rn. 13; Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 32 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25).

  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Auszug aus VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
    Damit die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung zur Verfügung stehen und nicht durch gegebenenfalls längere Rechtstreitigkeiten verzögert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15), wird dem Abgabenpflichtigen - vorbehaltlich eines erfolgreichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO - grundsätzlich zugemutet, zunächst in Vorleistung zu gehen und sich den gezahlten Betrag im Falle des Obsiegens im Verfahren der Hauptsache zurückerstatten zu lassen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 30 und vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18.04 -, juris Rn. 5).

    Die nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO anfallenden Säumniszuschläge übernehmen in diesem Zusammenhang die Funktion eines Druckmittels, durch das der Abgabenpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden soll (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22 und vom 5. Februar 2013 - VG 1 K 906/12 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 36.13 -, juris Rn. 7; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 22).

    Könnte nämlich der Schuldner für den Fall, dass sich im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung herausstellt, stets damit rechnen, dass zwischenzeitlich entstandene Säumniszuschläge nicht durchgesetzt werden, übte die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 1 AO kaum Druck auf ihn aus, die Beitragsforderung - wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgesehen - gerade auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit zunächst fristgerecht zu begleichen (vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22).

    Sanktioniert wird allein die rechtswidrige Nichtbeachtung des Leistungsgebotes trotz Fälligkeit (sogenannter "Abgabenungehorsam", vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22 und vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, juris Rn. 20/12).

  • VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Auszug aus VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Beitragsfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22 sowie - zur Verfassungsmäßigkeit der Norm - BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15-18).

    Könnte nämlich der Schuldner für den Fall, dass sich im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung herausstellt, stets damit rechnen, dass zwischenzeitlich entstandene Säumniszuschläge nicht durchgesetzt werden, übte die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 1 AO kaum Druck auf ihn aus, die Beitragsforderung - wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgesehen - gerade auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit zunächst fristgerecht zu begleichen (vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22).

    Denn ungeachtet dessen, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin ein entsprechender Antrag nicht ergibt, ist die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, juris Rn. 13; Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 32 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25).

  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 977/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Auszug aus VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
    Damit die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung zur Verfügung stehen und nicht durch gegebenenfalls längere Rechtstreitigkeiten verzögert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15), wird dem Abgabenpflichtigen - vorbehaltlich eines erfolgreichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO - grundsätzlich zugemutet, zunächst in Vorleistung zu gehen und sich den gezahlten Betrag im Falle des Obsiegens im Verfahren der Hauptsache zurückerstatten zu lassen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 30 und vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18.04 -, juris Rn. 5).

    Die nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO anfallenden Säumniszuschläge übernehmen in diesem Zusammenhang die Funktion eines Druckmittels, durch das der Abgabenpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden soll (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22 und vom 5. Februar 2013 - VG 1 K 906/12 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 36.13 -, juris Rn. 7; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
    Nachdem der Beklagte den Beitragsbescheid vom 26. Februar 2015 am 21. März 2016 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) aufgehoben hat, wurde das Verfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt und durch Beschluss vom 11. April 2016 eingestellt.

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, wonach eine Beitragserhebung unter Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. in denjenigen Fällen gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, in denen eine Beitragserhebung nach der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift nicht mehr möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10

    Säumniszuschläge; Festsetzung; Abrechnungsbescheid; keine Akzessorietät;

    Auszug aus VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Beitragsfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22 sowie - zur Verfassungsmäßigkeit der Norm - BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15-18).

    Damit die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung zur Verfügung stehen und nicht durch gegebenenfalls längere Rechtstreitigkeiten verzögert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15), wird dem Abgabenpflichtigen - vorbehaltlich eines erfolgreichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO - grundsätzlich zugemutet, zunächst in Vorleistung zu gehen und sich den gezahlten Betrag im Falle des Obsiegens im Verfahren der Hauptsache zurückerstatten zu lassen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 30 und vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18.04 -, juris Rn. 5).

  • VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17

    Festsetzung von Säumnisgebühren und Stundungszinsen bei Änderung des

    Auszug aus VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
    Denn ungeachtet dessen, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin ein entsprechender Antrag nicht ergibt, ist die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, juris Rn. 13; Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 32 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25).
  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

    Auszug aus VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
    Denn selbst wenn man aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen wollte, dass ein solcher Bescheid einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO aufwiese (vgl. zu dem diesbezüglichen Maßstab BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 1.96 -, juris Rn. 28; Urteil vom 20. Dezember 2000 - I R 50/00 -, juris Rn. 19), scheiterte die Annahme der Nichtigkeit jedenfalls an der darüber hinaus gehenden Voraussetzung, dass der Fehler in seiner Schwere für jeden verständigen Dritten, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umständen unterstellt werden kann, erkennbar sein müsste.
  • BFH, 13.01.2000 - VII R 91/98

    Säumniszuschläge bei Aufrechnung

    Auszug aus VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
    Sanktioniert wird allein die rechtswidrige Nichtbeachtung des Leistungsgebotes trotz Fälligkeit (sogenannter "Abgabenungehorsam", vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22 und vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, juris Rn. 20/12).
  • OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04

    Befreiung von baurechtl. Nutzungsbeschränkung: Gebühren?

    Auszug aus VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
    Damit die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung zur Verfügung stehen und nicht durch gegebenenfalls längere Rechtstreitigkeiten verzögert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15), wird dem Abgabenpflichtigen - vorbehaltlich eines erfolgreichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO - grundsätzlich zugemutet, zunächst in Vorleistung zu gehen und sich den gezahlten Betrag im Falle des Obsiegens im Verfahren der Hauptsache zurückerstatten zu lassen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 30 und vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18.04 -, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

  • BFH, 15.03.2007 - III R 86/06

    Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 1.96

    Gewerbesteuer - Aussetzungszinsen - Abgabenvereinbarung - Erlaß von

  • BVerwG, 02.05.1995 - 8 B 50.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verwirkung von

  • BFH, 17.03.2010 - III B 177/09

    Keine Nichtigkeit eines die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheids wegen vom

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
  • BFH, 12.08.2015 - I R 45/14

    Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i. S. des § 89 Abs. 2

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 9 S 10.18

    Beitreibung verfassungswidrig erhobener Beiträge; Auswirkungen der in einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17
    Sowohl der Bundesfinanzhof als auch die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung haben bereits mehrfach entschieden, dass ein Bescheid, der auf Grundlage der verfassungswidrigen Auslegung einer Rechtsnorm erlassen wurde, zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig im Sinne dieser Norm ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2006 - III R 13/06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 15. März 2007 - III R 86/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2010 - III B 177/09 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 17. Juli 2019 - 6 K 19/16 -, juris; Urteil vom 1. Oktober 2018 - 6 K 733/15 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris).
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