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   VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03   

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VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03 (https://dejure.org/2010,44328)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10.11.2010 - 1 K 2193/03 (https://dejure.org/2010,44328)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10. November 2010 - 1 K 2193/03 (https://dejure.org/2010,44328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 3 S 1 VermG, § ... 242 BGB, § 3 Abs 1 S 2 VermG, § 3 Abs 4 S 2 VermG, § 3 Abs 4 S 3 VermG, § 6 Abs 6a S 3 VermG, § 31 Abs 2 S 1 VermG, § 31 Abs 5 VermG, § 32 aF VwVfG BB, § 35 Abs 2 VermG, § 37 Abs 1 VermG, § 36 Abs 1 S 1 VermG, § 4 Abs 1 S 1 VermG, § 415 BGB, § 42 Abs 2 VwGO, § 5 Abs 1a VermG, § 5 Abs 1b VermG, § 5 Abs 1c VermG, § 5 Abs 1d VermG, § 6 VermG, § 1 URüV, § 63 Nr 1 VwGO, § 8 Abs 1 S 1 VermG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (65)

  • BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94

    Unmöglichkeit der Grundstücksrückgabe nach Neubebauung

    Auszug aus VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
    Gemeinsamer Zweck der Ausschlusstatbestände in § 5 Abs. 1 VermG ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden, weil an der Aufrechterhaltung dieser Veränderung ein überwiegendes öffentliches Interesses besteht (BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77).

    Die Verwendung eines Grundstücks zusammen mit weiteren Grundstücken für den Neubau eines flurstücksübergreifenden Wohnblocks stellt einen typischen Fall der dauerhaften Einbindung in eine komplexe planerische und städtebauliche Einheit dar, die durch eigentumsrechtliche Veränderungen an einem Grundstück potentiell gefährdet würde (BVerwG, Beschl. v. 02. März 2007 - BVerwG 8 B 3.07 - zit. nach juris unter Verweis auf Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77).

    Der bundesdeutschen Rechtsordnung ist der Begriff des komplexen Wohnungsbaus unbekannt, so dass zunächst von dem in der Rechts- und Wirtschaftsordnung der DDR maßgebenden Begriff auszugehen ist (BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77; Beschl. v. 30. September 2002 - BVerwG 7 B 78.02 - juris, Rn. 7).

    Den von § 5 Abs. 1 lit. c) VermG geschützten Veränderungen der baulichen oder sonstigen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden unterfallen damit grundsätzlich: der nicht auf Einzelstandorte beschränkte rand- oder innerstädtische Wohnungsneubau, die Errichtung der zum komplexen Wohnungsbau nach den Rechtsvorschriften der DDR gehörenden Gebäude und baulichen Anlagen für gesellschaftliche Zwecke, der stadttechnischen Versorgung, des Verkehrs und der Freiflächen, die für die innere Funktion eines Wohngebietes erforderlich sind (BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 und juris, Rn. 13).

    Wird ein Grundstück selbst nicht unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt, kann es nur dann in einen komplexen Wohnungsbau im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. c) VermG einbezogen sein, wenn es mit seiner Nutzung funktional auf die in der Nähe liegenden Wohngebäude bezogen ist (BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.000 - unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77).

    Diesem Restitutionsausschlussgrund - Entsprechendes würde auch für § 5 Abs. 1 lit. a) VermG gelten - steht bereits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach auch § 5 Abs. 1 lit b) VermG seinem Zweck nach nicht anwendbar ist, "wenn die zurückbegehrten Grundstücke ... bereits vor ihrer Restitution und schon im Zeitpunkt ihrer Widmung nicht im Eigentum des Trägers der darauf errichteten Verkehrsanlagen, sondern im Eigentum eines Privaten gestanden haben" (BVerwG, Urt. v. 14. April 2005 - BVerwG 7 C 11.04 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77, 80).

  • BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Unmöglichkeit aus der Natur

    Auszug aus VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
    Diese geänderte Zweckbestimmung liegt in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische oder städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit und die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden, gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grünflächen- und Spielplätzen) in Umsetzung einschlägiger wohnungs- und siedlungsbaulicher Vorschriften, der vernünftigerweise nicht trennbar ist und als städtebauliche Einheit eines besonderen Schutzes bedarf (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13; Urt. v. 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - juris, Rn. 21 m. w. N.; Urt. v. 06. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - juris, Rn. 10; Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris).

    Diese Kriterien tragen dem erkennbaren Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, der im Wesentlichen die Fallkonstellationen im Blick hatte, in denen es auf der Grundlage des Aufbaugesetzes vom 06. September 1950 oder des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 in der Regel durch katastermäßige Zusammenlegung einer größeren Anzahl von Einzelgrundstücken zur planmäßigen Errichtung großflächiger Wohnanlagen (Mietwohnblöcke) oder Siedlungsgebiete (Einfamilienhaus-Siedlungen) gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris) ein restitutionsausschließendes öffentliches Interesse daran bestehen, dass auf zuvor unbebauten Grundstücken errichtete Mietwohngebäude auch zukünftig durch Gemeinden und kommunale Wohnungsgesellschaften zur Vermietung an sozial schwächere Bevölkerungsschichten vorgehalten werden.

    Ein besonderes Bedürfnis, auf die Nutzung des Vermögenswertes zu Wohnzwecken mit Blick auf das Wohl der Allgemeinheit gesteigerten Einfluss nehmen zu können (BVerwG, Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris), ist danach nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 28.02.2006 - 8 B 89.05

    Grundstück; Rückgabe; Restitutionsausschluss; Siedlung; Siedlungsbau; komplexer

    Auszug aus VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
    Diese geänderte Zweckbestimmung liegt in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische oder städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit und die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden, gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grünflächen- und Spielplätzen) in Umsetzung einschlägiger wohnungs- und siedlungsbaulicher Vorschriften, der vernünftigerweise nicht trennbar ist und als städtebauliche Einheit eines besonderen Schutzes bedarf (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13; Urt. v. 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - juris, Rn. 21 m. w. N.; Urt. v. 06. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - juris, Rn. 10; Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris).

    Demgegenüber reicht allein die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen in einer kompletten Siedlung nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13).

    Der Normzweck des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG, welcher der Gefährdung einer bestandenen Einheit durch die Rückgabe entgegen zu wirken sucht, rechtfertigt in diesem Fall keinen Rückgabeausschluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02. März 2007 - BVerwG 8 B 3.07 - Bh 428 § 5 VermG Nr. 48; Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 69.05 - LKV 2006, 361; Urt. v. 06. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - Bh 428.1 § 11 InVorG Nr. 4; offen gelassen noch von BVerwG, Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 -, zit. nach juris, Rn. 14; vgl. Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblatt, Stand: März 2005, § 5 Rn. 53a; Wasmuth in: RVI, Loseblatt, Stand: 46 EL, B 100 § 5 VermG Rn 76), denn die städtebauliche Einheit ist, da die einzelnen Grundstücke jeweils individuell auch veräußert werden können, durch die Rückgabe eines Teil-Grundstücks an den früheren Eigentümer nicht gefährdet.

  • BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97

    Verwendung eines Grundstücks im komplexen Siedlungsbau; Bau von

    Auszug aus VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
    Diese geänderte Zweckbestimmung liegt in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische oder städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit und die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden, gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grünflächen- und Spielplätzen) in Umsetzung einschlägiger wohnungs- und siedlungsbaulicher Vorschriften, der vernünftigerweise nicht trennbar ist und als städtebauliche Einheit eines besonderen Schutzes bedarf (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13; Urt. v. 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - juris, Rn. 21 m. w. N.; Urt. v. 06. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - juris, Rn. 10; Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris).

    Demgegenüber reicht allein die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen in einer kompletten Siedlung nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13).

    Der Normzweck des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG, welcher der Gefährdung einer bestandenen Einheit durch die Rückgabe entgegen zu wirken sucht, rechtfertigt in diesem Fall keinen Rückgabeausschluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02. März 2007 - BVerwG 8 B 3.07 - Bh 428 § 5 VermG Nr. 48; Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 69.05 - LKV 2006, 361; Urt. v. 06. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - Bh 428.1 § 11 InVorG Nr. 4; offen gelassen noch von BVerwG, Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 -, zit. nach juris, Rn. 14; vgl. Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblatt, Stand: März 2005, § 5 Rn. 53a; Wasmuth in: RVI, Loseblatt, Stand: 46 EL, B 100 § 5 VermG Rn 76), denn die städtebauliche Einheit ist, da die einzelnen Grundstücke jeweils individuell auch veräußert werden können, durch die Rückgabe eines Teil-Grundstücks an den früheren Eigentümer nicht gefährdet.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 7 C 12.03

    Rückübertragung; Restitutionsausschluss; komplexer Wohnungsbau; Verwendung im

    Auszug aus VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
    Die Auffassung der angefochtenen Bescheide, jede Veräußerung lasse diesen Ausschlusstatbestand entfallen, sei angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 (BVerwG 7 C 12.03) nicht haltbar.

    Das von der Klägerseite zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 (BVerwG 7 C 12.03) ändere hieran nichts, denn es modifiziere nur die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass lediglich dem Sonderfall der Privatisierungsverpflichtung der Kommunen und deren Wohnungsgesellschaften Rechnung getragen werden solle.

    Das von der Klägerin bemühte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 (BVerwG 7 C 12.03 - Bh 428 § 5 VermG Nr. 40) ist vorliegend nicht einschlägig, denn diese Entscheidung geht davon aus, dass die im Rahmen des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 944, 986) - das zur Entlastung und Erneuerung der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern beitragen soll und das in seinem § 5 entsprechende Privatisierungshilfen vorsieht - durchgeführte Veräußerung von Mietwohnhäusern durch die bisherigen Eigentümer nicht als Aufgabe der durch § 5 Abs. 1 lit. c) VermG geschützten Zweckbestimmung der Grundstücke verstanden werden darf, und sie betrifft daher eine abweichende Sachverhaltskonstellation.

  • BVerwG, 02.03.2007 - 8 B 3.07

    Einbeziehung eines Grundstücks in einen komplexen Wohnungsbau; Dauerhaften

    Auszug aus VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
    Die Verwendung eines Grundstücks zusammen mit weiteren Grundstücken für den Neubau eines flurstücksübergreifenden Wohnblocks stellt einen typischen Fall der dauerhaften Einbindung in eine komplexe planerische und städtebauliche Einheit dar, die durch eigentumsrechtliche Veränderungen an einem Grundstück potentiell gefährdet würde (BVerwG, Beschl. v. 02. März 2007 - BVerwG 8 B 3.07 - zit. nach juris unter Verweis auf Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77).

    Der Normzweck des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG, welcher der Gefährdung einer bestandenen Einheit durch die Rückgabe entgegen zu wirken sucht, rechtfertigt in diesem Fall keinen Rückgabeausschluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02. März 2007 - BVerwG 8 B 3.07 - Bh 428 § 5 VermG Nr. 48; Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 69.05 - LKV 2006, 361; Urt. v. 06. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - Bh 428.1 § 11 InVorG Nr. 4; offen gelassen noch von BVerwG, Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 -, zit. nach juris, Rn. 14; vgl. Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblatt, Stand: März 2005, § 5 Rn. 53a; Wasmuth in: RVI, Loseblatt, Stand: 46 EL, B 100 § 5 VermG Rn 76), denn die städtebauliche Einheit ist, da die einzelnen Grundstücke jeweils individuell auch veräußert werden können, durch die Rückgabe eines Teil-Grundstücks an den früheren Eigentümer nicht gefährdet.

  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 63.96

    Veräußerung vor Bestandskraft des Restitutionsbeschieds

    Auszug aus VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
    Von einer wirksamen Verfügung über das Eigentum ist dann auszugehen, wenn der zunächst schwebend unwirksame Kaufvertrag durch Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wirksam geworden ist (BVerwG, Urt. v. 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Bh 428 § 3 VermG Nr. 20 und juris, Rn. 8).

    Den Untergang des Rückgabeanspruchs bewirkt bereits der Abschluss eines wirksamen Verfügungsgeschäfts; dieses Verfügungsgeschäft lässt im Falle seiner Wirksamkeit den Rückgabeanspruch untergehen; unerheblich ist, wann weitere für den Eigentumsübergang erforderliche Rechtsakte, etwa die Grundbucheintragung, erfolgten (BVerwG, Urt. v. 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - zit. nach juris, ab Rn. 8; Wasmuth in RHB, § 3 Rn. 459).

  • BVerwG, 28.03.2001 - 8 C 6.00

    Unternehmensbegriff; landwirtschaftlicher Betrieb als Unternehmen; Stilllegung

    Auszug aus VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
    2.1 Maßgeblich für die Anwendbarkeit der die Singularrestitution ausschließenden Vorschriften (zum Vorrang der Unternehmensrestitution vgl. BVerwG, Urt. v. 06. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154, 159) der Unternehmensrestitution nach § 6 Abs. 1 S. 1 VermG und § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG ist, ob lediglich einzelne Vermögensgegenstände oder aber ein Unternehmen als solches einer Schädigung im Sinne von § 1 VermG ausgesetzt war (BVerwG, Urteile vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428, § 2 VermG Nr. 35, S. 45, 49 und vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155, 164 = Bh 428 § 6 VermG Nr. 5 S. 1, 9; Urt. v. 28. März 2001 - BVerwG 8 C 6.00 - zit. nach juris, Rn. 23), was wiederum der Fall war, wenn die Schädigungsmaßnahme eine lebende und entwicklungsoffene Vermögensgesamtheit getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154, 158 f.).

    Ein landwirtschaftlicher Betrieb unterfällt, wie auch § 25 Abs. 2 VermG, § 1 Abs. 2 URüV verdeutlichen, grundsätzlich dem Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes (vgl. auch Urt. v. 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Bh 428 § 17 VermG Nr. 1 Seite 1, 11; Urt. v. 28. März 2001 - BVerwG 8 C 6.00, zit. nach juris, Rn. 23; Messerschmidt in Fieberg: VermG, August 1992, § 6 Rn. 5).

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 1.81

    Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung von Vorausleistungen auf

    Auszug aus VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
    Hieraus ergibt sich nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Beschwer der Klägerin durch die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten (zur Klagebefugnis des beigeladenen Grundstücksverkäufers mit Blick auf einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch des zu einem Beitrag veranlagten Käufers vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1/81, 8 C 2/81 - BVerwGE 64, 67 ff.).

    Ausreichend ist mithin, dass sich eine Rechtsposition des Beizuladenden durch das Unterliegen einer der Parteien bessern oder verschlechtern könnte, wobei es belanglos ist, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1981, a. a. O.).

  • BVerwG, 06.06.2002 - 7 C 25.01

    Schädigung in NS-Zeit; Vermögensverlust, verfolgungsbedingter; angemessener

    Auszug aus VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03
    Diese geänderte Zweckbestimmung liegt in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische oder städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit und die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden, gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grünflächen- und Spielplätzen) in Umsetzung einschlägiger wohnungs- und siedlungsbaulicher Vorschriften, der vernünftigerweise nicht trennbar ist und als städtebauliche Einheit eines besonderen Schutzes bedarf (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13; Urt. v. 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - juris, Rn. 21 m. w. N.; Urt. v. 06. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - juris, Rn. 10; Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris).

    Der Normzweck des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG, welcher der Gefährdung einer bestandenen Einheit durch die Rückgabe entgegen zu wirken sucht, rechtfertigt in diesem Fall keinen Rückgabeausschluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02. März 2007 - BVerwG 8 B 3.07 - Bh 428 § 5 VermG Nr. 48; Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 69.05 - LKV 2006, 361; Urt. v. 06. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - Bh 428.1 § 11 InVorG Nr. 4; offen gelassen noch von BVerwG, Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 -, zit. nach juris, Rn. 14; vgl. Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblatt, Stand: März 2005, § 5 Rn. 53a; Wasmuth in: RVI, Loseblatt, Stand: 46 EL, B 100 § 5 VermG Rn 76), denn die städtebauliche Einheit ist, da die einzelnen Grundstücke jeweils individuell auch veräußert werden können, durch die Rückgabe eines Teil-Grundstücks an den früheren Eigentümer nicht gefährdet.

  • BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03

    Investive Veräußerung; Unternehmensverkauf; "asset deal"; Erlösauskehr;

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 11.04

    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks;

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 25.00

    Naturfreundehaus; Angebot von Übernachtungsmöglichkeiten und Speisen gegen

  • BVerwG, 30.09.2002 - 7 B 78.02
  • BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Unmöglichkeit der

  • BVerwG, 26.07.2007 - 8 B 19.07

    Anwendbarkeit der Restitutionsausschlussgründe des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur

  • BVerwG, 25.05.2005 - 8 C 6.04

    Restitutionsausschluss; Enteignung; besatzungshoheitlich; Vollzugsauftrag;

  • BVerwG, 23.05.2000 - 8 B 31.00

    Restitutionshindernde Verfügung über das Eigentum; Ausschluß der Rückübertragung;

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 20.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Verwendung im komplexen

  • VG Dessau, 12.11.2002 - 3 A 346/00
  • BVerwG, 28.06.2007 - 8 B 21.07

    Möglichkeit des Nachweises der Erbenstellung und damit der Stellung als

  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 15.09

    Antrag; Antragserfordernis; Antragstellung; fristgerechte Antragstellung;

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 6.76

    Übertragung von Grundstückseigentum auf Grund einer geplanten Ausweisung der

  • BVerwG, 17.04.2009 - 8 B 28.09

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher

  • BVerwG, 27.01.2005 - 7 C 19.03

    Schuldübernahme; Klagebefugnis bei Schuldübernahme; Rechtsverletzung bei

  • BVerwG, 24.04.2002 - 8 C 9.01

    Gustav-Adolf-Sammlung; Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers; Widerlegung

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 12.00

    Apotheke; besatzungshoheitliche Enteignung von Apotheken; Apotheke in

  • BVerwG, 30.06.2010 - 8 B 78.09

    Revisionszulassung; Vereinbarkeit von Weisungsgebundenheit und Gesellschaftsrecht

  • BVerwG, 24.02.1999 - 7 B 14.99
  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

  • BVerwG, 12.02.2010 - 8 B 96.09

    Fristwahrung für Rückübertragungsansprüche

  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 27.99

    Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung; Berechtigter;

  • BVerwG, 14.12.1995 - 7 C 63.94

    Flughafen Leipzig

  • BGH, 23.09.1982 - VII ZR 183/80

    Nichtigkeit von gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßenen

  • BVerwG, 28.03.2001 - 8 C 4.00

    Verzicht auf sanierungsbedürftiges Wohngrundstück im Gegenzug für Baugenehmigung

  • BVerwG, 29.06.2001 - 1 B 131.00

    Ablehnung von Beweisanträgen; Substantiierung Zeugenbeweisantrag; Ermittlung

  • BVerwG, 18.12.1973 - I C 34.72

    Erstattung eines Teilbetrages für Aufwendungen zur Erfüllung der

  • BVerwG, 29.06.2006 - 8 B 43.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Revisionszulassungsgrund;

  • BVerwG, 24.02.1994 - 7 C 20.93

    Vermögensfragen - Unternehmensbeteiligung - Feststellung - Unternehmensrückgabe -

  • VG Cottbus, 01.06.2005 - 1 K 2030/00
  • BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99

    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks;

  • BVerwG, 19.05.2005 - 7 C 22.04

    Restitution; Wertausgleich für Instandsetzung und Modernisierung; Kostennachweis;

  • VG Gera, 30.09.2004 - 6 K 181/02

    Recht der offenen Vermögensfragen; Wahlrecht auf Entschädigung statt Restitution;

  • VG Cottbus, 05.11.2008 - 1 K 1334/06

    Nachweis der Rechtsnachfolge in vermögensrechtlichem Restitutionsverfahren;

  • BVerwG, 25.01.1988 - 7 CB 81.87

    Darlegungslast - Beweisantrag - Mangelnde Substantiierung - Entkräftete

  • BVerwG, 12.06.2001 - 8 B 101.01

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Ausschluss des

  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 11.94

    Vermögensrecht - Restitutionsanspruch - Kommunaler Alteigentümer-Schlachthof -

  • BVerwG, 02.07.2002 - 7 B 41.02

    Rückübertragung eines Grundstücks, das zum Gemeingbrauch gewidmet wurde nach den

  • BVerwG, 19.05.2008 - 8 B 112.07

    Sachantrag; Beigeladene; Streitgegenstand; erweiterter Streitgegenstand;

  • VG Berlin, 14.04.2005 - 16 A 147.99
  • BVerwG, 05.09.2005 - 8 B 69.05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • BVerwG, 15.10.2002 - 7 B 94.02

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht seitens des Gerichts als Verfahrensfehler

  • BVerwG, 20.11.1997 - 7 C 40.96

    Einzelkaufmann; Betriebsgrundstück; Bilanz; Verfügungsberechtigung;

  • VG Greifswald, 22.11.2006 - 2 A 601/06
  • BVerwG, 27.02.2002 - 8 C 1.01

    Ausschluss der Rückübertragung; Widmung zum Gemeingebrauch; Sachen im

  • BVerwG, 27.07.2006 - 3 C 31.05

    Erlös; Erlösauskehr; Auskehr; Auskehranspruch; Auskehrungsanspruch;

  • BVerwG, 18.02.2000 - 7 B 173.99
  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 11.08

    Restitution; öffentliches Interesse; Tatbestandsmerkmal; ungeschriebenes

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

  • BVerwG, 26.07.2007 - 3 B 5.07

    Lastenausgleich; Schadensausgleich; Rückforderung; Leistungsbescheid;

  • BVerwG, 31.05.2006 - 8 C 2.05

    Unternehmen; Unternehmensteil; Einzelkaufmann; Zweckbestimmung; Anmeldung;

  • BVerwG, 28.07.2004 - 8 C 16.03

    Verfügungsberechtigter; Treuhandkapitalgesellschaft; Erlösauskehr; investive

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1988 - 10 B 147/88
  • BVerwG, 13.04.2000 - 7 C 5.99

    Restitutionsantrag; Ausschlußfrist; Entschädigungsantrag; Übergang von einem

  • VG Cottbus, 18.06.2020 - 1 K 2531/17
    Die Rechtsnachfolge kann in einem vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren nur durch einen Erbschein im Original (Urschrift oder Ausfertigung) nachgewiesen werden, weil allein diesem Dokument - nicht jedoch einer Abschrift oder Ablichtung - die Vermutung zukommt, dass demjenigen, der in ihm als Erbe bezeichnet wird, das Erbrecht auch tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist, solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt worden ist, § 2361 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2007 - BVerwG 8 B 21.07 -, Bh 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 13. März 2001 - BVerwG 8 B 261.00 -, juris; Urteile der Kammer vom 01. Juni 2005 - 1 K 2030/00 -, juris Rn. 37; v. 05. November 2008 - 1 K 1334/06 -, juris Rn. 59 u. v. 10. November 2010 - 1 K 2193/03 -, juris Rn. 228).
  • VG Cottbus, 14.06.2012 - 1 K 407/09

    Rückübertragungsrecht

    Auch stand den Berechtigten der Erlösauskehranspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zu, nachdem die fraglichen Flurstücke (in Form des Flurstücks 33/1), die auch Gegenstand des Rückgabebegehrens waren, mit ihrer Zustimmung von der verfügungsberechtigten Stadt X veräußert worden waren (vgl. zu Einzelheiten des Erlösauskehranspruchs nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG: Urteil der Kammer vom 10. November 2010 - 1 K 2193/03 -, S. 46-50).
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