Rechtsprechung
   VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1770
VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12 (https://dejure.org/2014,1770)
VG Cottbus, Entscheidung vom 09.01.2014 - 6 K 1079/12 (https://dejure.org/2014,1770)
VG Cottbus, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 (https://dejure.org/2014,1770)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,1770) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (62)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
    Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) sowie auf die Urteile des OVg Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.) verwiesen.

    Der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg hat zuletzt in den zitierten Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) diese Auffassung bestätigt.

    Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, was Kosten für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines im Wesentlichen gleichen Zustandes betrifft (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), so sind hiermit von vornherein doch nicht solche Maßnahmen erfasst, die die "Sanierung" alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen.

    Denn Unterhaltung und Instandsetzung setzen voraus, dass der betreffende Teil der Anlage bereits einmal dem aktuellen Herstellungsplanungen des Einrichtungsträgers gemäß hergestellt war (wie hier auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.; ferner OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 - 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation).

    Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 - zit. nach juris Rn. 60 m.w.N.; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999, a.a.O.).

    Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden (ebenso Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.).

    Dies sieht zudem auch das OVG Berlin- Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so.

    Ein Kalkulationsfehler ist danach nicht ersichtlich (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom "sonst" von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2013 vom Beklagten aufgemachte Berechnung und die im - gleichfalls vom Klägervertreter vertretenen - Parallel- Verfahren 6 K 1101/12 mit Schriftsatz vom 15. April 2013 vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012, auf die der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren in dem genannten Schriftsatz hingewiesen hat) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
    Insoweit wird auf die dem Klägervertreter bekannten Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) sowie auf die Urteile des OVg Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Die Kammer hat hierzu bereits in dem oben zitierten Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 69 ff.) ausgeführt.

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Es handelt sich insoweit um einrichtungsinterne Vorgänge, die nicht beitragsfähig sind (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 3. November 2011, a.a.O., Rn. 81).

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Eine Prüfung "ins Blaue hinein" gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
    Mit der Regelung des § 19 KAG i. d. F. des 6. KAGÄndG vom 20. November 2013 hat der Landesgesetzgeber den mit verschiedenen Beschlüssen der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 28. August 2013 - 6 L 52/13 - juris im Hinblick auf BVerfG Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 juris) aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

    Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.

    Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

    Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
    Insoweit wird auf die dem Klägervertreter bekannten Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Im Übrigen muss sich der Klägervertreter auch insoweit entgegenhalten lassen, dass er dem bereits im Verfahren 6 K 2/11, in dem er aufgetreten ist, gebrachten Vortrag des Beklagten, die LWG und die Stadt hätten die Einwohner- und Einwohnergleichwerte nach Übernahme der Einrichtung sehr sorgfältig beobachtet und die Kläranlage im Rahmen ihrer weiteren Planungen stets den erforderlichen Größenverhältnissen angepasst, soweit dies möglich gewesen sei, nicht substantiiert entgegengetreten ist (vgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer in dem o.g. Verfahren vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 34 ff.).

    Der Beklagte hat hierzu bereits im oben erwähnten Verfahren 6 K 2/11 (vgl. hierzu das dortige Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O.) nachvollziehbar ausgeführt, dass die Planungsentscheidungen, die der Errichtung des Klärwerks zugrunde lägen, teilweise in die 80er und 90er Jahre zurückreichten.

  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
    Insoweit wird auf die dem Klägervertreter bekannten Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) sowie auf die Urteile des OVg Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
    Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege).

    Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
    Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).

    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seitdem) in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgelterhebung davon ausgegangen werden müsste, eine unzulässige Doppelerhebung und damit eine (abgabenübergreifende), mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbare - der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellende § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG erfasst diesen Fall von vornherein nicht - Aufwandsüberschreitung sei bereits eingetreten, weil der Beklagte tatsächlich bereits insgesamt durch Beiträge und Entgelte bzw. Gebühren mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden (vgl. in diesem Sinne noch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) oder werde gerade durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (vgl. in diesem Sinne ebenfalls noch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O. , Seite 2 f. des E.A.: "der "Tropfen", der sprichwörtlich das "Fass zum Überlaufen bringen würde") oder auch nur in Kürze durch die noch ausstehenden Beitragserhebungen (vgl. in diesem Sinne noch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) eintreten, so dass insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen sei.

    Für eine - wie hier nachträglich erstellte - Globalkalkulation sind nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 35 f.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
    Denn Unterhaltung und Instandsetzung setzen voraus, dass der betreffende Teil der Anlage bereits einmal dem aktuellen Herstellungsplanungen des Einrichtungsträgers gemäß hergestellt war (wie hier auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.; ferner OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 - 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation).

    Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 - zit. nach juris Rn. 60 m.w.N.; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999, a.a.O.).

    Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 - Juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, Juris Rn. 22).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2008 - 1 O 153/08

    Zur Aussetzungsmöglichkeit analog § 94 VwGO

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
    Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, zit. nach juris; Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 1 O 153/08 -, zit. nach juris).

    Indes findet § 94 VwGO vorliegend keine unmittelbare Anwendung, da die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO ist (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248.95 - , Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 30; Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 3 B 55.99 - , Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13 [jeweils m. w. N.]; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008, a.a.O.) .

    Zwar vermag die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 -, Buchholz 310 , § 94 VwGO Nr. 7 ; Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 - , BVerwGE 112, 166 ; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322 ; Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 - , zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Az.: 14 S 812/98 - , zitiert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2001 - Az.: 2 O 89/01 - , zitiert nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12

    Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2012 - 12 E 664/12

    Bindungswirkung von Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts über die

  • OVG Bremen, 10.11.2008 - 1 S 59/08
  • VG Potsdam, 22.12.2010 - 8 K 140/09

    Anschlussbeitrag für eine zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1998 - 14 S 812/98

    Aussetzung des Verfahrens wegen eines beim BVerwG zur Frage anhängigen

  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht

  • OVG Sachsen, 28.10.2010 - 5 D 5/06

    Hinnahme einer die Zugrundelegung der überwiegend vorhandenen Geschosszahl

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 86.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • VG Regensburg, 05.12.2001 - RN 3 K 00.00969
  • VGH Hessen, 27.06.1984 - V OE 56/82
  • VG Potsdam, 30.01.2002 - 8 K 3275/96
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • OVG Brandenburg, 14.08.1997 - 2 D 33/96

    Sicherung der Arbeitsfähigkeit ; Zweckverbände; Freiverband; Rückwirkende

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2003 - 1 M 492/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abwasserbeiträgen im Falle des Zusammenschlusses

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • VG Cottbus, 12.02.2009 - 6 K 333/08

    Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97

    Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerwG, 13.01.1983 - 9 B 10527.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr politischer Verfolgung

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 24/99

    Angabe des Ausgabetages eines amtlichen Bekanntmachungsblattes als Erfordernis

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2001 - 1 M 101/00
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06

    Beitragserhebung bei Dritterfüllung

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 67.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Unterbleiben weiterer

  • VG Dresden, 14.05.2013 - 2 K 742/11

    Auswirkungen von Klauseln in Grundstückskaufverträgen zur Übernahme von

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06

    Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • VG Schwerin, 13.09.2004 - 4 A 2645/02
  • BVerwG, 30.11.1995 - 4 B 248.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff desx Rechtsverhältnisses i.S. von § 94 VwGO -

  • VG Magdeburg, 18.06.2008 - 9 A 277/06
  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

  • BVerwG, 06.12.1999 - 3 B 55.99

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2011 - 1 L 86/10

    Dienstliche Regelbeurteilung eines Bundesbeamten; eigenständige

  • BVerwG, 10.11.2000 - 3 C 3.00

    Aussetzung, - des (Revisions-) Verfahrens wegen bei EuGH anhängigen

  • BVerwG, 09.02.1993 - 11 B 81.92

    Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid und Rückzahlungsbescheid -

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2001 - 2 O 89/01

    Kirchensteuer, faktische Aussetzung des Verfahrens, Beschwerdefähigkeit

  • BVerwG, 15.03.2007 - 6 C 20.06

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses der

  • VG Cottbus, 27.11.2014 - 6 K 230/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche außerdem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 20.08.2014 - 6 K 211/14

    Bestimung des beitragsfähigen Investitionsaufwands für Trinkwasserversorgung

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Kammer hat - u.a. - mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris), vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris), vom 9. Februar 2012 im Verfahren 6 K 2/11 (veröff. in juris), vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (veröff. in juris), vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 6 K 473/12 (veröff. in juris), vom 15. November 2012 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris), vom 31. Januar 2013 im Verfahren 6 K 868/12 (veröff. in juris), vom 5. März 2013 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris) und jüngst vom 9. Januar 2014 im Verfahren 6 K 1079/12 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung ebenso für rechtmäßig befunden wie das OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. November 2013 - 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, veröff. in juris).

    (2) ...." Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - entgegen den Darlegungen des Antragstellers in der Antragsbegründung - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Kammer hat - u.a. - mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris), vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris), vom 9. Februar 2012 im Verfahren 6 K 2/11 (veröff. in juris), vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (veröff. in juris), vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 6 K 473/12 (veröff. in juris), vom 15. November 2012 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris), vom 31. Januar 2013 im Verfahren 6 K 868/12 (veröff. in juris), vom 5. März 2013 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris) und vom 9. Januar 2014 im Verfahren 6 K 1079/12 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung ebenso für rechtmäßig befunden wie das OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. November 2013 - 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, veröff. in juris).

    (2) ...." Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 26.03.2015 - 9 A 253/14

    Zu den Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags

    In einem derartigen Fall geht es dem Kläger nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 09.01.2014, 6 K 1079/12, juris).
  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    (2) ...." Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 -6 K 1079/12- veröff. in juris).
  • VG Cottbus, 18.12.2014 - 6 L 217/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    (2) ...." Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 -6 K 1079/12- veröff. in juris).
  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Magdeburg, 08.08.2018 - 9 A 645/16

    Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung

  • VG Cottbus, 23.10.2014 - 6 K 911/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht