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   VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17   

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VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17 (https://dejure.org/2020,6432)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06.03.2020 - 1 K 221/17 (https://dejure.org/2020,6432)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06. März 2020 - 1 K 221/17 (https://dejure.org/2020,6432)
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  • KG, 11.01.2011 - 1 W 359/10

    Gewerblicher Erbenermittler: Einsichtsrecht in Nachlassvorgänge möglicher Erben

    Auszug aus VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17
    Der Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht für einen bestimmten Wirkungskreis bestellt, in der Regel umfassend zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben; er ist nach h. M. privater gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten, endgültigen Erben (Schulz in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Nachlasspflegschaft, Rn. 23_5; Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1960 BGB [Stand: 15.03.2017], Rn. 23; zur Vergleichbarkeit der Befugnisse des Vertreters nach § 11b VermG und des Nachlasspflegers auch: KG Berlin, Beschl. v. 11. Januar 2011 - 1 W 359/10 -, juris Rn. 7).

    Sachenrecht">233 § 2 Abs. 3 EGBGB (oder § 11b VermG) umfasst war (KG, Beschl. v. 11. Januar 2011 - 1 W 359/10 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 70 A 17.13

    Laufendes Flurbereinigungsverfahren; Bestellung eines gesetzlichen Vertreters

    Auszug aus VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17
    BVerwG, Urt. v. 05. Mai 2015 - BVerwG 9 C 12.14 -, juris Rn. 14-19 im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 10. April 2014 - OVG 70 A 17.13 -, juris Rn. 18).

    Die Rechtsprechung lässt auch das Interesse etwa einer Behörde, einer Gemeinde oder eines Dritten, eine zustellfähige Adresse des Eigentümers zu erlangen, genügen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. April 2014 - OVG 70 A 17.13 -, juris Rn. 28 - 29; Staudinger/Rauscher, BGB, Artikel 233 § 2 EGBGB, Rn. 58a).

  • BFH, 13.06.2019 - VIII B 146/18

    Klagebefugnis bei Verschmelzung der Personen- auf eine Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17
    Die Auslegung einer Klageschrift erfolgt nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); maßgebend sind danach nicht der Wortlaut der Klageschrift allein oder die subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der Behörde, vielmehr ist der wirkliche Wille einer Erklärung unter Berücksichtigung aller dem Gericht bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art (BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - VIII B 146/18 -, juris Rn. 4) zu erforschen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (etwa: BVerwG, Urt. v. 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21.17 -, juris Rn. 25 m. w. N.; zu einer Parteibezeichnung in einer Klageschrift auch: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. März 2008 - 13 A 354/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Bei einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten ist zwar ein strengerer Maßstab als bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 -, juris Rn. 7/8 [zur Auslegung eines Klagebegehrens im Rahmen des § 88 VwGO) - auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf ein sinnvolles Auslegungsergebnis und darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Rechtsschutz möglichst Rechnung getragen werden kann (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09 -, juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 -, juris Rn. 13; BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - VIII B 146/18 -, juris Rn. 4).

  • OLG Brandenburg, 15.10.2003 - 13 U 36/03

    Erfüllung eines Vorausvermächtnisses über in der ehemaligen DDR liegendes, in

    Auszug aus VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17
    Das Grundstück dürfte den vorliegenden Unterlagen nach gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR I S. 615) unter vorläufiger Verwaltung gestanden haben, ohne dass es einer Grundbucheintragung bedurfte hätte (vgl. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 15. Oktober 2003 - 13 U 36/03 -, juris Rn. 33).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2008 - 13 A 354/08

    Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin;

    Auszug aus VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17
    Die Auslegung einer Klageschrift erfolgt nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); maßgebend sind danach nicht der Wortlaut der Klageschrift allein oder die subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der Behörde, vielmehr ist der wirkliche Wille einer Erklärung unter Berücksichtigung aller dem Gericht bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art (BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - VIII B 146/18 -, juris Rn. 4) zu erforschen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (etwa: BVerwG, Urt. v. 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21.17 -, juris Rn. 25 m. w. N.; zu einer Parteibezeichnung in einer Klageschrift auch: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. März 2008 - 13 A 354/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17
    Bei einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten ist zwar ein strengerer Maßstab als bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 -, juris Rn. 7/8 [zur Auslegung eines Klagebegehrens im Rahmen des § 88 VwGO) - auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf ein sinnvolles Auslegungsergebnis und darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Rechtsschutz möglichst Rechnung getragen werden kann (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09 -, juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 -, juris Rn. 13; BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - VIII B 146/18 -, juris Rn. 4).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 233/09

    Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und Entscheidung über die Kosten

    Auszug aus VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17
    Bei einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten ist zwar ein strengerer Maßstab als bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 -, juris Rn. 7/8 [zur Auslegung eines Klagebegehrens im Rahmen des § 88 VwGO) - auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf ein sinnvolles Auslegungsergebnis und darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Rechtsschutz möglichst Rechnung getragen werden kann (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09 -, juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 -, juris Rn. 13; BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - VIII B 146/18 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 12.14

    Verband; Teilnehmergemeinschaft; Bodenordnung; Flurbereinigung; Anhörung;

    Auszug aus VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17
    BVerwG, Urt. v. 05. Mai 2015 - BVerwG 9 C 12.14 -, juris Rn. 14-19 im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 10. April 2014 - OVG 70 A 17.13 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17
    Die Auslegung einer Klageschrift erfolgt nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); maßgebend sind danach nicht der Wortlaut der Klageschrift allein oder die subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der Behörde, vielmehr ist der wirkliche Wille einer Erklärung unter Berücksichtigung aller dem Gericht bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art (BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - VIII B 146/18 -, juris Rn. 4) zu erforschen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (etwa: BVerwG, Urt. v. 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21.17 -, juris Rn. 25 m. w. N.; zu einer Parteibezeichnung in einer Klageschrift auch: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. März 2008 - 13 A 354/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Auszug aus VG Cottbus, 06.03.2020 - 1 K 221/17
    Bei einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten ist zwar ein strengerer Maßstab als bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 -, juris Rn. 7/8 [zur Auslegung eines Klagebegehrens im Rahmen des § 88 VwGO) - auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf ein sinnvolles Auslegungsergebnis und darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Rechtsschutz möglichst Rechnung getragen werden kann (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09 -, juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 -, juris Rn. 13; BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - VIII B 146/18 -, juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 07.05.2004 - 1 A 51.02
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 623/11

    Ablehnung der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft: Beschwerdeberechtigung

  • BGH, 09.11.2016 - 5 StR 313/15

    Freisprüche wegen Untreuevorwürfen gegen Mitarbeiter des Rechtsamts der Stadt

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