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   VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13.A   

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VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13.A (https://dejure.org/2017,11783)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11.04.2017 - 1 K 131/13.A (https://dejure.org/2017,11783)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11. April 2017 - 1 K 131/13.A (https://dejure.org/2017,11783)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Sachsen, 02.03.2005 - 1 K 1648/02

    Vorsteuerabzug bei Umsätzen, die sowohl nach § 67 LwAnpG als auch nach § 4 UStG

    Auszug aus VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13
    Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Wiederaufgreifensgründe, die von dem Antragsteller geltend gemacht werden; diesem obliegt es innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig darzulegen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1998 - 9 C 47/87 -, juris Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 2 Q 7/06 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 S 423/00 -, juris Rn. 38; Urteil der Kammer vom 8. November 2005 - 1 K 1648/02.A -, S. 6 UA).

    Um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt es sich insoweit nicht, da sich neue Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift schon angesichts des Wortlauts der Regelung ("die eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung im Asylverfahren herbeigeführt haben würden ") nur auf Umstände beziehen können, die im ursprünglichen Verfahren jedenfalls bereits vorgetragen worden sind (vgl. Urteil der Kammer vom 8. November 2005 - 1 K 1648/02.A -, S. 7 UA; VG Cottbus, Beschluss vom 27. Januar 2017 - VG 5 L 40/17.A, S. 4 BA; Funke/Kaiser, in: GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 248).

    Ein grobes Verschulden liegt vor, wenn dem Asylsuchenden während des vorangegangenen Verfahrens der Gesichtspunkt, auf den nunmehr das Wiederaufgreifen gestützt wird, bekannt gewesen ist oder sich dessen Vorliegen nach den ihm bekannten Umständen jedenfalls hätte aufdrängen müssen und er sich trotzdem unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen und gewissenhaften Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten nicht weiter darum gekümmert hat (vgl. Urteil der Kammer vom 8. November 2005 - 1 K 1648/02.A -, S. 7/8 UA; Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 269).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13
    Zwar ist die Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylG nicht durchzuführen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergehen würde, nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 16).

    An seiner früheren Rechtsprechung zum Folgeantrag, nach der das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet hatte (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426/00 -, juris Rn. 2), hat es im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts, insbesondere die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens im Unionsrecht ausdrücklich nicht mehr festgehalten (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 17).

    Ob etwas anderes gelten kann, wenn das Bundesamt neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich eine Sachenentscheidung trifft, hat das Bundesverwaltungsgericht indes nicht entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 20 sowie die Anmerkung von Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2000 - A 12 S 423/00

    Asylfolgeantrag

    Auszug aus VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13
    Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Wiederaufgreifensgründe, die von dem Antragsteller geltend gemacht werden; diesem obliegt es innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig darzulegen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1998 - 9 C 47/87 -, juris Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 2 Q 7/06 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 S 423/00 -, juris Rn. 38; Urteil der Kammer vom 8. November 2005 - 1 K 1648/02.A -, S. 6 UA).

    Dienen die vorgelegten Beweismittel dagegen dem Beleg von Tatsachen, die im Erstverfahren noch nicht thematisiert wurden, so handelt es sich der Sache nach um die Korrektur des Sachvortrages selbst, so dass § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Anwendung findet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 S 423/00 -, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Auszug aus VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13
    An seiner früheren Rechtsprechung zum Folgeantrag, nach der das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet hatte (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426/00 -, juris Rn. 2), hat es im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts, insbesondere die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens im Unionsrecht ausdrücklich nicht mehr festgehalten (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 17).

    Die Drei-Monats-Frist beginnt in diesem Fall jedenfalls dann zu laufen, wenn sich die mit dem Folgeantrag geltend gemachte Veränderung auch unter Berücksichtigung der laienhaften Vorstellung eines Antragstellers derart verdichtet hat, dass gegenüber der im Erstverfahren zugrunde gelegten Sachlage ein entscheidungserheblicher "Qualitätssprung" zu verzeichnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 1262/07 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 15; Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2002 - 3 KO 428/99 -, juris Rn. 37 ff.; Funke/Kaiser, AsylVfG, 103, EL Mai 2015, § 71 Rn. 288).

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13
    Denn bei den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG handelt es sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, die in jedem Stadium des Verfahrens von der jeweils zur Entscheidung berufenen Stelle von Amts wegen zu beachten sind und bezüglich derer insbesondere auch dem Bundesamt ein Beurteilungsspielraum nicht zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, juris Rn. 17; VG Greifswald, Urteil vom 2. Dezember 2016 - 3 A 381/16 As HGW -, juris Rn. 14; Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 359).

    Im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG reicht eine solche objektive Veränderung der Sachlage indes nicht aus; wie sich schon aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergibt ("die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage [...]"), muss die geltend gemachte Veränderung vielmehr darüber hinaus aus der Perspektive des Erstverfahrens erheblich sein, sich mithin auf den der Entscheidung im Erstverfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, juris Rn. 12; Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Mai 2006 - 15 BV 03.3368 -, juris Rn. 24; Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 206; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - 14 A 2708/10

    Bestehen einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG bei Abschiebung eines

    Auszug aus VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13
    Auf Grundlage dieser Erkenntnisse sahen sich auch die deutschen Gerichte veranlasst, für syrische Asylantragsteller jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG mit der Begründung anzunehmen, dass ihnen bei einer unterstellten Rückkehr im Rahmen der obligatorischen Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter drohe (so beispielsweise bereits im Februar 2012 das OVG für das Land Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris Rn. 18 ff.).
  • VG Hannover, 10.12.2013 - 2 A 4636/12

    Anerkennung als Flüchtling; Asyl; Syrien; Dublin II; Ungarn; Isolierte

    Auszug aus VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13
    Nach alledem wahrt der erst im Oktober 2012 gestellte Folgeantrag des Klägers die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht, da davon auszugehen ist, dass die Lage in Syrien - jedenfalls soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Rede steht - bereits im Laufe des Jahres 2011 eine neue Qualität erreicht hat, die sich mit Ablauf des Kalenderjahres 2011, spätestens aber im Frühjahr 2012 verfestigt hat (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 2 A 4636/12 -, juris Rn. 18 ff.; VG Kassel, Urteil vom 16. Januar 2014 - 5 K 979/13.KS.A -, S. 5 UA; Urteil vom 24. November 2014 - 5 K 1323/14.KS.A -, S. 5 UA).
  • VG Kassel, 16.01.2014 - 5 K 979/13
    Auszug aus VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13
    Nach alledem wahrt der erst im Oktober 2012 gestellte Folgeantrag des Klägers die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht, da davon auszugehen ist, dass die Lage in Syrien - jedenfalls soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Rede steht - bereits im Laufe des Jahres 2011 eine neue Qualität erreicht hat, die sich mit Ablauf des Kalenderjahres 2011, spätestens aber im Frühjahr 2012 verfestigt hat (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 2 A 4636/12 -, juris Rn. 18 ff.; VG Kassel, Urteil vom 16. Januar 2014 - 5 K 979/13.KS.A -, S. 5 UA; Urteil vom 24. November 2014 - 5 K 1323/14.KS.A -, S. 5 UA).
  • VG Kassel, 24.11.2014 - 5 K 1323/14
    Auszug aus VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13
    Nach alledem wahrt der erst im Oktober 2012 gestellte Folgeantrag des Klägers die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht, da davon auszugehen ist, dass die Lage in Syrien - jedenfalls soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Rede steht - bereits im Laufe des Jahres 2011 eine neue Qualität erreicht hat, die sich mit Ablauf des Kalenderjahres 2011, spätestens aber im Frühjahr 2012 verfestigt hat (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 2 A 4636/12 -, juris Rn. 18 ff.; VG Kassel, Urteil vom 16. Januar 2014 - 5 K 979/13.KS.A -, S. 5 UA; Urteil vom 24. November 2014 - 5 K 1323/14.KS.A -, S. 5 UA).
  • VGH Bayern, 15.05.2006 - 15 BV 03.3368

    Besoldung und Versorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 11.04.2017 - 1 K 131/13
    Im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG reicht eine solche objektive Veränderung der Sachlage indes nicht aus; wie sich schon aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergibt ("die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage [...]"), muss die geltend gemachte Veränderung vielmehr darüber hinaus aus der Perspektive des Erstverfahrens erheblich sein, sich mithin auf den der Entscheidung im Erstverfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, juris Rn. 12; Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Mai 2006 - 15 BV 03.3368 -, juris Rn. 24; Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 206; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 29).
  • OVG Saarland, 08.06.2006 - 2 Q 7/06

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Asylfolgeanträgen - rechtliches Gehör -

  • OVG Thüringen, 06.03.2002 - 3 KO 428/99

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Abschiebungsandrohung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1997 - 25 A 353/97

    Bundesamt; Folgeantrag ; Asylablehnungsbescheid ; Klageverfahren; Überprüfung der

  • BVerfG, 12.02.2008 - 2 BvR 1262/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende

  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 25.07

    Aktenwidrige Tatsachenfeststellung; Ausschlussgrund; Beweismaß; Beweismittel;

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 47.87

    Asylverfahren - Zweitbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Folgeantrag -

  • BVerwG, 08.12.2000 - 9 B 426.00

    "Durchentscheiden" von Asylfolgeanträge durch das Gericht - Anforderungen für das

  • VG Greifswald, 02.12.2016 - 3 A 381/16

    Asylrecht: Keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; keine

  • VG Aachen, 14.11.2022 - 10 K 1630/21

    Asyl; Iran; Folgeantrag; unzulässig; Wiederaufgreifen; aktuelle Lage; Sachlage;

    vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG, Rn. 26; Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, 31. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 71 AsylG, Rn. 20; VG Cottbus, Urteil vom 11. April 2017 - VG 1 K 131/13.A -, juris, Rn. 20, m. w. N.
  • VG Hamburg, 03.03.2022 - 16 A 5104/20

    Zu den aktuellen tatsächlichen Lebensverhältnissen für anerkannt

    Dienen die vorgelegten Beweismittel hingegen dem Beleg von Tatsachen, die - wie hier - in dem Erstverfahren noch nicht thematisiert wurden, also dem Nachweis von einem neuen oder bislang nicht bekannten Sachverhalt, so handelt es sich der Sache nach um die Korrektur des Sachvortrags selbst, sodass allein § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Anwendung findet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.3.2000, A 12 S 423/00, juris, Rn. 41; VG Cottbus, Urt. v. 11.4.2017, 1 K 131/13.A, juris, Rn. 22; Dickten, ebd., m.w.N.).
  • VG Köln, 07.11.2018 - 26 K 11988/16
    BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Leitsatz 1 und Rn 16; VG Cottbus, Urteil vom 11. April 2017 - 1 K 131/13.A -, juris, Rn. 18.
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