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   VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14   

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VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14 (https://dejure.org/2018,42697)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05.12.2018 - 6 K 1664/14 (https://dejure.org/2018,42697)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 (https://dejure.org/2018,42697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO §, 12 ... Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO §, 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG u.V.m. §§ 169 f. AO §, 19 KAG n.F. (6. KAGÄndG) §, 8 Abs. 7 §, 8 Abs. 7 Satz 2 n. F. KAG §, 3 Abs 1 GG Art.
    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (37)

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
    Die Gesetzesänderung betrifft insoweit keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, so dass ihr lediglich eine - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung zukommt (vgl. zum Ganzen auch bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 26 ff.).

    Denn abzustellen ist insoweit auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV.

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46).

    Zu vermeiden sind dabei insbesondere aus dem Träger- und Einrichtungswechsel resultierende unzulässige Doppelbelastungen, wobei den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, a.a.O., Rn. 11; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 35).

    Denn nur im Falle einer tatsächlich auf einen Beitragsbescheid hin erfolgten Zahlung besteht überhaupt die Gefahr einer Doppelbelastung, weshalb auch Fälle, in denen ein (früherer) Beitragsanspruch der Gemeinde durch Zahlungs- oder Festsetzungsverjährung erloschen ist, dem Fall der tatsächlich geleisteten Zahlung nicht gleichzustellen sind (vgl. hierzu bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 37 ff., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 33 ff.).

    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).

    Vielmehr vermittelt diese nur einen relativen Schutz, indem sie nur vor Beitragsveranlagungen der Gemeinde in Bezug auf deren (nicht fortbestehende) Einrichtung schützt, nicht aber vor neuen Beitragserhebungen eines Zweckverbandes, der eine andere Einrichtung betreibt und weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41; und Urteil vom 23. August 2018 - VG 6 K 1730/14 -, S. 17 f. UA).

    Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41).

    Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 44).

    Diesen Grundsätzen hat der brandenburgische Gesetzgeber mit der Regelung des § 19 KAG entsprochen, der in Absatz 1 Satz 1 eine - an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren orientierte und sich auf deren Hälfte belaufende - absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung bestimmt und mit dem "Hemmungstatbestand" in Absatz 1 Satz 3 die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit berücksichtigt, woraus sich in nicht zu beanstandender Weise insgesamt eine Höchstfrist der Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ergibt (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 45 ff.).

    Vorliegend kann offen bleiben, ob die neu eingeführte Höchstfrist mit dem Beitritt der Gemeinde S... zu TAZV im Jahre 2003 neu angelaufen oder ob insoweit auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 51).

  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
    Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Klägerin etwa auch ohne entsprechenden Lageplan klar sein konnte und musste, welche Grundstücksteilfläche herangezogen worden ist (vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14).

    Es kann hier daher dahinstehen, ob im Falle einer Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag nur für eine Teilfläche des Grundstückes der genaue Flächenansatz, der der Veranlagung zugrunde liegt, überhaupt vom Bestimmtheitsgebot erfasst wird und die Lage der beitragspflichtigen Teilfläche ausreichend deutlich gemacht werden muss (vgl. so etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 1996 - 6 B 93.2355 - NVwZ-RR 1997, 731; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, juris Rn. 310 ff.; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 1. August 2018 - VG 8 K 885/15 -, juris Rn. 19; kritisch dagegen Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Denn nur im Falle einer tatsächlich auf einen Beitragsbescheid hin erfolgten Zahlung besteht überhaupt die Gefahr einer Doppelbelastung, weshalb auch Fälle, in denen ein (früherer) Beitragsanspruch der Gemeinde durch Zahlungs- oder Festsetzungsverjährung erloschen ist, dem Fall der tatsächlich geleisteten Zahlung nicht gleichzustellen sind (vgl. hierzu bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 37 ff., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 33 ff.).

    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
    Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht.

    Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Beitragskalkulation, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 - (juris Rn. 44 ff.) festgestellt, woran festgehalten wird, zumal die Klägerin diesbezüglich substantiierte Bedenken nicht vorgetragen hat.

    Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen.

    Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, a. a. O., Rn. 68).

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
    Dem Satzungsgeber setzen der Gleichheitssatz ebenso wie das Äquivalenzprinzip bei der Bemessung von Beiträgen nur sehr weite Grenzen und belassen ihm hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, um gerade in komplizierten Fallkonstellationen zu praktikablen Lösungen zu gelangen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rn. 9).

    Dem Satzungsgeber steht es nicht zu, durch die formale Ausgestaltung des Überganges der öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger die Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu verhindern, weshalb die Anforderungen des Gleichheitssatzes ebenso wie die des Äquivalenzprinzips auch dann zu beachten sind, wenn der neue Einrichtungsträger - wie hier - weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger des bisherigen Trägers der öffentlichen Einrichtung geworden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, a.a.O., Rn. 10).

    Zu vermeiden sind dabei insbesondere aus dem Träger- und Einrichtungswechsel resultierende unzulässige Doppelbelastungen, wobei den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, a.a.O., Rn. 11; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 35).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
    Mit der - mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 20. November 2013/5. Dezember 2013 (GVBl. I, Nr. 40 S. 1) - zudem neu eingefügten Regelung des § 19 KAG hat der brandenburgische Gesetzgeber auch dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als einem der Rechtssicherheit dienenden Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 41) hinreichend Rechnung getragen.

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, a. a. O., Rn. 41 ff.).

    Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, a. a. O., Rn. 45).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, a. a. O., Rn. 34) gebietet der Gleichheitsgrundsatz insoweit auch keine Gleichbehandlung der erst nach dem Jahr 1999 durch den Beitritt der Gemeinde in das Verbandsgebiet aufgenommenen Grundstückseigentümer mit den "alteingesessenen" Grundstückseigentümern.

    Der insoweit ausschlaggebende Zeitpunkt des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband ist auch nicht weitgehend zufällig und von den Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet etwa nicht beeinflussbar (vgl. so aber Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, a.a.O. Rn. 34, und - VG 8 K 2979/14 -, a.a.O., Rn. 50).

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2014 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil S... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. so zu einem gleichgelagerten Sachverhalt bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 23. August 2018 - VG 6 K 1730/14 -, S. 13 ff. UA).

    40 Gemessen hieran ist vorliegend die frühere Schmutzwasseranlage der Gemeinde S... durch deren Beitritt zum TAZV für den Ortsteil S... rechtlich in der fortbestehenden Anlage des aufnehmenden Verbandes aufgegangen, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils S... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine - für sie - neue Anlage, nämlich die (erweiterte) des TAZV, geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 23. August 2018 - VG 6 K 1730/14 -, S. 14 f UA).

    Vielmehr vermittelt diese nur einen relativen Schutz, indem sie nur vor Beitragsveranlagungen der Gemeinde in Bezug auf deren (nicht fortbestehende) Einrichtung schützt, nicht aber vor neuen Beitragserhebungen eines Zweckverbandes, der eine andere Einrichtung betreibt und weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41; und Urteil vom 23. August 2018 - VG 6 K 1730/14 -, S. 17 f. UA).

  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 28.86

    Entwässerungsgebühren - Betragsbemessung - Grundstücksfläche

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen, nicht aber die Frage, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung gefunden hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, juris Rn. 16).

    Verletzt ist es allerdings nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Beitrag und dem einem Grundstück vermittelten Vorteil (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, a. a. O., Rn. 19).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
    Die gegenüber der Gemeinde mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung erworbene schutzwürdige Rechtsposition wird hierdurch nicht entwertet (so aber Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 50).

    Der insoweit ausschlaggebende Zeitpunkt des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband ist auch nicht weitgehend zufällig und von den Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet etwa nicht beeinflussbar (vgl. so aber Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, a.a.O. Rn. 34, und - VG 8 K 2979/14 -, a.a.O., Rn. 50).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Auszug aus VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

    Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 3465/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17

    Anrechnung von hypothetisch verjährten Beiträgen; Erhebung eines

  • VG Frankfurt/Oder, 07.12.2016 - 5 K 1290/13

    Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2327/01

    Vorhandensein einer Erschließungsanlage; einheitliche Erschließungsanlage;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2005 - 1 L 105/05

    Kanalbaubeitrag; Anschlussbeitrag; Festsetzungsverjährung; sachliche

  • VGH Bayern, 17.05.1996 - 6 B 93.2355

    Erschließungsbeitragsrecht: Bestimmtheit des Beitragsbescheids bei Belastung

  • OVG Thüringen, 19.11.2012 - 4 EO 626/11

    Nichtigkeit eines Ausbaubeitragsbescheides bei Veranlagung einer nur der Größe,

  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 885/15

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung): Heranziehung zu einem

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
    Für die Gemeinde S...habe das VG Cottbus zudem bereits entschieden, dass es im konkreten Fall bereits deswegen nicht zu einer Festsetzungsverjährung habe kommen können, weil der Beklagte seine öffentliche Einrichtung erst seit dem Jahre 2004 betreibe und mit dem Beitritt einer Körperschaft zu einem Zweckverband für die Grundstücke im "Erweiterungsgebiet" dann erstmals die Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Zweckverbandes entstanden sei (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -).

    Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des Verbandes für das veranlagte Grundstück erst im Jahr 2004 geschaffen worden ist, als die Gemeinde S...mit ihrem Ortsteil S...dem Verband mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beigetreten ist (vgl. Art. 1 und Art. 11 der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L...vom 10. Dezember 2003, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis D... am 23. Dezember 2003 in Kraft getreten ist), weil der TAZV L...seine Einrichtung im Ortsteil S...der Gemeinde S...erst seit diesem Beitritt zum Verband im Jahre 2004 betreibt (vgl. in diesem Sinne gerade zum Beitritt der Gemeinde S...mit dem Ortsteil S...bereits OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 8ff.; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris, Rn. 7 ff.; Urteile der Kammer vom 23. August 2018 - 6 K 1730/14 -, juris, Rn. 36 ff.; vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).

    Für Grundstücke im Beitrittsgebiet einer Gemeinde, die erstmalig an diese Einrichtung des TAZV L...angeschlossen werden konnten, handelt es sich mithin um eine neu hergestellte Anlage i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG Satz 1 KAG, so dass die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet der eingemeindeten Kommune liegende Grundstücke erst im Eingemeindungsjahr geschaffen wird.Oder anders ausgedrückt: Mit dem Beitritt einer Körperschaft - einer Gemeinde oder eines anderen Zweckverbandes - zu einem Zweckverband entsteht für die Grundstücke im "Erweiterungsgebiet" des aufnehmenden Zweckverbandes - anders als für die Grundstücke im "Altgebiet" dieses Verbandes - regelmäßig erstmals eine Anschlussmöglichkeit an die (nur) für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9 und Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 8 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S...mit ihrem Ortsteil S...; ausführlich zum Beitritt der Gemeinde B...zum Verband bereits VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 31 ff.; Urteil vom 16. August 2021 - 6 K 734/19 -, juris; ferner Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 40 und Urteil vom 23. August 2018, a.a.O., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S...mit ihrem Ortsteil S...).

    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2004 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil S...der Gemeinde S...damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 35 ff.; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 32).

    Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht "centgenau", sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen, bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 42 ff.).

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Soweit das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 5. Dezember 2018 (-VG 6 K 1664/14 - juris) eine abweichende Auffassung vertreten habe, könne dem nicht gefolgt werden.

    Dem entsprechen die Regelungen in § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 26. September 2007 als erster nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde B... beschlossener Beitragssatzung, der ebenfalls von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes ausgeht, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils F... der Gemeinde B... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine - für sie - neue Einrichtung, nämlich die (um das Beitrittsgebiet erweiterte) Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des TAZV L..., geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 23. August 2018 - 6 K 1730/14 -, S. 14 f. des E.A.).

    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2004 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil F... der Gemeinde B... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
    Dem entsprechen die Regelungen in § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des T... vom 26. September 2007 als erster nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde B... beschlossener Beitragssatzung, der ebenfalls von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes ausgeht, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils F... der Gemeinde B... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine - für sie - neue Einrichtung, nämlich die (um das Beitrittsgebiet erweiterte) Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des T..., geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 23. August 2018 - 6 K 1730/14 -, S. 14 f. des E.A.).

    hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil F... der Gemeinde B... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).

    Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht "centgenau", sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen, bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 17. Februar 2019, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 42 ff.).

  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2014 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil S... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).

    Gemessen hieran ist vorliegend die frühere Schmutzwasseranlage der Gemeinde S... durch deren Beitritt zum TAZV L... für den Ortsteil S... rechtlich in der fortbestehenden Anlage des aufnehmenden Verbandes aufgegangen, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils S... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine - für sie - neue Anlage, nämlich die (erweiterte) des TAZV L..., geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 23. August 2018 - VG 6 K 1730/14 -, S. 14 f UA).

    Dieser Schutz kann aber im Wege verschiedener praktikabler Lösungen verwirklicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 42 ff.).

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Für Grundstücke im Beitrittsgebiet einer Gemeinde, die erstmalig an diese Einrichtung des TAZV L... angeschlossen werden konnten, handelt es sich mithin um eine neu hergestellte Anlage i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG Satz 1 KAG, so dass die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet der eingemeindeten Kommune liegende Grundstücke erst im Eingemeindungsjahr geschaffen wird.Oder anders ausgedrückt: Mit dem Beitritt einer Körperschaft - einer Gemeinde oder eines anderen Zweckverbandes - zu einem Zweckverband entsteht für die Grundstücke im "Erweiterungsgebiet" des aufnehmenden Zweckverbandes - anders als für die Grundstücke im "Altgebiet" dieses Verbandes - regelmäßig erstmals eine Anschlussmöglichkeit an die (nur) für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9 und Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 8 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S... mit ihrem Ortsteil S... ; ausführlich gerade zum Beitritt der Gemeinde B... bereits VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 31 ff.; ferner Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 40 und Urteil vom 23. August 2018 - 6 K 1730/14 -, juris, Rn. 39 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S... mit ihrem Ortsteil S... ).

    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2004 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil F... der Gemeinde B... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 35 ff.; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 32).

    Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht "centgenau", sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen, bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 42 ff.).

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