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   VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20   

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VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20 (https://dejure.org/2020,40360)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04.12.2020 - 6 L 333/20 (https://dejure.org/2020,40360)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04. Dezember 2020 - 6 L 333/20 (https://dejure.org/2020,40360)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
    Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29).

    Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt.

    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob § 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber - allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

  • VG Cottbus, 27.04.2010 - 6 K 197/08

    Wasseranschlussbeitrag; Rechtsverbindlichkeit der bauplanerischen Satzung

    Auszug aus VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
    Für die Beitragserhebung ist insoweit grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 - S. 28 d. E.A.; VG Cottbus, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 - juris Rn. 21 und vom 10. November 2009 - 6 L 127/09-, S. 7 d. E.A.; VG Cottbus, Urteile vom 19. Mai 2011 - 6 K 198/08 - juris Rn. 25 und vom 27. April 2010 - 6 K 197/08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 - juris und vom 18. August 1992 - 2 A 2650/89 -, S. 15 des E.A.; Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - 2 B 2510/88 -, S. 4 des E.A. und vom 10. September 1985 - 2 B 1431/85 -, S. 3 d. E.A.).

    Maßgeblich ist daher nicht irgendeine wegemäßige, sondern allein das Vorliegen der plangemäßen Erschließung (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2010 - 6 K 197/08 - juris Rn. 23 - 26; diese Rechtsprechung bestätigend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - 9 S 20.18 -, S. 3 ff. des E.A.; nunmehr auch VG Potsdam, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 L 426/19 -, juris; zum dortigen Landesrecht: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1690/03 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190, 191 [zum Anschlussbeitragsrecht]; Beschluss vom 9. Ju-ni 2000 - 15 A 4756/96 -, Seite 17 f. des E.A. [zum Straßenbaubeitragsrecht]; Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 - juris [zum Straßenbaubeitragsrecht]; OVG Sachsen- Anhalt, Beschuss vom 23. November 2007 - 4 L 202/05 - juris [zum An-schlussbeitragsrecht]; vgl. auch - zum Erschließungsbeitragsrecht - BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, KStZ 2002, 232; Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7/91 -, NVwZ 1994, 281; Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 10/83 -, NVwZ 1986, 646).

    Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass die Annahme einer gesicherten wegemäßigen Erschließung nicht voraussetzt, dass die Erschließungsanlage tatsächlich bereits vorhanden sei, sondern es genügt eine Herstellung in absehbarer Zukunft (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., juris Rn. 23 - 26).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
    Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.

    Eine Fallgestaltung der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist - zusammenfassend - mithin anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre.

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

    Auszug aus VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob § 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber - allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 9 S 1.19

    Festsetzungsverjährung; zeitliche Obergrenze; Falschadressierung des Bescheids;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
     Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. "hypothetische Festsetzungsverjährung", vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

    Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
     Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. "hypothetische Festsetzungsverjährung", vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

    Das trifft - wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO - auf Satzungen zu, die vom zuständigen Einrichtungsträger spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage im Sinne einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers und der Verwirklichung des Beitragstatbestandes ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
    Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (- 6 K 336/13 -, veröff. in juris) festgestellt.

    Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam, erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her wegen der in ihr angeordneten Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012, die mit Blick auf im Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 62 ff.) festgestellte Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen rechtlich nicht zu beanstandenden ist (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.), auch den vorliegend angegriffenen Bescheid und ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück bei summarischer Prüfung entstanden, so steht einer Veranlagung der Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Auszug aus VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 - 9 S 25.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; ernstliche Zweifel; Prüfungsmaßstab

    Auszug aus VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
    Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 - juris, Rn. 8; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 296 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob § 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber - allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18

    Grundstücksbezogenheit des Schmutzwasseranschlussbeitrags

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage;

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - 9 S 16.16

    Nachschieben von Gründen, hier: zwecks Plausibilisierung der Gewichtung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08

    Straßenausbaubeitragsrecht: Abschnittbildung, Verbesserungsvorteil und Vermeidung

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • VG Cottbus, 19.08.2019 - 4 L 262/19

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags bei Beitritt einer Gemeinde zu einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

  • OVG Hamburg, 21.02.1986 - 4 C 10/83

    Erschließung; Grundstück; Bebauungsplan; Fertigstellung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1997 - 15 A 687/95

    Bebauungsplan; Überplante Fläche; Beitragsberechnung; Planmäßige Erschließung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1995 - 15 A 3408/92

    Baulasterklärung; Entwässerungsanlage; Bildung wirtschaftlicher

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 7.91

    Der alte Bebauungsplan

  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 10.83

    Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung rückwärtiger

  • VG Cottbus, 19.05.2011 - 6 K 198/08

    Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2000 - 15 A 4756/96

    Heranziehung des Grundstückseigentümers zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2005 - 15 A 1690/03

    Beitragspflicht für an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstücke;

  • VG Cottbus, 22.06.2015 - 6 K 853/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2001 - 15 A 3850/99

    Kanalanschlussbeitrag und verkehrsmäßiger Erschließung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.11.2007 - 4 L 202/05

    Zur Beurteilung eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen

  • BVerwG, 08.05.2002 - 9 C 5.01

    Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht; Bebaubarkeit; Hinterliegergrundstück;

  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

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