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   VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11   

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VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11 (https://dejure.org/2014,35798)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11.06.2014 - 1 K 902/11 (https://dejure.org/2014,35798)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - 1 K 902/11 (https://dejure.org/2014,35798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
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    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerwG, 29.07.2015 - 8 B 75.14

    Rückübertragung von Grundstücken; Vermögensverlust nach § 1 Abs. 6 VermG

    VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11

    Friedrich zu Solms-Baruth

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Friedrich zu Solms-Baruth

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (57)

  • BVerwG, 02.12.1999 - 7 C 46.98

    Jüdisches Vermögen; Feindvermögensverwaltung; Vermögensverlust auf andere Weise

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11
    Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96; Beschl. v. 12. Juni 2004 - BVerwG 8 B 8.04; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - und Beschl. v. 02. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (etwa VG Berlin, Urt. v. 15. November 1993 - 25 A 127.92).

    Eine Eigentumsbeschränkung in Form des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Dezember 1999 (BVerwG 7 C 46.98 - zur Feindvermögensverwaltung) nach kein Vermögensverlust auf andere Weise.

    Auch die Anordnung der Verwaltung jüdischen Vermögens begründe dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Dezember 1999 (BVerwG 7 C 46.98) nach allein mangels einer den Berechtigten verdrängenden Anmaßung von Eigentümerbefugnissen keinen Vermögensverlust.

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    Ein Vermögensverlust liegt dann vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder sonst praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers durch die Maßnahme so sehr beschnitten waren, dass diese in ihrer Gesamtwirkung in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

    Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist - wie im Vermögensrecht allgemein - vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 21).

    Diese Einschätzung entspreche der ausdrücklichen Regelung eines Vermögensverlustes in Fällen der Feindvermögensverwaltung in Art. 2 Nr. 5 REAO und der hieran anknüpfenden Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte (BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 11 ff.; vgl. auch Beschl. v. 02. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08 - juris - auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls kein Vermögensverlust im Fall der Beschlagnahme und Pfändung von Aktien mit Verwahrung bei der Reichsbank).

  • BVerwG, 17.01.1997 - 7 B 298.96

    Reichweite von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz - Nichtzulassung zur Revision wegen

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11
    Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96; Beschl. v. 12. Juni 2004 - BVerwG 8 B 8.04; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - und Beschl. v. 02. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (etwa VG Berlin, Urt. v. 15. November 1993 - 25 A 127.92).

    Der angefochtene Bescheid bestimme den "Vermögensverlust auf andere Weise" entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1997 (BVerwG 7 B 298.96).

    Das Vermögensgesetz gilt danach nicht, weil auch die Voraussetzungen einer - vorliegend allein in Betracht kommenden - schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können; nach dieser Bestimmung ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben (zu dem Sinn der entsprechenden Anwendung: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    Ein Vermögensverlust liegt dann vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder sonst praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers durch die Maßnahme so sehr beschnitten waren, dass diese in ihrer Gesamtwirkung in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

    Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist - wie im Vermögensrecht allgemein - vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10

    Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11
    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 04. Dezember 2008 (u. a. 1 K 1922/08) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist - wie im Vermögensrecht allgemein - vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 21).

    Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11; VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72).

    Zwar handelt es sich bei diesem in der äußeren Form eines Gesetzes in Kraft gesetzten Vorschriftenwerk, mit dem das von einem absoluten System der Über- und Unterordnung ausgehende "Führerprinzip" in die Wirtschaft übertragen wurde, allgemein um einen wesentlichen Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes - weshalb es durch Gesetz Nr. 40 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland vom 30. November 1946 (ABl. S. 229) aufgehoben wurde (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 8) - der Erklärung selbst und den Umständen ihrer Abgabe lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die vorliegend auf eine das Vermögen endgültig und dauerhaft entziehende Wirkung deuten.

    Zwar ist nach § 133 i. V. m. § 157 BGB nicht der Wortlaut einer Erklärung, sondern maßgeblich, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise ihrem Sinn und Zweck nach verstanden werden musste; bei der Auslegung der Willenserklärung sind insbesondere der mit der rechtsgeschäftlichen Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen könnten, zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 7).

  • VG Arnsberg, 12.06.2002 - 1 K 556/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung eines Eigentümers land- und

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11
    Der Restitutionsantragsteller hat am 27. März 2000 Klage erhoben (VG 1 K 556/00); er ist am 28. Januar 2006 verstorben und der 1. Ausfertigung des Erbscheines des Amtsgerichts Zossen vom 17. September 2008 nach von dem am 27. November 1963 in Namibia geborenen Kläger als Vorerben beerbt worden.

    Die Kammer trennte das Verfahren hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Grundeigentums im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 ab, stellte das Verfahren VG 1 K 556/00 ein und führte die Klage unter dem Aktenzeichen VG 1 K 902/11 fort.

    die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 17. Februar 2000 zu verpflichten, das zu den ehemaligen Gütern G. und K.-G. einschließlich des Dorfes und Vorwerks Fr. mit R. sowie des ehemaligen Grundeigentums in M.-dorf und R-dorf mit Ausnahme der in den Verfahren VG 1 K 556/00, VG 1 K 308/12 und VG 1 K 621/12 - VG 1 K 623/12 streitgegenständlich gewesenen Grundstücke auf die Rechtsnachfolger nach Heinrich Hans A. zurück zu übertragen,.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 K 556/00, VG 1 K 902/11, VG 1 K 308/12, VG 1 K 621/12 - VG 1 K 623/12, die in Ablichtung vorliegenden Gerichtsakten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam 1 K 1922/08 (6 Hefter, endend mit Seite 1248), die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (7 Ordner) sowie die weiteren von Seiten des Klägers und der Beklagten eingereichten Unterlagen - so auch das in Zusammenhang mit Beweisanträgen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut - und die weiteren Beiakten Bezug genommen.

    2 A Regierung Potsdam III D, Nr. 25864" dazu keine Vorgänge hätten ermittelt werden können; vor allem aber entsprechen die auf gerichtliche Verfügung vorgelegten Unterlagen - von der bedeutungslosen 2. Seite nach dem Deckblatt abgesehen - vollständig den Unterlagen, die bereits dem Bundesamt von Seiten des Landeshauptarchivs zur Verfügung gestellt wurden und die auf gerichtliche Verfügung vom 06. Juli 2009 mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 in dem Ausgangsverfahren 1 K 556/00 übersandt wurden und hier als Beiakte XIX geführt werden.

  • BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 19.04

    Vermögensrechtliche Rückübertragung von Grundstücken; Zwangsverkauf; politische

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11
    Das Bundesamt ist im Wesentlichen der Auffassung: Der angegriffene Bescheid habe - so im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 - eine politische Verfolgung "kurzerhand" unter Verweis auf die Aussagen von Zeitzeugen, ein Schreiben des Heidelberger Hilfskomitees und den Umstand der Verhaftung des Fürsten angenommen; diese Einschätzung erscheine jedoch angesichts der Anforderungen, die sich etwa aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2005 (BVerwG 7 C 19.04) ergäben, als zweifelhaft.

    Eine Verfolgung, die das bestimmende Motiv für die schädigende Maßnahme gewesen sein musste (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 35), erfordert Maßnahmen, die von staatlichen Stellen oder der NSDAP durchgesetzt oder erzwungen wurden und die auf den Betroffenen zielten, um ihn als Gegner dieser Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auszuschalten (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 37 und Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 17).

    Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen etwa gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste; für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist mithin unmaßgeblich, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Staates ihren Ausdruck gefunden hatte (BVerwG, Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 21).

    Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11; VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72).

  • BVerwG, 07.03.2007 - 8 C 26.05

    Siedlungsunternehmen; Parzellierung; Unternehmen; gutgläubiger Erwerb;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11
    Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96; Beschl. v. 12. Juni 2004 - BVerwG 8 B 8.04; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - und Beschl. v. 02. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (etwa VG Berlin, Urt. v. 15. November 1993 - 25 A 127.92).

    Gerade im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG lässt nur die faktische Betrachtungsweise eine Annäherung an die damals jenseits des Rechtlichen herrschende Wirklichkeit zu und eine formal-juristische Sicht auf die den Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zugefügten Vermögensschäden würde den historischen Gegebenheiten nicht gerecht, denen Juden und andere dem nationalsozialistischen System Missliebige in menschenverachtender Weise vielfältig ausgesetzt waren (BVerwG, Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - juris Rn. 26).

    Auch die Aufgabe einer Handelsgesellschaft durch Einstellung des Geschäftsbetriebs, Unternehmensauflösung und beantragte Löschung im Handelsregister aufgrund von Boykottmaßnahmen (VG Berlin, Urt. v. 03. Juni 2010 - 29 K 120.09 - juris) und eine dem in einem Konzentrationslager inhaftierten jüdischen Eigentümer abgenötigte Generalvollmacht mit der unwiderruflichen Übertragung der Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen auf einen "Arier" in Verbindung mit der an die Entlassung geknüpften Auflage, Deutschland umgehend zu verlassen, ist von der Rechtsprechung als der Verlust eines Vermögenswertes auf "andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG gewertet worden (BVerwG, Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - juris Rn. 4 ff., 25).

    Der Sachverhalt ist in mehrfacher Hinsicht auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, soweit er sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. März 2007 (BVerwG 8 C 26.05 - juris Rn. 4 ff., 25) entnehmen lässt.

  • VG Potsdam, 04.12.2008 - 1 K 1922/08

    Rückübertragung der Güter Solms-Baruth abgelehnt

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11
    Die dortigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam am 04. Dezember 2008 (Verfahren 1 K 1922/08 u.a.), sich auf dieses Schriftstück, das ihnen "zugespielt" worden sei, nicht mehr berufen zu wollen.

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 04. Dezember 2008 (u. a. 1 K 1922/08) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 K 556/00, VG 1 K 902/11, VG 1 K 308/12, VG 1 K 621/12 - VG 1 K 623/12, die in Ablichtung vorliegenden Gerichtsakten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam 1 K 1922/08 (6 Hefter, endend mit Seite 1248), die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (7 Ordner) sowie die weiteren von Seiten des Klägers und der Beklagten eingereichten Unterlagen - so auch das in Zusammenhang mit Beweisanträgen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut - und die weiteren Beiakten Bezug genommen.

    Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Fürst hiermit rechtlich abgesichert in der Lage wäre, vermögensmindernde Verfügungen seines Bruders zu verhindern (a. A. VG Potsdam, Urteile v. 04. Dezember 2008 - 1 K 1922/08 - UA S. 18 und v. 25. Oktober 2012 - u. a. VG 1 K 84/11 - UA S. 19): Zwar greift die von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam 1 K 1525/99 mit Schriftsatz vom 10. September 2007 vertretene Auffassung, die Klausel laufe bereits deshalb leer, weil jede Maßnahme, die sich Hans A. von dem Fürsten "freigeben" lassen müsse, zugleich eine Maßnahme der Betriebsführung sei und die Verfügungsmacht des Fürsten insoweit ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS ausgeschlossen sei, schon mit Blick auf die Unterscheidung zwischen der Unternehmerstellung des Eigentümers der Produktionsmittel und seiner "Betriebsführerschaft" in "betrieblichen Angelegenheiten" dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit nach nicht durch und auch die vorerwähnte Klausel der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 dürfte diese Unterscheidung dem Grunde nach aufnehmen.

  • BVerwG, 20.05.1998 - 7 B 440.97

    Keine Restitution ehemaligen Putbus-Vermögens

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11
    Der Grund der Verhaftung durch die Gestapo schließlich sei unbekannt geblieben, ob die alleinige Tatsache einer Verhaftung ausreiche, sei klärungsbedürftig und von der Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97) offen gelassen worden.

    Zwar könnte allein die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Attentat auf Hitler und der Verhaftung des Alteigentümers noch ohne hinreichende Aussagekraft sein, wie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1998 (BVerwG 7 B 440.97 - juris Rn. 4) im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. August 1997 (2 A 825/94 - juris ) zum Schicksal des Malte von Putbus - dieser war am 21. Juli 1944 verhaftet, bis Januar 1945 im Gefängnis in Stettin inhaftiert und anschließend in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht worden, wo er verstarb - belegt.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Malte von Putbus (Beschl. v. 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97) erwogen hat, dass die Frage,.

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 621/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11
    Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 trennte das Gericht das Verfahren VG 1 K 902/11 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung in den Verfahren VG 1 K 621/12 - VG 1 K 623/12 hinsichtlich der dort im Einzelnen bezeichneten Grundstücke ab.

    die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 17. Februar 2000 zu verpflichten, das zu den ehemaligen Gütern G. und K.-G. einschließlich des Dorfes und Vorwerks Fr. mit R. sowie des ehemaligen Grundeigentums in M.-dorf und R-dorf mit Ausnahme der in den Verfahren VG 1 K 556/00, VG 1 K 308/12 und VG 1 K 621/12 - VG 1 K 623/12 streitgegenständlich gewesenen Grundstücke auf die Rechtsnachfolger nach Heinrich Hans A. zurück zu übertragen,.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 K 556/00, VG 1 K 902/11, VG 1 K 308/12, VG 1 K 621/12 - VG 1 K 623/12, die in Ablichtung vorliegenden Gerichtsakten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam 1 K 1922/08 (6 Hefter, endend mit Seite 1248), die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (7 Ordner) sowie die weiteren von Seiten des Klägers und der Beklagten eingereichten Unterlagen - so auch das in Zusammenhang mit Beweisanträgen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut - und die weiteren Beiakten Bezug genommen.

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 623/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11
    Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 trennte das Gericht das Verfahren VG 1 K 902/11 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung in den Verfahren VG 1 K 621/12 - VG 1 K 623/12 hinsichtlich der dort im Einzelnen bezeichneten Grundstücke ab.

    die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 17. Februar 2000 zu verpflichten, das zu den ehemaligen Gütern G. und K.-G. einschließlich des Dorfes und Vorwerks Fr. mit R. sowie des ehemaligen Grundeigentums in M.-dorf und R-dorf mit Ausnahme der in den Verfahren VG 1 K 556/00, VG 1 K 308/12 und VG 1 K 621/12 - VG 1 K 623/12 streitgegenständlich gewesenen Grundstücke auf die Rechtsnachfolger nach Heinrich Hans A. zurück zu übertragen,.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 K 556/00, VG 1 K 902/11, VG 1 K 308/12, VG 1 K 621/12 - VG 1 K 623/12, die in Ablichtung vorliegenden Gerichtsakten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam 1 K 1922/08 (6 Hefter, endend mit Seite 1248), die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (7 Ordner) sowie die weiteren von Seiten des Klägers und der Beklagten eingereichten Unterlagen - so auch das in Zusammenhang mit Beweisanträgen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut - und die weiteren Beiakten Bezug genommen.

  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

  • BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82

    Wohngeld - Antrag - Verwaltungsgerichtsverfahren - Weiterer Antrag -

  • BVerwG, 24.08.1999 - 8 C 24.98

    Beweis des ersten Anscheins, Anscheinsbeweis, Aufklärungspflicht,

  • BVerwG, 25.04.2007 - 8 C 7.06

    Schädigung; Verfolgung; politische Verfolgung; Gegnerschaft; Vermögensverlust;

  • BVerwG, 03.03.2008 - 8 B 75.07

    Anforderungen an die Begründetheit des Zulassungsgrundes der Divergenz i.S.d. §

  • BVerwG, 08.01.2001 - 8 B 244.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 4.12

    Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf

  • BVerwG, 29.07.2005 - 7 B 21.05

    Inhalt des Teilnehmerverzeichnisses der Generalversammlung der Aktionäre;

  • BVerwG, 25.10.2006 - 8 C 20.05

    Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; die Maßgabe der

  • BVerwG, 02.09.2008 - 8 B 35.08

    Verfassungskonforme Anwendung des Vermögensgesetzes i.F. eines von

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85

    Kein Nachweis des Zugangs durch Anscheinsbeweis; es gelten die allgemeinen

  • BGH, 10.11.1951 - II ZR 111/50

    Unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht bei OHG.

  • BGH, 15.05.1952 - IV ZR 219/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.05.1957 - II ZR 132/56

    Umfang der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Versicherer

  • BGH, 13.05.1971 - VII ZR 310/69

    Recht des Vollmachtgebers zum Widerruf der Vollmacht

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02

    Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

  • BVerwG, 29.01.1965 - VII C 147.63

    Kraftfahrzeugführer - Unaufklärbarkeit - Schwächeanfall - Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 52.76

    Feststellungs- und Beweislast im Verwaltungsstreitverfahren; Endgültige

  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 16.12.1993 - 3 C 55.89

    Übergang von Referenzmengen nach Auslaufen eines Stückland-Pachtvertrages -

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 11.93

    Vermögensfragen - Enteignung - Aufbaugesetz

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

  • BVerwG, 29.09.1999 - 8 C 8.99

    Unlautere Machenschaft auch bei ausreisebedingter Veräußerung vor 1977

  • BVerwG, 23.08.2000 - 8 B 60.00

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Entziehung von Vermögen durch

  • BVerwG, 04.07.2007 - 8 B 8.07
  • BVerwG, 26.11.2013 - 8 B 20.13

    Revisibilität von Mängeln des Verwaltungsverfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2013 - 13 A 910/13

    Anspruch auf Zulassung zum Bachelor-Studiengang "Betriebswirtschaft" außerhalb

  • OVG Thüringen, 07.02.2011 - 2 ZKO 621/09

    Beweislast für den Zugang des Widerspruchs bei Aufgabe des Widerspruchsschreibens

  • VG Berlin, 31.08.2006 - 29 A 93.04
  • VG Berlin, 03.06.2010 - 29 K 120.09

    Aufgabe eines Handelsgeschäfts; Boykottmaßnahmen als Schädigungstatbestand;

  • VG Cottbus, 25.07.2013 - 1 K 759/09

    Entschädigungsrecht; Entschädigung der mit einem dinglichen Nutzungsrecht

  • VG Dresden, 21.09.2005 - 5 K 2226/03
  • VG Greifswald, 05.08.1997 - 2 A 825/94
  • VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98

    Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

  • VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00

    Auskehr des Veräußerungserlöses aus Verkauf eines Flurstückes; Schädigende

  • BVerwG, 22.02.2001 - 7 C 12.00

    Deutscher Beamtenbund; Verfolgung in der NS-Zeit; Verfolgung aus politischen

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 59.94

    Offene Vermögensfragen: Vermutung unlauterer Machenschaften bei ausreisebedingten

  • BVerwG, 08.02.1996 - 9 B 418.95
  • BGH, 26.09.1996 - III ZR 56/96

    Beweiswürdigung bei unterlassener Entbindung eines Zeugen von der Pflicht zur

  • BVerwG, 12.06.2004 - 8 B 8.04

    Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zuständigkeit; Bundesamt zur Regelung

  • BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 64.13

    Anforderungen an die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zur Gewährleistung

  • BVerwG, 06.03.2014 - 8 B 30.13

    Eigentumsentzug "auf andere Weise" durch erlittene Verfolgungsmaßnahmen

  • VG Berlin, 15.11.1993 - 25 A 127.92

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf vorläufige Einweisung in den

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 35.13

    Rückübertragungsansprüche von Grundflächen und Besitzungen des Rechtsnachfolgers

  • BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 66.13

    Zulassung der Revision im Zusammenhang mit Restitutionsansprüchen wegen

  • VG Berlin, 24.09.2015 - 29 K 187.13

    Anscheinsbeweis für eine Geschäftsaufgabe wegen Verfolgung durch den

    Nicht ausreichend wäre hingegen, dass lediglich mehrere Möglichkeiten eines Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine Möglichkeit lediglich wahrscheinlicher als die andere ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Juni 2014 - 1 K 902/11 -, Rn. 171, juris; BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 - juris Rn. 7 m. w. N.; BFH, Urt. v. 14. März 1989 - VII R 75/85 - juris Rn. 14; Thüringer OVG, Beschl. v. 07. Februar 2011 - 2 ZKO 621/09 - juris Rn. 9).
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