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   VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11   

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VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11 (https://dejure.org/2017,18219)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04.05.2017 - 6 K 531/11 (https://dejure.org/2017,18219)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 6 K 531/11 (https://dejure.org/2017,18219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 aF VwVGKostO BB, § 28 VwVfG, § 44 VwVfG, § 45 VwVfG, § 6 aF VwVG BB, § 15 aF VwVG BB, § 16 aF VwVG BB, § 19 aF VwVG BB, § 23 aF VwVG BB, § 24 aF VwVG BB, § 25 aF VwVG BB, § 37 aF VwVG BB
    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2012 - 9 S 53.10

    Anschluss- und Benutzungszwang; Anschluss; Ersatzvornahme; Kosten;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
    Im gestreckten Vollstreckungsverfahren sind insoweit Einwendungen, die sich gegen den Grundverwaltungsakt richten, im Rahmen der Anfechtung des Kostenbescheides allenfalls dann - was aber vorliegend, da nicht der Fall, keiner abschließenden Entscheidung bedarf - berücksichtigungsfähig, wenn diese Einwendungen später als zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie noch im Anfechtungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt hätten geltend gemacht werden können bzw. wenn die Vollziehung des Grundverwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme noch vor der möglichen Geltendmachung von Einwendungen gegen diesen im Wege von Widerspruch und Klage bzw. - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt, so dass die Rechtmäßigkeit erstmals im Streit um die Vollstreckungskosten zur Überprüfung steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O.; Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 9 S 53.10 -, zit. nach juris; Beschluss vom 8. April 2014 - 9 N 142.13 und 9 L 27.13 -, zit. nach juris; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2006 - 4 LB 23/04 -, NordÖR 2006, 204, 205; Waldhoff JuS 2009, 368 f.; Labrenz NVwZ 2010, 22, 23).

    Vielmehr ist im Blick zu behalten, dass die Behörde bei der Ersatzvornahme eine vertretbare Handlung durchführt oder durchführen lässt, die an sich der Pflichtige vorzunehmen hätte; gerade (nur) in Bezug auf die Vornahme dieser Handlung darf sie Kostenerstattung verlangen (vgl. die Worte "auf Kosten" in § 19 Abs. 1 VwVG BB a.F.; vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, a.a.O.; Beschluss vom 8. April 2014, a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 9 B 8.13 -, zit. nach juris).

    Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten (vgl. zur Ansatzfähigkeit von Kosten eines angesetzten Schlüsseldienstes OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, a.a.O.).

    Dies betrifft insbesondere Personalkosten der Behörde, die durch die technische Planung der vorzunehmenden Arbeiten, die Absprachen mit dem beauftragten Unternehmen sowie dessen Beaufsichtigung entstanden sind, während vorbereitende Tätigkeiten nicht mehr in dem zu fordernden Zusammenhang zu der Ausführung der vertretbaren Handlung stehen, sondern als allgemeine Verwaltungstätigkeit der Vollzugsbehörde dieser kostenmäßig zur Last fallen (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O.; a.A. - aber nicht überzeugend - VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2012 - 1 K 667/09 -, S. 16 ff. des E.A.).

  • BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 31.81

    Ersatzvornahme gegen bauliche Mängel - Zwangsvollstreckung, Angabe der

    Auszug aus VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
    Ist die Ersatzvornahme rechtswidrig (gewesen), besteht kein Erstattungsanspruch (vgl. BVerwG Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100/96 -, NVwZ 1997, 381, 383; Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31/81 -, zit. nach juris; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 25.8.2005 - 12 A 10678/05 -, NVwZ-RR 2006, 252, 253; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 3665/06 -, NWVBl. 2008, 398; Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, NWVBl. 2010, 186, 187; Finger DVBl. 2007, 798, 799; Durner JA 2009, 476).

    Im gestreckten Vollstreckungsverfahren sind insoweit Einwendungen, die sich gegen den Grundverwaltungsakt richten, im Rahmen der Anfechtung des Kostenbescheides allenfalls dann - was aber vorliegend, da nicht der Fall, keiner abschließenden Entscheidung bedarf - berücksichtigungsfähig, wenn diese Einwendungen später als zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie noch im Anfechtungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt hätten geltend gemacht werden können bzw. wenn die Vollziehung des Grundverwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme noch vor der möglichen Geltendmachung von Einwendungen gegen diesen im Wege von Widerspruch und Klage bzw. - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt, so dass die Rechtmäßigkeit erstmals im Streit um die Vollstreckungskosten zur Überprüfung steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O.; Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 9 S 53.10 -, zit. nach juris; Beschluss vom 8. April 2014 - 9 N 142.13 und 9 L 27.13 -, zit. nach juris; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2006 - 4 LB 23/04 -, NordÖR 2006, 204, 205; Waldhoff JuS 2009, 368 f.; Labrenz NVwZ 2010, 22, 23).

    Jedenfalls zur Nichtigkeit der Androhung i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG i.Vm. § 1 VwVfGBbg führt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. aber auch dann nicht, wenn der Mangel der unterbliebenen vorläufigen Kostenveranschlagung nicht - wie hier und anders als in dem vom OVG Berlin (Urt. vom 3. Dezember 1968, a.a.O.) entschiedenen Fall - durch nachträgliche Anordnung bis zum Vollzug der Ersatzvornahme geheilt wird (wie hier mit deutlicher Tendenz OVG Berlin, Urteil vom 30.1. 1981, a.a.O.; anders aber Sadler, a.a.O., der in § 13 VwVG Rn. 99 zunächst davon ausgeht, dass die Androhung rechtswidrig bzw. rechtsungültig sei, aber in Rn. 103 die Auffassung vertritt, dass die "Androhung unwirksam" sei; offen lassend BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O.; im konkreten Fall verneint Hessischer VGH, Beschluss vom 26. März 2004 - 3 TM 1626/03 -, NVwZ-RR 2004, 524).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 9 B 8.13

    Schmutzwasserkanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlussverfügung;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
    Vielmehr ist im Blick zu behalten, dass die Behörde bei der Ersatzvornahme eine vertretbare Handlung durchführt oder durchführen lässt, die an sich der Pflichtige vorzunehmen hätte; gerade (nur) in Bezug auf die Vornahme dieser Handlung darf sie Kostenerstattung verlangen (vgl. die Worte "auf Kosten" in § 19 Abs. 1 VwVG BB a.F.; vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, a.a.O.; Beschluss vom 8. April 2014, a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 9 B 8.13 -, zit. nach juris).

    Dies betrifft insbesondere Personalkosten der Behörde, die durch die technische Planung der vorzunehmenden Arbeiten, die Absprachen mit dem beauftragten Unternehmen sowie dessen Beaufsichtigung entstanden sind, während vorbereitende Tätigkeiten nicht mehr in dem zu fordernden Zusammenhang zu der Ausführung der vertretbaren Handlung stehen, sondern als allgemeine Verwaltungstätigkeit der Vollzugsbehörde dieser kostenmäßig zur Last fallen (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O.; a.A. - aber nicht überzeugend - VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2012 - 1 K 667/09 -, S. 16 ff. des E.A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 9 N 142.13

    Beschwerde gegen Urteilsberichtigung; Rubrum; Richtername;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
    Im gestreckten Vollstreckungsverfahren sind insoweit Einwendungen, die sich gegen den Grundverwaltungsakt richten, im Rahmen der Anfechtung des Kostenbescheides allenfalls dann - was aber vorliegend, da nicht der Fall, keiner abschließenden Entscheidung bedarf - berücksichtigungsfähig, wenn diese Einwendungen später als zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie noch im Anfechtungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt hätten geltend gemacht werden können bzw. wenn die Vollziehung des Grundverwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme noch vor der möglichen Geltendmachung von Einwendungen gegen diesen im Wege von Widerspruch und Klage bzw. - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt, so dass die Rechtmäßigkeit erstmals im Streit um die Vollstreckungskosten zur Überprüfung steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O.; Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 9 S 53.10 -, zit. nach juris; Beschluss vom 8. April 2014 - 9 N 142.13 und 9 L 27.13 -, zit. nach juris; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2006 - 4 LB 23/04 -, NordÖR 2006, 204, 205; Waldhoff JuS 2009, 368 f.; Labrenz NVwZ 2010, 22, 23).

    Vielmehr ist im Blick zu behalten, dass die Behörde bei der Ersatzvornahme eine vertretbare Handlung durchführt oder durchführen lässt, die an sich der Pflichtige vorzunehmen hätte; gerade (nur) in Bezug auf die Vornahme dieser Handlung darf sie Kostenerstattung verlangen (vgl. die Worte "auf Kosten" in § 19 Abs. 1 VwVG BB a.F.; vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, a.a.O.; Beschluss vom 8. April 2014, a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 9 B 8.13 -, zit. nach juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15

    Haftung des Fiskalerben für bauaufsichtliche Verfügung; Einstandspflicht eines

    Auszug aus VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
    Denn eine "Soll-Vorschrift" ist eine Muss- Bestimmung mit Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle, eine "Soll- Vorschrift" ist also imperativisch (insoweit zutreffend Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 105 m.w.N; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 2 M 156/15 -, zit. nach juris, Rn. 38).

    Der Betroffene soll die finanziellen Ausmaße dessen, was ihm bevorsteht, kennen, wenn er nicht einlenkt (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016, a.a.O., Rn. 38; Sadler, a.a.O., § 13 VwVG, Rn. 102 f.).

  • VG Stade, 21.03.2007 - 1 A 1225/05

    Heranziehung zu den Kosten eines Polizeieinsatzes im Falle eines auf die Straße

    Auszug aus VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
    Hiernach sind Personalkosten jedenfalls dann grds. ansetzbar, wenn sie in nachprüfbarer Weise dargestellt werden und vom Umfang her notwendig waren (wie hier zum dortigen Landesrecht OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 1986 - Bf II 6/86 -, DÖV 1987, 257; VG Göttingen, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 A 4700/94 -, zit. nach juris; VG Stade, Urteil vom 21. März 2007 - 1 A 1225/05 -, zit. nach juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 4 LB 23/04

    Schiffshavarie, Abwracken, Ölbeseitigung, Kostentragung, Androhung,

    Auszug aus VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
    Im gestreckten Vollstreckungsverfahren sind insoweit Einwendungen, die sich gegen den Grundverwaltungsakt richten, im Rahmen der Anfechtung des Kostenbescheides allenfalls dann - was aber vorliegend, da nicht der Fall, keiner abschließenden Entscheidung bedarf - berücksichtigungsfähig, wenn diese Einwendungen später als zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie noch im Anfechtungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt hätten geltend gemacht werden können bzw. wenn die Vollziehung des Grundverwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme noch vor der möglichen Geltendmachung von Einwendungen gegen diesen im Wege von Widerspruch und Klage bzw. - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt, so dass die Rechtmäßigkeit erstmals im Streit um die Vollstreckungskosten zur Überprüfung steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O.; Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 9 S 53.10 -, zit. nach juris; Beschluss vom 8. April 2014 - 9 N 142.13 und 9 L 27.13 -, zit. nach juris; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2006 - 4 LB 23/04 -, NordÖR 2006, 204, 205; Waldhoff JuS 2009, 368 f.; Labrenz NVwZ 2010, 22, 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1986 - 1 S 528/86

    Gebührenerhebung für polizeiliche Amtshandlung aus Anlaß eines Fehlalarms

    Auszug aus VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
    Hiernach sind Personalkosten jedenfalls dann grds. ansetzbar, wenn sie in nachprüfbarer Weise dargestellt werden und vom Umfang her notwendig waren (wie hier zum dortigen Landesrecht OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 1986 - Bf II 6/86 -, DÖV 1987, 257; VG Göttingen, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 A 4700/94 -, zit. nach juris; VG Stade, Urteil vom 21. März 2007 - 1 A 1225/05 -, zit. nach juris).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
    Im gestreckten Vollstreckungsverfahren sind insoweit Einwendungen, die sich gegen den Grundverwaltungsakt richten, im Rahmen der Anfechtung des Kostenbescheides allenfalls dann - was aber vorliegend, da nicht der Fall, keiner abschließenden Entscheidung bedarf - berücksichtigungsfähig, wenn diese Einwendungen später als zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie noch im Anfechtungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt hätten geltend gemacht werden können bzw. wenn die Vollziehung des Grundverwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme noch vor der möglichen Geltendmachung von Einwendungen gegen diesen im Wege von Widerspruch und Klage bzw. - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt, so dass die Rechtmäßigkeit erstmals im Streit um die Vollstreckungskosten zur Überprüfung steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O.; Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 9 S 53.10 -, zit. nach juris; Beschluss vom 8. April 2014 - 9 N 142.13 und 9 L 27.13 -, zit. nach juris; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2006 - 4 LB 23/04 -, NordÖR 2006, 204, 205; Waldhoff JuS 2009, 368 f.; Labrenz NVwZ 2010, 22, 23).
  • VG Göttingen, 12.12.1996 - 4 A 4700/94
    Auszug aus VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
    Hiernach sind Personalkosten jedenfalls dann grds. ansetzbar, wenn sie in nachprüfbarer Weise dargestellt werden und vom Umfang her notwendig waren (wie hier zum dortigen Landesrecht OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 1986 - Bf II 6/86 -, DÖV 1987, 257; VG Göttingen, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 A 4700/94 -, zit. nach juris; VG Stade, Urteil vom 21. März 2007 - 1 A 1225/05 -, zit. nach juris).
  • OVG Hamburg, 29.05.1986 - Bf II 6/86

    Abschleppen; Kostenerstattung; Polizei; Personal; Kosten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2005 - 12 A 10678/05

    Gebühr für Polizeimaßnahme - Sicherstellung; Verstoß gegen höherrangiges Recht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 11 A 1386/05

    Voraussetzungen der Pflicht zur Erstattung der Kosten einer im sofortigen Vollzug

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2008 - 19 A 3665/06

    Sofortige Bestattung eines aufgefundenen Leichnams kann gegen Menschenwürde

  • VGH Hessen, 26.03.2004 - 3 TM 1626/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 19 A 448/07

    Beseitigung einer Kostenerstattungspflicht für Notbestattungen durch § 8 Abs. 1

  • OVG Berlin, 30.01.1981 - 2 B 75.78

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - 20 GrS 1.11

    Ersatzvornahme; vorhergehende Androhung und Festsetzung; nachträgliche

  • VG Berlin, 28.03.2012 - 13 L 63.12

    Wohnungseigentümer als ?Verfügungsberechtigter; Anordnung der sofortigen

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17
    Diesbezügliche Einwendungen muss der Schuldner gemäß § 15 VwVGBbg außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln verfolgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 9 S 53.10-, juris, Beschluss der Kammer vom 29.11.2011 - 6 L 131/11-, juris, Rn. 18, Urteil der Kammer vom 4. Mai 2017 - 6 K 531/11 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 167 Rn. 19a).
  • VG Cottbus, 15.02.2018 - 6 K 1647/14

    Erhebung von Wassergebühren; Anschluss an das Leitungsnetz, ungeplanter

    Denn wie die Kammer mit gegenüber den Beteiligten ergangenem Urteil vom 4. Mai 2011 im Verfahren 6 K 531/11 (veröff. in juris, dort Rn. 38 ff.) festgestellt hat, bestehen an der Rechtmäßigkeit der am 7. März 2011 durchgeführten Ersatzvornahme, in deren Zuge der streitgegenständliche Anschluss hergestellt wurde, keine Zweifel.
  • VG Cottbus, 28.09.2021 - 6 L 373/20
    Dies bedeutet, dass eine solche "Soll-Vorschrift" im Grundsatz imperativisch ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 04. Mai 2017 - 6 K 531/11 -, Rn. 51, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 2 M 156/15 -, zit. nach juris, Rn. 38) und nur im Falle einer tatsächlich gegebenen Atypik der jeweiligen Behörde bzw. dem Zweckverband ein Ermessen einräumt.
  • VG Cottbus, 09.12.2019 - 6 L 306/18

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Diesbezügliche Einwendungen muss der Schuldner gemäß § 15 VwVGBbg außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln verfolgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 9 S 53.10-, juris, Beschluss der Kammer vom 29.11.2011 - 6 L 131/11-, juris, Rn. 18, Urteil der Kammer vom 4. Mai 2017 - 6 K 531/11 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 167 Rn. 19a).
  • VG Gelsenkirchen, 06.03.2023 - 6 K 1849/20

    Freihändige Vergabe kann im Unterschwellenbereich flexibel gestaltet werden!

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. März 2006 - 13 S 155/06 -, juris (Rn. 8); Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2019, § 3 Rn. 259; tendenziell wohl auch Kallerhoff/Mayen, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 64; anderer Ansicht etwa VG Cottbus, Urteil vom 4. Mai 2017 - 6 K 531/11 -, juris (Rn. 35).
  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 L 244/21
    Diesbezügliche Einwendungen muss der Schuldner gemäß § 15 VwVGBbg außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln verfolgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 9 S 53.10-, juris, Beschluss der Kammer vom 29.11.2011 - 6 L 131/11-, juris, Rn. 18, Urteil der Kammer vom 4. Mai 2017 - 6 K 531/11 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 167 Rn. 19a).
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